Gesetzesentwurf: Ein Etikettenschwindel bremst das automatisierte Fahren aus
Eine neue Qualität des Autofahrens sollte der Gesetzesentwurf der großen Koalition ermöglichen - und scheitert daran. Unklare Bestimmungen und hohe Haftungsrisiken für den Fahrer verhindern jede Entwicklung zu hoch- oder vollautomatisiertem Fahren.

Bekommt Deutschland in wenigen Wochen das "modernste Straßenverkehrsrecht der Welt", wie es Bundesverkehrsminister Alexander Dobrindt (CSU) vollmundig behauptet? Der im Januar dieses Jahres vom Kabinett beschlossene Gesetzesentwurf soll die rechtlichen Grundlagen für hoch- und vollautomatisierte Fahrzeuge schaffen. Trotz der weitreichenden Kritik von Bundesrat und Opposition, Verbraucher- und Datenschützern sowie Verkehrsverbänden will die große Koalition die Pläne bislang nicht wesentlich verändern. Doch der Entwurf hält bei weitem nicht, was die Regierung verspricht. Eine neue Qualität des Autofahrens, die Nebentätigkeiten ermöglicht, wird damit gerade nicht erreicht.
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Mit der Novelle des Straßenverkehrsgesetzes soll auf nationaler Ebene erstmals definiert werden, was Fahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion sind und in welchem Verhältnis die Aufgaben des Automatisierungssystems zu den Verhaltenspflichten des menschlichen Fahrers stehen. Demnach ist der Betrieb solcher Fahrzeuge zulässig, "wenn die Funktion bestimmungsgemäß verwendet wird". Die Funktionen müssen unter anderem "jederzeit durch den Fahrzeugführer manuell übersteuerbar oder deaktivierbar" sein.
Es existieren gleichzeitig zwei "Fahrzeuglenker"
Festgelegt wird im Entwurf zudem, dass der Fahrer auch während automatisierter Fahrphasen als Fahrzeugführer gilt und damit den modifizierten Verhaltenspflichten im Straßenverkehr nachzukommen hat. Ein wesentliches Kernstück des Gesetzesentwurfs ist folglich, dass es während automatisierter Fahrphasen zwei Akteure gibt, die sich mit der Fahrweise des Fahrzeugs auseinanderzusetzen haben.
Zum einen ist dies das technische Automatisierungssystem, das in der Lage sein muss, das Fahrzeug entsprechend den Verkehrsvorschriften zu lenken und Systemgrenzen zu erkennen, die eine Rückübergabe der Steuerung an den menschlichen Fahrer erforderlich machen. Für diesbezügliche Fehler hat nach den Regelungen der Produkt- bzw. Produzentenhaftung grundsätzlich der Hersteller einzustehen.
Überwachungspflicht bleibt bestehen
Zum anderen ist dies der menschliche Fahrzeugführer, der nach dem Gesetzesentwurf nicht etwa gänzlich von einer Überwachungspflicht während automatisierter Fahrphasen befreit ist, sondern gegebenenfalls auftretende technische oder sensorische Unzulänglichkeiten des Automatisierungssystems kompensieren muss und für dahingehende Pflichtverstöße einzustehen hat.
Bestehen für zwei Akteure Verpflichtungen hinsichtlich der Fahrzeugsteuerung, bedarf es einer sicheren Abgrenzung der Verantwortlichkeiten auf Gesetzesebene, denn der Anwender muss wissen, welche Rechtsfolgen sich aus seinem Verhalten ergeben. Die Bundesregierung will im Gesetzesentwurf das Zusammenwirken zwischen Fahrzeugführer und dem technischen Automatisierungssystem durch Verhaltenspflichten gegenüber dem Fahrzeugführer regeln.
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