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Gesetzentwurf zu Vorratsdatenspeicherung: Neuer Anlauf für den digitalen Zombie

Die Regierung startet einen neuen Anlauf zur anlasslosen Speicherung von Verbindungsdaten. Die IT-Wirtschaft kritisiert die Pläne als "unverhältnismäßig".
/ Friedhelm Greis
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Telekommunikationsanbieter müssen künftig wieder Daten auf Vorrat speichern. (Bild: Audrey Richardson/Reuters)
Telekommunikationsanbieter müssen künftig wieder Daten auf Vorrat speichern. Bild: Audrey Richardson/Reuters

Telekommunikationsanbieter sollen verpflichtet werden, IP-Adressen und Portnummern ihrer Nutzer für drei Monate zu speichern. Das geht aus einem 61-seitigen Gesetzentwurf(öffnet im neuen Fenster) (PDF) hervor, den das Bundesjustizministerium am 22. Dezember 2025 veröffentlicht hat. Union und SPD wollen damit die anlasslose und massenhafte Speicherung von Verbindungsdaten wieder einführen. Das hatten die Parteien im Koalitionsvertrag vereinbart.

Darüber hinaus ist eine sogenannte Sicherungsanordnung von Kommunikationsdaten geplant, eine Art Quick-Freeze von Verkehrsdaten. Damit können Staatsanwaltschaften und Polizei Diensteanbieter verpflichten, Daten von Verdächtigen für drei Monate auf Vorrat zu speichern, möglich ist eine dreimonatige Verlängerung.

Das betrifft ebenfalls E-Mail-Provider oder Messengerdienste wie Whatsapp oder Signal. "Mit der Sicherungsanordnung sollen auch Daten von Personen gesichert werden können, von denen zunächst unklar ist, ob sie in ein Tatgeschehen involviert sind", heißt es in einem Infopapier(öffnet im neuen Fenster) (PDF) des Ministeriums.

Deutsche Regelungen wiederholt grundrechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Vorratsdatenspeicherung in Urteilen aus den Jahren 2014, 2016, 2020, 2022 (April) und 2022 (September) als grundrechtswidrig abgelehnt. Im Jahr 2024 wichen die Richter jedoch von dieser Linie etwas ab und machten die Schwere eines Grundrechtseingriffs davon abhängig, inwieweit IP-Adressen mit anderen gespeicherten Daten verknüpft werden können. Das betrifft beispielsweise Verkehrs- und Standortdaten sowie mögliche Daten, die die Inhalte einer Kommunikation betreffen.

Der Gesetzentwurf versucht, diese Einschränkung zu berücksichtigen. In dem geplanten Paragrafen 176 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) heißt es: "Inhalte der Kommunikation, wie Daten über den Aufruf oder die Nutzung von anderen Telekommunikationsdiensten oder digitalen Diensten, dürfen nicht aufgrund dieser Vorschrift gespeichert werden."

Darüber hinaus heißt es in dem Infopapier zu den Plänen: "Auch Daten über angesurfte Webseiten und Online-Dienste (Ziel-IP-Adressen) sind nicht von der Speicherpflicht umfasst. Es geht allein um die Speicherung der Daten, die notwendig sind, um nachträglich eine bestimmte IP-Adresse einem bestimmten Internetanschluss zuordnen zu können."

Bundesdatenschutzbeauftragte: Nicht alles ist möglich

Wie kaum anders zu erwarten, geht das Justizministerium trotz der einschlägigen EuGH-Urteile davon aus, dass der Speicherpflichten grundrechtskonform sind. "Der Entwurf bewegt sich im Rahmen der grundrechtlichen Vorgaben", heißt es in dem Infopapier. Es ist dennoch davon auszugehen, dass ein entsprechendes Gesetz vom Bundesverfassungsgericht und vom EuGH überprüft werden wird. Denn der EuGH fordert eine Datenspeicherung, die "auf das absolut notwendige Maß" begrenzt ist.

Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider wies im April 2025 darauf hin, dass der EuGH mit dem Urteil vom April 2024 keine Kehrtwende bei der Vorratsdatenspeicherung vollzogen und die Speicherung von IP-Adressen generell erlaubt habe. Das sei "Unfug", sagte Specht-Riemenschneider und fügte hinzu: "Es ist mitnichten alles möglich."

Die Erhebung von Verkehrsdaten bei Tatverdächtigen ist bereits jetzt laut Paragraf 100g der Strafprozessordnung (StPO) möglich. Das Ministerium erläuterte daher die Unterschiede zur geplanten neuen Regelung.

Funkzellenabfragen sind einfacher möglich

Die bisherige Befugnis betrifft demnach nur Daten, die der Kommunikationsdienst zu dem Zeitpunkt gespeichert hat, an dem die Abfrage der Ermittlungsbehörden erfolgt. "Die Sicherungsanordnung soll den Strafverfolgungsbehörden mehr Zeit verschaffen, um die Voraussetzungen für eine Erhebung zu erfüllen, und sicherstellen, dass die Daten noch vorhanden sind", heißt es in dem Infopapier.

Die rechtlichen Voraussetzungen für einen Zugriff sollen nicht abgesenkt werden. "Es soll lediglich sichergestellt werden, dass die Daten erst einmal erhalten bleiben", schreibt das Ministerium.

Zu guter Letzt will die Regierung mit dem Entwurf die sogenannte Funkzellenabfrage wieder einfacher ermöglichen. Damit reagiert das Ministerium auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Januar 2024, wonach die Funkzellenabfrage nur bei besonders schweren Straftaten zulässig ist. Künftig soll dies wieder bei Straftaten "von erheblicher Bedeutung" möglich sein.

Kritik an langer Speicherfrist

Der Entwurf stieß umgehend auf scharfe Kritik des IT-Branchenverbandes Eco. Dessen Vorstandsmitglied Klaus Landefeld wies darauf hin(öffnet im neuen Fenster): "Die Pläne der Justizministerin sind nicht nur unverhältnismäßig, sie sind aus der Zeit gefallen. Neben diversen weiteren Studien hat selbst das Bundeskriminalamt jüngst bestätigt, dass die Verfügbarkeit von IP-Adressen über drei bis vier Wochen hinaus keinen nennenswerten ermittlerischen Mehrwert mehr bietet."

Darüber hinaus kritisierte Landefeld den Zeitpunkt der Gesetzespläne: Auf europäischer Ebene gebe es derzeit neue Initiativen für klare Regeln zur Ausgestaltung einer Vorratsdatenspeicherung im Einklang mit den Vorgaben des EuGH. "Hier ist bereits mit den weit abweichenden, bestehenden Regelungen der diversen Länder zu Umfang und Speicherfrist absehbar, das eine Einigung nur äußerst schwer zu erreichen sein wird."

Kritik kam zudem vom Deutschen Anwaltsverein (DAV). "Der neue Name kann nicht darüber hinwegtäuschen, dass auch die IP-Speicherung eine Vorratsdatenspeicherung ist. [...] Eine Vorratsdatenspeicherung – auch in abgespeckter Variante – kann unseren hohen Ansprüchen an Bürger- und Freiheitsrechte nicht gerecht werden", sagte Hauptgeschäftsführerin Sylvia Ruge laut Mitteilung(öffnet im neuen Fenster).

Der Referentenentwurf des Justizministeriums wird zunächst mit den anderen Ministerien abgestimmt, bevor er vom Kabinett beschlossen und in den Bundestag eingebracht wird. Neben dem Bundestag muss auch der Bundesrat dem Gesetz zustimmen.


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