Gesetzentwurf: BND darf nur noch das halbe Internet überwachen

Der Bundesnachrichtendienst (BND) soll auch künftig umfassende Möglichkeiten zum Ausspionieren von Internet- und Telekommunikationsdiensten erhalten. Das geht aus einem Entwurf des Bundeskanzleramts zur Änderung des BND-Gesetzes hervor, der von Netzpolitik.org veröffentlicht wurde(öffnet im neuen Fenster) . Demnach darf der Dienst weiterhin "mit technischen Mitteln aus dem informationstechnischen System eines ausländischen Telekommunikations- oder Telemediendiensteanbieters im Ausland auch ohne dessen Wissen personenbezogene Daten erheben und weiterverarbeiten" . Jedoch ist das Volumen der sogenannten strategischen Ausland-Fernmeldeaufklärung "auf nicht mehr als fünfzig Prozent der bestehenden Telekommunikationsnetze zu begrenzen" .
Die Bundesregierung will mit dem Gesetzentwurf einen umfangreichen Forderungskatalog umsetzen, den das Bundesverfassungsgericht mit seinem wegweisenden Urteil zur Auslandsspionage aufgestellt hat . Demnach muss der BND bei der Überwachung von Ausländern ebenfalls die Grundrechte wie den Schutz des Fernmeldegeheimnisses und die Pressefreiheit berücksichtigen. Zudem solle neue Kontrollinstanzen eingerichtet werden, um die Spionagepraktiken besser zu überprüfen.
Was passiert mit den vielen Daten?
Allerdings haben die Karlsruher Richter dem BND kaum Auflagen gemacht, was die technischen Abhörmöglichkeiten betrifft. Eine "globale und pauschale Überwachung" , wie sie in dem Urteil als verfassungswidrig eingestuft wurde, wäre von dem Dienst ohnehin nicht zu leisten. Die Hälfte der weltweiten Kommunikationsnetze zu überwachen, dürfte daher ausreichend Spielraum lassen. Derzeit zweigt der BND rund 1,2 Billionen Verbindungen pro Tag von Frankfurt nach Pullach ab .
Entscheidend für das Verfassungsgericht war vielmehr, was anschließend mit den Daten geschieht, die der BND beispielsweise im großen Stil an Internetknoten wie dem DE-CIX abgreift. Die Frage, mit welchen Filtersystemen und Suchbegriffen die Daten durchforstet und wie die gefundenen Inhalte verwertet werden dürfen, macht einen Großteil des Gesetzentwurfs aus.
Keine Überprüfung der Filtertechniken
Dem Urteil zufolge müssen beispielsweise geschützte Inhalte mit Inlandsbezug "mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln technisch herausgefiltert und spurenlos gelöscht werden" . Dazu schreibt der Entwurf vor: "Soweit technisch möglich, ist durch den Einsatz entsprechender Filter dafür zu sorgen, dass solche Daten automatisiert herausgefiltert werden. Die herausgefilterten Daten sind unverzüglich automatisiert zu löschen. Die Filtermethoden werden kontinuierlich fortentwickelt und sind auf dem jeweiligen Stand der Technik zu halten." In der Begründung heißt es weiter: "Der Bundesnachrichtendienst ist gehalten, sich um eine optimale automatisierte Filterung zu bemühen und diese stets weiterzuentwickeln."
Eine unabhängige Überprüfung der Filtertechniken ist jedoch nicht vorgesehen. "Bislang intransparente Filtertechnologien müssen zudem endlich der unabhängigen Überprüfung zugänglich gemacht, Speicherfristen durchgesetzt und Löschstatistiken aufgezeichnet werden" , hatte der Grünen-Bundestagsabgeordnete Konstantin von Notz nach dem Urteil auf Anfrage von Golem.de gefordert.
Welche Suchbegriffe sind erlaubt?
Passieren geschützte Inhalte dennoch die Filter, sind sie "unverzüglich zu löschen" . Das gilt jedoch nicht, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann" . Das heißt: Merkt ein BND-Mitarbeiter, dass eine herausgefilterte Kommunikation von einem Inländer oder Deutschen stammt, müsste er sie nicht "unverzüglich" löschen, sondern zunächst darauf prüfen, ob er sie nicht doch verwenden kann.
Ein wichtiges Augenmerk liegt im Gesetzentwurf auf dem Einsatz der Suchbegriffe oder Selektoren. Das ist ein Resultat der sogenannten Selektorenaffäre , in deren Folge das Kanzleramt dem BND "technische und organisatorische Defizite" bescheinigt hatte. Allerdings hatte nicht nur der US-Militärgeheimdienst NSA unzulässige Selektoren wie E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen beigesteuert. Der BND hatte ebenfalls europäische Ziele und Medien ausspioniert .
Neuer Kontrollrat geplant
So gibt es beispielsweise neue Vorgaben für Suchbegriffe, "die zur gezielten Erhebung von Daten von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen" . Die zulässigen Einsatzfälle sind jedoch sehr umfassend, so dass es in der Praxis kaum Einschränkungen geben dürfte.
Was jedoch neu ist: "Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnungen der Suchbegriffe vor deren Verwendung." Diese Behörde soll neu geschaffen werden, was ebenfalls zu den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts gehörte. Sie soll als oberste Bundesbehörde laut Paragraf 41 des neuen BND-Gesetzes "die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes" kontrollieren. Dabei wird zwischen einer gerichtsähnlichen und einer administrativen Rechtskontrolle unterschieden. Die Regierung plant im Entwurf 62 Mitarbeiter ein.
