Keine Vorgaben zu Ladestellen und E-Fahrzeugen
Der Gesetzesbegründung zufolge beschränkt sich der Anspruch nicht nur auf die Anbringung einer Ladestation an der Wand, "sondern betrifft auch die Verlegung der Leitungen und die Eingriffe in die Stromversorgung, die dafür notwendig sind, dass die Lademöglichkeit sinnvoll genutzt werden kann". Das gelte nicht nur für die Ersteinrichtung der Wallbox, sondern auch für deren Verbesserung. Für die Lademöglichkeit will die Regierung keine technischen oder sonstigen Vorgaben machen, wie sie beispielsweise die Ladesäulenverordnung vorsieht.
Auch für die Elektrofahrzeuge gibt es keine Einschränkungen. Elektrisch betriebene Zweiräder seien damit ebenfalls gemeint. Das Gesetz soll einem Wohnungseigentümer jedoch nicht das Recht geben, "ein zu ladendes Fahrzeug für die Zeit des Ladevorgangs im Bereich des gemeinschaftlichen Eigentums abzustellen. Fehlt es an einem solchen Recht, ist die Herstellung einer Lademöglichkeit nicht angemessen".
Wallboxen frei wählbar?
"Aufgrund der Vielgestaltigkeit der denkbaren Fälle" macht der Entwurf keine weitergehenden Vorgaben, wie der Einbau von Lademöglichkeiten umgesetzt werden soll. So habe der Wohnungseigentümer "keinen Anspruch auf eine bestimmte Durchführung der baulichen Veränderung". Das heißt, die Gemeinschaft könnte Vorgaben zur Verwendung bestimmter Materialien oder Kabelverlegung machen. Das könnte für einen Eigentümer teuer werden, wenn beispielsweise eine Verlegung unter Putz gefordert wird.
Unklar ist hingegen, ob die Gemeinschaft dem einzelnen Eigentümer vorschreiben kann, eine bestimmte Wallbox zu verwenden oder die Ladeleistung zu beschränken. Das könnte problematisch werden, wenn ein lokales Lastmanagement notwendig werden sollte und bereits installierte Wallboxen untereinander nicht kompatibel sind. Auch bei Schieflasten durch einphasiges Laden könnten technische Maßnahmen wie eine automatische Schieflasterkennung und Phasenvertauschung erforderlich werden.
74.000 Ladestellen erwartet
Die Bundesregierung rechnet damit, dass "in zeitlichem Zusammenhang mit der Neuregelung" zunächst rund 25.300 private Mieter, rund 4.000 selbstnutzende Wohnungseigentümer, rund 4.000 vermietende Wohnungseigentümer sowie rund 1.700 gewerbliche Mieter den Einbau einer Lademöglichkeit verlangen werden. Für die Folgejahre sei von rund 28.100 privaten Mietern, rund 4.500 selbstnutzenden Wohnungseigentümern, rund 4.500 vermietenden Wohnungseigentümern sowie von rund 1.900 gewerblichen Mietern auszugehen. Das ergibt zusammen 74.000 Lademöglichkeiten.
Der Referentenentwurf muss zunächst vom Bundeskabinett beschlossen werden, bevor er in den Bundestag eingebracht wird. Die Unionsfraktion im Bundestag signalisierte bereits ihre Zustimmung zu den Plänen von Bundesjustizministerin Christine Lambrecht (SPD). "Uns ist wichtig, dass eine 'große WEG-Reform' kommt und die Überarbeitung des Wohnungseigentumsgesetzes nicht nur im Zuge einzelner Änderungsgesetze erfolgt. Der vorgelegte Entwurf wird dieser Forderung gerecht", sagte der stellvertretende Fraktionsvorsitzende Thorsten Frei (CDU).
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Gesetzentwurf vorgelegt: Anspruch auf private Wallbox mit viel Konfliktpotenzial |
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c) darf es aber nicht verbieten. Dass man darüber mit den anderen abstimmt ist doch gut...
Quatsch. Strom wird ja auch besteuert. Das kompensiert zwar nicht Mindereinnahmen bei der...
Was willst du uns damit sagen Genosse? Der Vorredner hat lediglich ausgedrückt, dass es...
Dass man die Ladeleistung je nach Querschnitt des Kabels reduzieren muss. 1,5mm2...