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Gesetzentwurf zu Balkonkraftwerken: Zähler dürfen mehrere Monate lang rückwärts drehen

Die Anmeldung von Balkonkraftwerken wird deutlich einfacher. Die installierte Leistung darf dabei recht groß ausfallen.
/ Friedhelm Greis
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Solche Zähler dürfen vorübergehend mit Balkonkraftwerken genutzt werden. (Bild: Friedhelm Greis/Golem.de)
Solche Zähler dürfen vorübergehend mit Balkonkraftwerken genutzt werden. Bild: Friedhelm Greis/Golem.de

Mit einer gesetzlichen Änderung will das Bundeswirtschaftsministerium die Installation und den Betrieb von Balkonkraftwerken deutlich erleichtern. Das geht aus dem Entwurf eines "Gesetzes zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung" hervor, der Golem.de vorliegt.

Demnach müssen sogenannte Steckersolargeräte nur noch einmalig bei der Bundesnetzagentur im Marktstammdatenregister angemeldet werden. Der Messstellenbetreiber hat anschließend vier Monate Zeit, um nötigenfalls einen neuen Zähler einzubauen. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Die Bundesregierung geht davon aus, dass jährlich 200.000 Steckersolargeräte neu installiert werden. Der Definition zufolge gilt die Regelung für "ein oder mehrere Steckersolargeräte mit einer installierten Leistung von insgesamt bis zu 2 Kilowatt und einer Wechselrichterleistung von insgesamt bis zu 800 Voltampere, die hinter der Entnahmestelle eines Letztverbrauchers betrieben werden und der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet werden" .

Zusätzliche Meldungen solcher Anlagen beim Netzbetreiber "dürfen nicht verlangt werden" . Allerdings darf der Netzbetreiber nachträglich Informationen über das angeschlossene Gerät anfordern.

Zähler innerhalb von vier Monaten austauschen

Wie bereits angekündigt, will die Bundesregierung übergangsweise den Betrieb von Balkonkraftwerken an elektromechanischen Ferrariszählern zulassen. Diese Zähler drehen ohne Rücklaufsperre rückwärts, wenn Strom aus dem Anschluss ins Netz eingespeist wird. Für Nutzer hat dies den Vorteil, dass der eingespeiste Strom nicht verschenkt wird, sondern sich die Stromrechnung entsprechend reduziert.

Konkret bedeutet dies: Nach der Anmeldung bei der Bundesnetzagentur werden die Netzbetreiber aufgefordert, die eingetragenen Daten zu prüfen. Dann hat der Messstellenbetreiber vier Monate Zeit, die Messstellen "mit einer modernen Messeinrichtung als Zweirichtungszähler oder einem intelligenten Messsystem auszustatten, ohne dass es einer gesonderten Beauftragung durch den Anschlussnehmer oder Anschlussnutzer bedarf" . Da die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur "innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme" der Anlage erfolgen muss, könnten die Betreiber einen weiteren Monat von dem rücklaufenden Zähler profitieren.

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Ausdrücklich heißt es in einem weiteren Passus, dass Steckersolargeräte "mit einer bereits vorhandenen Messeinrichtung betrieben werden" dürfen. Die Richtigkeit der Messwerte zu Zwecken der Abrechnung und Bilanzierung würden bis zum Ablauf der vier Monate vermutet. Diese Vermutung "kann nur durch den Nachweis einer technischen Störung oder einer Manipulation der Messeinrichtung widerlegt werden" .

Der Gesetzesbegründung zufolge wird der Eintrag ins Marktstammdatenregister "erheblich vereinfacht" . Darüber hinaus würden bei der Zusammenfassung von Anlagen Sonderregelungen für Balkonkraftwerke getroffen, "um die Nutzung so einfach wie möglich zu gestalten und unerwünschte Wechselwirkungen mit anderen Balkon-PV-Anlagen oder Dachanlagen auszuschließen" .

Allerdings gelten die Sonderregelungen nicht, wenn mehrere Anlagen an einem einzigen Anschluss betrieben werden.

Vereinfachungen für größere Anlagen und Mieterstrom

Dies sei "sachgerecht, da mehrere Anlagen unterhalb der Schwellenwerte, die diese gemeinsam überschreiten, die gleichen Netzwirkungen haben wie eine große Anlage, die alleine die Schwellenwerte überschreitet" .

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf weitere Vereinfachungen für Betreiber größerer PV-Anlagen. Für solche mit mehr als 100 kW installierter Leistung und hohem Eigenverbrauch ist vorgesehen, eine unentgeltliche Einspeisung zu ermöglichen. Damit soll verhindert werden, dass die Kosten für die Direktvermarktung die Profite der Einspeisung überwiegen können.

Ebenfalls will das Wirtschaftsministerium sogenannte Mieterstrommodelle erleichtern. Dazu wird das Konzept einer gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung etabliert. Dies ist möglich, wenn die Nutzung des erzeugten Stroms ohne Durchleitung durch ein Netz erfolgt, der Stromverbrauch der einzelnen Anschlüsse viertelstündlich gemessen wird und ein entsprechender Vertrag geschlossen wurde. Der erzeugte Strom wird "rechnerisch auf alle teilnehmenden Letztverbraucher aufgeteilt" . Die Vertragspartner sollen einen Aufteilungsschlüssel vereinbaren.

BDEW begrüßt Vereinfachungen

Die Energiewirtschaft begrüßte die Pläne. "Neben der Windenergie ist die Fotovoltaik ein zentraler Baustein der Energiewende. Dank hoher Akzeptanz in der Bevölkerung und der vielfältigen Einsatzmöglichkeiten sind die Zubauzahlen aktuell noch im Plan. Die Ausbaugeschwindigkeit muss sich jedoch in den kommenden Jahren verdreifachen, wenn wir das Ausbauziel von 215 GW im Jahr 2030 erreichen wollen" , sagte die Präsidentin des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), Kerstin Andreae.

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Der Entwurf befinde sich nun in der Ressortabstimmung und solle "zeitnah" parallel in die Länder- und Verbändeabstimmung, sagte eine Ministeriumssprecherin. Ein Kabinettsbeschluss sei für den Sommer geplant. Der Bundestag dürfte dann nach der Sommerpause das Gesetz beraten und darüber abstimmen. Das Bundesjustizministerium hatte bereits Ende Mai 2023 einen begleitenden Gesetzentwurf vorgelegt , der Wohnungseigentümern oder Mietern einen Anspruch auf die Installation eines Balkonkraftwerks garantieren soll.


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