Einschlafen nicht erlaubt
Nach Paragraf 1b (neu) ist der Fahrer verpflichtet, die Fahrzeugsteuerung vom Automatisierungssystem unverzüglich wieder zu übernehmen, wenn "das System ihn dazu auffordert oder wenn er erkennt oder auf Grund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung der automatisierten Fahrfunktionen nicht mehr vorliegen".
Die erste Alternative (Rückübernahme nach Systemaufforderung) bereitet weniger Schwierigkeiten. Erkennt das System seine Grenzen, beispielsweise bei zunehmender Dunkelheit oder starkem Schneefall, fordert es den Fahrer mit deutlichen Signalen zur Rückübernahme auf. Reagiert der Fahrer daraufhin nicht, beispielsweise weil er eingeschlafen ist oder den Fahrersitz verlassen hat, kann ihm ein Verschulden zum Vorwurf gemacht werden.
Die näheren Beschreibungen der Anforderungen an die Rückübernahmeaufforderung, wie beispielsweise die erforderliche Vorlaufzeit oder die konkreten Anforderungen an die Vermittlung der Rückübernahme an den Fahrer, stehen bislang aus und müssen auf internationaler Ebene noch festgelegt werden.
Zu viele unbestimmte Rechtsbegriffe
Bei der zweiten Alternative zur Auslösung der Rückübernahmeverpflichtung wird jedoch in zweifelhafter Weise auf die Wahrnehmung des Fahrers abgestellt. Der Fahrer muss das Steuer wieder übernehmen, wenn er erkennt oder aufgrund offensichtlicher Umstände erkennen muss, dass die Voraussetzungen für eine bestimmungsgemäße Verwendung des Automatisierungssystems nicht mehr vorliegen. Aus rechtlicher Sicht besorgniserregend ist dabei, dass der Gesetzgeber zwei unbestimmte und damit unklare Rechtsbegriffe verwendet. Zum einen "den Entfall der Voraussetzungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung" und zum anderen die "offensichtlichen Umstände".
Bezüglich des "Entfalls der Voraussetzungen zur bestimmungsgemäßen Verwendung" heißt es in der Gesetzesbegründung, dass der Fahrer insbesondere die in der Systembeschreibung aufgezeigten Grenzen für den Einsatz des hoch- oder vollautomatisierten Fahrsystems zu beherrschen und zu beachten hat, um bei Vorliegen entsprechender offensichtlicher Umstände zu entscheiden, ob er die Fahrzeugsteuerung selbst übernimmt, auch wenn ihn das Fahrzeug dazu nicht auffordert.
Was sind "offensichtliche Umstände"?
Die Regelung fordert demnach, dass der Fahrer eine eigenständige Einschätzung der Systemgrenzen vornimmt. In Anbetracht der Komplexität der Automatisierungssysteme können die Systemgrenzen, beispielsweise in Bezug auf Niederschlag oder Lichtverhältnisse, jedoch kaum vom Fahrer zuverlässig ermittelt werden. Die in der vom Hersteller bereitgestellten Systembeschreibung aufgezeigten Systemgrenzen dürften dabei dem Fahrer nur wenig Hilfestellung bei der Einschätzung geben, denn grundsätzlich ist davon auszugehen, dass dort nur sehr rudimentäre Systemgrenzen aufgezeigt werden, beispielsweise die Verwendung nur am Tage und bei klarem Wetter.
Hinsichtlich der "offensichtlichen Umstände", die ein selbstständiges Eingreifen des Fahrers erfordern, trifft das Gesetz ebenfalls keine konkretisierenden Aussagen. In der Gesetzesbegründung heißt es neben dem Beispiel eines Reifenplatzers schlicht, aber deutlich: "Stellt der Fahrzeugführer Unregelmäßigkeiten im Fahrverhalten fest, muss er von sich aus reagieren."
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Gesetzesentwurf: Ein Etikettenschwindel bremst das automatisierte Fahren aus | Minister führen in die Irre |
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