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Gewerbesteuer: Je größer das Rechenzentrum, desto mehr Steuer für Kommunen

Eine Änderung des Gewerbesteuergesetzes soll die Ansiedelung von Rechenzentren für Kommunen attraktiver machen. Aber es gibt Einschränkungen.
/ Johannes Hiltscher
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Rechenzentren wie dieses von Google könnten Kommunen bald höhere Gewerbesteuereinnahmen bescheren. (Bild: Google)
Rechenzentren wie dieses von Google könnten Kommunen bald höhere Gewerbesteuereinnahmen bescheren. Bild: Google

Neue Rechenzentren stoßen teils auf erheblichen Widerstand in Kommunen, in welchen sie gebaut werden sollen. Während US-Präsident Trump kritischen Kommunen unterstellt, rückständig und unterentwickelt bleiben zu wollen, versucht es die Bundesregierung mit Anreizen. Dazu hat sie im Rahmen der Änderung des Einkommensteuergesetzes auch eine kleine Anpassung des Gewerbesteuergesetzes vorgenommen.

In der Pressemitteilung des Finanzministeriums(öffnet im neuen Fenster) wird diese nicht erwähnt. Der entsprechende Abschnitt findet sich in Artikel 3 des Regierungsentwurfs eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 (PDF)(öffnet im neuen Fenster). Geändert wird der sogenannte Zerlegungsmaßstab. Er bestimmt, wie die von einem Unternehmen gezahlte Gewerbesteuer auf Kommunen verteilt wird, in denen dieses Betriebsstätten unterhält.

Bislang orientierte sich der Zerlegungsmaßstab am relativen Lohnanteil der einzelnen Standorte. Da in Rechenzentren aber oft nur verhältnismäßig wenige Angestellte arbeiten, bekamen deren Standorte oft nur wenig von der gezahlten Gewerbesteuer ab. Die Neuregelung hingegen orientiert sich am Anteil des Standorts an der nichtredundanten Nennanschlussleistung aller Betriebsstätten.

Es spielt also keine Rolle, wie weit der Ausbau bereits fortgeschritten ist – relevant ist, welche Anschlussleistung der Betreiber beim Stromversorger bestellt hat. Die Nennanschlussleistung fließt bei der Aufteilung der Gewerbesteuer zu 90 Prozent ein, den Rest bestimmt weiter der Anteil an der Lohnsumme. Angewendet werden soll die Regelung erstmals 2027.

Vorbild Kraftwerke

Die Regelung wird in §29 Gewerbesteuergesetz(öffnet im neuen Fenster) ergänzt und orientiert sich an dort bereits bestehenden Ausnahmeregelungen für energieerzeugende Unternehmen.

Allerdings macht die Neuregelung auch zwei nicht unerhebliche Einschränkungen: Der Zerlegungsmaßstab wird nur auf Unternehmen angewendet, die "ausschließlich Rechenzentren nach § 2 Nummer 18 des Energieeffizienzgesetzes (Enefg) betreiben". Diese Definition wurde mit der jüngsten Neuregelung eingeführt und bestimmt, dass in einem Rechenzentrum im Sinne des Enefg Informationstechnik mit einer elektrischen Leistung von mindestens 500 kW installiert sein muss.

Kommunen profitieren also nur von größeren Rechenzentren und müssen sich im Vorfeld die Details der unternehmerischen Organisation genau ansehen. Offen lässt die Neuregelung auch, wie eine teilweise oder vollständige Versorgung mit selbst erzeugtem Strom behandelt wird. Bekäme ein Rechenzentrum etwa ein eigenes Gaskraftwerk, könnte die Kommune am Standort deutlich weniger beteiligt werden.


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