Gesetzentwurf zu Vorratsdatenspeicherung: Neuer Anlauf für den digitalen Zombie

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Telekommunikationsanbieter sollen verpflichtet werden, IP-Adressen und Portnummern ihrer Nutzer für drei Monate zu speichern. Das geht aus einem 61-seitigen Gesetzentwurf(öffnet im neuen Fenster) (PDF) hervor, den das Bundesjustizministerium am 22. Dezember 2025 veröffentlicht hat. Union und SPD wollen damit die anlasslose und massenhafte Speicherung von Verbindungsdaten wieder einführen. Das hatten die Parteien im Koalitionsvertrag vereinbart .
Darüber hinaus ist eine sogenannte Sicherungsanordnung von Kommunikationsdaten geplant, eine Art Quick-Freeze von Verkehrsdaten. Damit können Staatsanwaltschaften und Polizei Diensteanbieter verpflichten, Daten von Verdächtigen für drei Monate auf Vorrat zu speichern, möglich ist eine dreimonatige Verlängerung.
Das betrifft ebenfalls E-Mail-Provider oder Messengerdienste wie Whatsapp oder Signal. "Mit der Sicherungsanordnung sollen auch Daten von Personen gesichert werden können, von denen zunächst unklar ist, ob sie in ein Tatgeschehen involviert sind" , heißt es in einem Infopapier(öffnet im neuen Fenster) (PDF) des Ministeriums.
Deutsche Regelungen wiederholt grundrechtswidrig
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Vorratsdatenspeicherung in Urteilen aus den Jahren 2014 , 2016 , 2020 , 2022 (April) und 2022 (September) als grundrechtswidrig abgelehnt. Im Jahr 2024 wichen die Richter jedoch von dieser Linie etwas ab und machten die Schwere eines Grundrechtseingriffs davon abhängig, inwieweit IP-Adressen mit anderen gespeicherten Daten verknüpft werden können. Das betrifft beispielsweise Verkehrs- und Standortdaten sowie mögliche Daten, die die Inhalte einer Kommunikation betreffen.
Der Gesetzentwurf versucht, diese Einschränkung zu berücksichtigen. In dem geplanten Paragrafen 176 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) heißt es: "Inhalte der Kommunikation, wie Daten über den Aufruf oder die Nutzung von anderen Telekommunikationsdiensten oder digitalen Diensten, dürfen nicht aufgrund dieser Vorschrift gespeichert werden."
Darüber hinaus heißt es in dem Infopapier zu den Plänen: "Auch Daten über angesurfte Webseiten und Online-Dienste (Ziel-IP-Adressen) sind nicht von der Speicherpflicht umfasst. Es geht allein um die Speicherung der Daten, die notwendig sind, um nachträglich eine bestimmte IP-Adresse einem bestimmten Internetanschluss zuordnen zu können."
Bundesdatenschutzbeauftragte: Nicht alles ist möglich
Wie kaum anders zu erwarten, geht das Justizministerium trotz der einschlägigen EuGH-Urteile davon aus, dass der Speicherpflichten grundrechtskonform sind. "Der Entwurf bewegt sich im Rahmen der grundrechtlichen Vorgaben" , heißt es in dem Infopapier. Es ist dennoch davon auszugehen, dass ein entsprechendes Gesetz vom Bundesverfassungsgericht und vom EuGH überprüft werden wird. Denn der EuGH fordert eine Datenspeicherung, die "auf das absolut notwendige Maß" begrenzt ist.
Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider wies im April 2025 darauf hin, dass der EuGH mit dem Urteil vom April 2024 keine Kehrtwende bei der Vorratsdatenspeicherung vollzogen und die Speicherung von IP-Adressen generell erlaubt habe. Das sei "Unfug" , sagte Specht-Riemenschneider und fügte hinzu: "Es ist mitnichten alles möglich."
Die Erhebung von Verkehrsdaten bei Tatverdächtigen ist bereits jetzt laut Paragraf 100g der Strafprozessordnung (StPO) möglich. Das Ministerium erläuterte daher die Unterschiede zur geplanten neuen Regelung.



