Gesetzentwurf zu Netzneutralität: Unerlaubtes Trafficmanagement soll teuer werden

Noch ist nicht klar, welche Regeln für die Netzneutralität demnächst gelten werden. Während unerlaubtes Trafficmanagement bestraft werden soll, plant die Bundesregierung keine Sanktionen gegen den Missbrauch von Spezialdiensten.

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Wirtschaftsminister Gabriel will die Netzneutralität mit hohen Bußgeldern sicherstellen.
Wirtschaftsminister Gabriel will die Netzneutralität mit hohen Bußgeldern sicherstellen. (Bild: Adam Berry/Getty Images)

Die Bundesregierung will mit hohen Bußgeldern einen diskriminierungsfreien Zugang zum Internet sicherstellen. Dies sieht ein Gesetzentwurf vor, der am Mittwoch vom Kabinett beschlossen wurde. Wer künftig als Telekommunikationsunternehmen unzulässige "Verkehrsmanagementmaßnahmen" anwendet, kann mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro bestraft werden. Keine Strafe ist jedoch vorgesehen, wenn ein Unternehmen Überholspuren im Netz (Spezialdienste) anbietet und dadurch der normale Internetzugang für die Kunden beeinträchtigt wird.

Die Europäische Union hatte sich im vergangenen Herbst auf eine umstrittene Verordnung zum Telekommunikationsmarkt geeinigt. Derzeit versucht das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (Gerek, engl. Abkürzung Berec) aus den schwammigen Formulierungen der Verordnung konkrete Vorgaben abzuleiten, wie die nationalen Regulierungsbehörden einen möglichst diskriminierungsfreien Zugang zum Internet gewährleisten sollen.

100.000 Euro Strafe bei falschen Angaben

Mit den Ergänzungen im Telekommunikationsgesetz will die Regierung laut Wirtschaftsminister Sigmar Gabriel (SPD) sicherstellen, "dass die EU-weit geltenden Vorgaben auch tatsächlich eingehalten werden". Beschränke ein Anbieter künftig in unzulässiger Weise den Datenverkehr, so könnten Bußgelder bis zu 500.000 Euro verhängt werden, teilte das Ministerium mit. Bußgelder bis zu 100.000 Euro können laut Gesetzentwurf fällig werden, "wenn Internetanbieter ihre Kunden über vertragsgemäße Beschränkungen des offenen Internetzugangs oder über die Rechte der Nutzer, wenn die tatsächliche Datenübermittlung von der vertraglich vereinbarten abweicht, nicht ordnungsgemäß informieren".

Provider dürfen der Verordnung zufolge nur unter bestimmten Umständen Inhalte, Anwendungen und Dienste "blockieren, verlangsamen, verändern, einschränken, stören, verschlechtern oder diskriminieren". Strittig ist in diesem Zusammenhang die Möglichkeit, per Trafficmanagement eine "drohende Netzüberlastung" verhindern zu dürfen. Künftig müssen die nationalen Regulierungsbehörden prüfen, ob solche Möglichkeiten von den Providern nicht für eine unzulässige Blockade oder Drosselung von Daten missbraucht wird.

Regulierer können Dienstequalität vorschreiben

Weiterhin ist noch unklar, in welchen Umfang und unter welchen Bedingungen die Provider künftig sogenannte Spezialdienste anbieten dürfen. Laut EU-Verordnung dürfen solche Dienste mit besonderem Qualitätsniveau "nicht zu Nachteilen bei der Verfügbarkeit oder der allgemeinen Qualität der Internetzugangsdienste für Endnutzer führen". Ein Verstoß gegen diese Vorschrift wird dem Gesetzentwurf zufolge nicht mit einem Bußgeld sanktioniert. Allerdings können die Regulierungsbehörden einem Provider unter anderem "Mindestanforderungen an die Dienstequalität" vorschreiben. Kommt der Anbieter solch einer "vollziehbaren Anordnung" nicht nach, kann das ebenfalls 500.000 Euro kosten.

Die Regierung will mit dem Gesetz zudem Verstöße gegen die Abschaffung der Roaming-Gebühren bestrafen. Allerdings sind hier nur Strafen bis maximal 10.000 Euro vorgesehen. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, müssen noch Bundestag und Bundesrat zustimmen. Das Gerek will seine Leitlinien zur Netzneutralität bis zum 30. August 2016 vorlegen.

Nachtrag vom 4. August 2016, 15:12 Uhr

Nach Auskunft der Bundesregierung können in Deutschland nur Verstöße gegen bestimmte Handlungspflichten oder Handlungsverbote bestraft werden. Der entsprechende Passus zu Spezialdiensten enthalte jedoch Wertungsmöglichkeiten und sei damit "aus sich heraus nicht sanktionsfähig", teilte das Ministerium auf Anfrage von Golem.de mit. Die Sanktionierung erfolge dann, wenn ein Anbieter einer Anordnung der Bundesagentur keine Folge leiste.

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Ovaron 08. Aug 2016

Allem kann ich widerstehen, nur der Versuchung nicht. In diesem Fall der Versuchung das...

Ovaron 05. Aug 2016

Für den Fall mieten war mein Hinweis adressiert. Falls er selbst verlegt hat er die...

devman 05. Aug 2016

Zitat: "...Dick und Doof in einer Person"

Anonymer Nutzer 04. Aug 2016

Das glaube ich nicht, weil der Geschäftsführer bzw. der Vorstand das an die Gesellschaft...



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