Karlsruhe wollte Kontrolle ermöglichen

Das Bundesverfassungsgericht hatte hingegen geurteilt: "Die Kontrolle darf nicht unter Berufung auf die 'Third Party Rule' behindert werden." Die Regierung macht jedoch nicht von der Möglichkeit Gebrauch, den Kontrollrat als Teil der Exekutive zu deklarieren, so dass dieser nicht als "Dritter" gewertet werden müsste. Der nun vorliegende Vorschlag ist hingegen kaum mit den Forderungen aus Karlsruhe kompatibel.

Auch soll der BND laut Paragraf 36 Staatstrojaner oder andere technische Mittel nutzen dürfen, damit er "in von Ausländern im Ausland genutzte informationstechnische Systeme eingreifen" kann. Technisch soll dabei sichergestellt werden, "dass an dem informationstechnischen System nur Veränderungen vorgenommen werden, die für die Datenerhebung unerlässlich sind, und die vorgenommenen Veränderungen bei Beendigung der Maßnahme soweit technisch möglich automatisiert rückgängig gemacht werden".

Keine neuen Befugnisse

Solche Angriffe müssen jeweils von der BND-Spitze genehmigt werden. Zudem muss der Kontrollrat sie vorab prüfen. Die Weiterleitung der dadurch gewonnenen Daten wird sehr großzügig geregelt. Da solche Eingriffe bislang bereits üblich seien, würden mit Paragraf 36 keine neuen Befugnisse geschaffen, heißt es in der Gesetzesbegründung. Erlaubt ist demnach neben der sogenannten Quellen-Telekommunikationsüberwachung (Quellen-TKÜ) auch eine Onlinedurchsuchung. Die Regierung begründet die Befugnis mit der zunehmenden Verschlüsselung der Kommunikation. "Dabei wird im Regelfall nicht in persönliche IT-Endgeräte eingegriffen, die eine Vielzahl privater Informationen beinhalten können (z. B. Smartphone), sondern auf dienstlich genutzte informationstechnische Systeme oder informationstechnische Infrastruktur (Beispiel: Netzwerkelemente einer militärischen Einrichtung in einem Krisenstaat)", heißt es weiter.

Einschränkungen gibt es jedoch, wenn es um "die Kommunikation innerhalb einer Vertraulichkeitsbeziehung" geht. In diesem Fall ist eine individuelle Aufklärungsmaßnahme unzulässig. Damit sollen vor allem Journalisten und Rechtsanwälte geschützt werden. Das war ebenfalls von den Karlsruher Richtern gefordert worden, schließlich hatten mehrere ausländische Journalisten gegen ihre potenzielle Überwachung durch den BND geklagt. Darüber hinaus ist der "Kernbereich privater Lebensgestaltung" für den Nachrichtendienst tabu.

Journalisten und Rechtsanwälte geschützt

Besonders geschützt sind bestimmte Berufsgruppen zudem bei der strategischen Fernmeldeaufklärung mithilfe von Suchbegriffen. Dazu zählen "Beziehungen von Geistlichen, Rechtsanwälten und Journalisten zu Dritten". Hierbei will die Regierung aber nur solche Personengruppen schützen, "die durch Freiheit und Unabhängigkeit gekennzeichnet sind". Abgehört werden dürfen demnach Journalisten, "die für den sog. Islamischen Staat tätig sind oder unter dem Deckmantel des Journalismus bewusst Fake News produzieren, um auf diese Weise im Auftrag einer ausländischen Macht auf die inländische Bevölkerung einzuwirken und destabilisierend zu wirken". Dies gelte "erst recht hinsichtlich Vertretern staatlicher Presseorgane autoritärer Staaten oder als Journalisten getarnten Vertretern fremder Nachrichtendienste".

Der Schutz der drei Berufsgruppen gilt zudem auch für die Weiterleitung von Daten an andere inländische Stellen. Eine solche Weiterleitung ist laut Paragraf 11 beispielsweise möglich, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder der Aufgaben der Empfänger erforderlich ist und eine Weiterverarbeitung ausschließlich zum Zweck der Unterrichtung erfolgt".

Der Gesetzentwurf befindet sich derzeit in der sogenannten Ressortabstimmung. Wenn sich die verschiedenen Ministerien einig sind, kann er vom Bundeskabinett beschlossen und in den Bundestag eingebracht werden. Ursprünglich sollte der Entwurf bereits am Ende der Sommerpause das Kabinett passieren. Dieser Zeitplan konnte jedoch nicht eingehalten werden. Allerdings hat die Bundesregierung noch etwas Zeit. Bis zu einer Neuregelung des Gesetzes, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2021, kann der BND auf der Basis der aktuellen Rechtslage weiterarbeiten.

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