Sechsköpfiges Gremium
Die gerichtsähnliche Rechtskontrolle wird dabei durch ein sechsköpfiges Gremium gewährleistet. Mitglied kann nur werden, wer "als Richterin oder Richter am Bundesgerichtshof oder Bundesanwältin oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof im aktiven Dienst tätig ist" . Gewählt werden die Mitglieder durch das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestags. Zu den Aufgabe dieser Instanz gehört unter anderem, die Rechtmäßigkeit von Aufklärungsmaßnahmen vor deren Vollzug zu überprüfen. Auch soll die Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit bestimmter Suchbegriffe kontrolliert werden.
Keine Rolle spielt die Behörde hingegen bei der Frage, ob und unter welchen Bedingungen der BND mit ausländischen Geheimdiensten kooperieren darf. Die Paragrafen 34 bis 35 machen umfangreiche Vorgaben zu solchen Kooperationen. Allerdings ist weder eine Kontrolle durch den Bundestag noch durch den Kontrollrat vorgesehen. Es heißt lediglich lapidar: Die Absichtserklärungen bedürfen der Zustimmung des Kanzleramts oder der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) sei "über die Absichtserklärung zu unterrichten" .
Karlsruhe wollte Kontrolle ermöglichen
Das Bundesverfassungsgericht hatte hingegen geurteilt: "Die Kontrolle darf nicht unter Berufung auf die 'Third Party Rule' behindert werden." Die Regierung macht jedoch nicht von der Möglichkeit Gebrauch, den Kontrollrat als Teil der Exekutive zu deklarieren, so dass dieser nicht als "Dritter" gewertet werden müsste. Der nun vorliegende Vorschlag ist hingegen kaum mit den Forderungen aus Karlsruhe kompatibel.
Auch soll der BND laut Paragraf 36 Staatstrojaner oder andere technische Mittel nutzen dürfen, damit er "in von Ausländern im Ausland genutzte informationstechnische Systeme eingreifen" kann. Technisch soll dabei sichergestellt werden, "dass an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden" .
Keine neuen Befugnisse
Solche Angriffe müssen jeweils von der BND-Spitze genehmigt werden. Zudem muss der Kontrollrat sie vorab prüfen. Die Weiterleitung der dadurch gewonnenen Daten wird sehr großzügig geregelt. Da solche Eingriffe bislang bereits üblich seien, würden mit Paragraf 36 keine neuen Befugnisse geschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Erlaubt ist demnach neben der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) auch eine Onlinedurchsuchung. Die Regierung begründet die Befugnis mit der zunehmenden Verschlüsselung der Kommunikation. "Dabei wird im Regelfall nicht in persönliche IT-Endgeräte eingegriffen, die eine Vielzahl privater Informationen beinhalten können (z. B. Smartphone), sondern auf dienstlich genutzte informationstechnische Systeme oder informationstechnische Infrastruktur (Beispiel: Netzwerkelemente einer militärischen Einrichtung in einem Krisenstaat)" , heißt es weiter.
Einschränkungen gibt es jedoch, wenn es um "die Kommunikation innerhalb einer Vertraulichkeitsbeziehung" geht. In diesem Fall ist eine individuelle Aufklärungsmaßnahme unzulässig. Damit sollen vor allem Journalisten und Rechtsanwälte geschützt werden. Das war ebenfalls von den Karlsruher Richtern gefordert worden, schließlich hatten mehrere ausländische Journalisten gegen ihre potenzielle Überwachung durch den BND geklagt. Darüber hinaus ist der "Kernbereich privater Lebensgestaltung" für den Nachrichtendienst tabu.
Journalisten und Rechtsanwälte geschützt
Besonders geschützt sind bestimmte Berufsgruppen zudem bei der strategischen Fernmeldeaufklärung mithilfe von Suchbegriffen. Dazu zählen "Beziehungen von Geistlichen, Rechtsanwälten und Journalisten zu Dritten" . Hierbei will die Regierung aber nur solche Personengruppen schützen, "die durch Freiheit und Unabhängigkeit gekennzeichnet sind" . Abgehört werden dürfen demnach Journalisten, "die für den sog. Islamischen Staat tätig sind oder unter dem Deckmantel des Journalismus bewusst Fake News produzieren, um auf diese Weise im Auftrag einer ausländischen Macht auf die inländische Bevölkerung einzuwirken und destabilisierend zu wirken" . Dies gelte "erst recht hinsichtlich Vertretern staatlicher Presseorgane autoritärer Staaten oder als Journalisten getarnten Vertretern fremder Nachrichtendienste" .
Der Schutz der drei Berufsgruppen gilt zudem auch für die Weiterleitung von Daten an andere inländische Stellen. Eine solche Weiterleitung ist laut Paragraf 11 beispielsweise möglich, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist und eine Weiterverarbeitung ausschließlich zum Zweck der Unterrichtung erfolgt" .
Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der sogenannten Ressortabstimmung. Wenn sich die verschiedenen Ministerien einig sind, kann er vom Bundeskabinett beschlossen und in den Bundestag eingebracht werden. Ursprünglich sollte der Entwurf bereits am Ende der Sommerpause das Kabinett passieren. Dieser Zeitplan konnte jedoch nicht eingehalten werden. Allerdings hat die Bundesregierung noch etwas Zeit. Bis zu einer Neuregelung des Gesetzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, kann der BND auf der Basis der aktuellen Rechtslage weiterarbeiten.



