Gesetzentwurf: Weitergabepflicht für Mobilitätsdaten geplant
Die Bundesregierung will neue Mobilitätsdienste wie Uber ermöglichen. Richtig zufrieden mit den Plänen ist jedoch niemand.

Das Bundesverkehrsministerium will mit einer Gesetzesreform neue Mobilitätsdienste wie Uber ermöglichen. Mit einer Änderung des Personenbeförderungsgesetzes "wird sowohl eine neue Form des Linienverkehrs innerhalb des ÖPNV (Linienbedarfsverkehr) als auch eine neue Form des Gelegenheitsverkehrs außerhalb des ÖPNV (gebündelter Bedarfsverkehr) eingeführt", heißt es in einem Referentenentwurf, der Golem.de vorliegt. Darüber hinaus wird jeder kommerzielle Fahrdienstanbieter verpflichtet, "wesentliche statische und dynamische Daten zu seiner Dienstleistung (...) standardisiert öffentlich und maschinenlesbar über einen nationalen Zugangspunkt bereitzustellen".
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Die Reform des Fahrdienstmarktes in Deutschland ist heftig umstritten. Ende Juni 2020 hatten sich Vertreter von Bund und Ländern auf Eckpunkte der Reform geeinigt, die nun in den Referentenentwurf mündeten. Die Taxibranche hatte damals bereits "heftigen Widerstand" gegen die Pläne angekündigt.
Viel Mitspracherechte für die Kommunen
Der Entwurf definiert Mitfahrdienste wie Uber als "gebündelter Bedarfsverkehr", bei dem "mehrere Beförderungsaufträge entlang ähnlicher Wegstrecken gebündelt ausgeführt werden". Die Auflagen für solche Dienste hängen stark von der jeweiligen Genehmigungsbehörde ab, beispielsweise der Kommune. Das gilt unter anderem für die sogenannte Rückkehrpflicht. So kann die Behörde dem Entwurf zufolge bestimmen, "dass Fahrzeuge des gebündelten Bedarfsverkehrs nach Ausführung der Beförderungsaufträge unverzüglich zum Betriebssitz oder einen anderen geeigneten Abstellort zurückkehren müssen, es sei denn, sie haben vor der Fahrt oder während der Fahrt neue Beförderungsaufträge erhalten".
Darüber hinaus dürfen solche Fahrzeuge nicht als Taxis oder Mietwagen erkennbar sein, heißt es weiter, da laut Begründung, "der Wink- und Wartemarkt der Verkehrsform Taxi vorbehalten bleibt". Eine Betriebs- und Beförderungspflicht gibt es für die neuen Dienste nicht. Fahrten sind demnach nur innerhalb der Gemeinde möglich, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Die Behörden können "die Beförderung von Personen im gebündelten Bedarfsverkehr zeitlich oder räumlich beschränken, soweit öffentliche Verkehrsinteressen dies erfordern". Ebenfalls können bestimmte "Bündelungsquoten" festgelegt werden. Damit soll erreicht werden, dass die Dienste tatsächlich möglichst viele Personen gleichzeitig mitnehmen und nicht nur, wie bei Taxis üblich, Einzelfahrten absolvieren.
Sozial- und Arbeitsbedingungen können festgelegt werden
Die Bündelungsquote wird aus dem Verhältnis von Personenkilometern zu Fahrzeugkilometern bestimmt, wobei die An- und Abfahrten berücksichtigt werden. Die jeweiligen Landesregierungen werden ermächtigt, Details zur Rückkehrpflicht und zu den Bündelungsquoten in Verordnungen zu beschließen. Zudem können sie "Sozial- und Arbeitsbedingungen für das Fahrpersonal" festlegen. Die Länder dürfen diese Kompetenzen dabei auch auf andere staatliche Stellen oder Kommunen übertragen.
Der sogenannte Linienbedarfsverkehr wird definiert als "Verkehr mit Personenkraftwagen, der auf vorherige Bestellung ohne festen Linienweg eine Vielzahl von bestimmten baulich oder virtuell eingerichteten Haltestellen anfährt, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen". Diese neue Verkehrsform soll eingeführt werden, "um eine reguläre Genehmigungsfähigkeit bedarfsgesteuerter Linienverkehre kommunaler und privater Verkehrsunternehmen unter dem Dach des Öffentlichen Personennahverkehrs sicherzustellen".
Darüber hinaus plant die Regierung detaillierte Vorgaben zur Weitergabe von Mobilitätsdaten.
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