Welche Suchbegriffe sind erlaubt?

Passieren geschützte Inhalte dennoch die Filter, sind sie "unverzüglich zu löschen". Das gilt jedoch nicht, "wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch die Weiterverarbeitung der Daten eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder die Sicherheit anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation oder des Nordatlantikvertrages abgewendet werden kann". Das heißt: Merkt ein BND-Mitarbeiter, dass eine herausgefilterte Kommunikation von einem Inländer oder Deutschen stammt, müsste er sie nicht "unverzüglich" löschen, sondern zunächst darauf prüfen, ob er sie nicht doch verwenden kann.

Ein wichtiges Augenmerk liegt im Gesetzentwurf auf dem Einsatz der Suchbegriffe oder Selektoren. Das ist ein Resultat der sogenannten Selektorenaffäre, in deren Folge das Kanzleramt dem BND "technische und organisatorische Defizite" bescheinigt hatte. Allerdings hatte nicht nur der US-Militärgeheimdienst NSA unzulässige Selektoren wie E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen beigesteuert. Der BND hatte ebenfalls europäische Ziele und Medien ausspioniert.

Neuer Kontrollrat geplant

So gibt es beispielsweise neue Vorgaben für Suchbegriffe, "die zur gezielten Erhebung von Daten von Einrichtungen der Europäischen Union, von öffentlichen Stellen ihrer Mitgliedstaaten oder von Unionsbürgerinnen oder Unionsbürgern führen". Die zulässigen Einsatzfälle sind jedoch sehr umfassend, so dass es in der Praxis kaum Einschränkungen geben dürfte.

Was jedoch neu ist: "Der Unabhängige Kontrollrat prüft die Rechtmäßigkeit der Anordnungen der Suchbegriffe vor deren Verwendung." Diese Behörde soll neu geschaffen werden, was ebenfalls zu den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts gehörte. Sie soll als oberste Bundesbehörde laut Paragraf 41 des neuen BND-Gesetzes "die Rechtmäßigkeit der technischen Aufklärung und damit einhergehender Übermittlungen und Kooperationen des Bundesnachrichtendienstes" kontrollieren. Dabei wird zwischen einer gerichtsähnlichen und einer administrativen Rechtskontrolle unterschieden. Die Regierung plant im Entwurf 62 Mitarbeiter ein.

Sechsköpfiges Gremium

Die gerichtsähnliche Rechtskontrolle wird dabei durch ein sechsköpfiges Gremium gewährleistet. Mitglied kann nur werden, wer "als Richterin oder Richter am Bundesgerichtshof oder Bundesanwältin oder Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof im aktiven Dienst tätig ist". Gewählt werden die Mitglieder durch das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundestags. Zu den Aufgabe dieser Instanz gehört unter anderem, die Rechtmäßigkeit von Aufklärungsmaßnahmen vor deren Vollzug zu überprüfen. Auch soll die Verhältnismäßigkeit und Rechtmäßigkeit bestimmter Suchbegriffe kontrolliert werden.

Keine Rolle spielt die Behörde hingegen bei der Frage, ob und unter welchen Bedingungen der BND mit ausländischen Geheimdiensten kooperieren darf. Die Paragrafen 34 bis 35 machen umfangreiche Vorgaben zu solchen Kooperationen. Allerdings ist weder eine Kontrolle durch den Bundestag noch durch den Kontrollrat vorgesehen. Es heißt lediglich lapidar: Die Absichtserklärungen bedürfen der Zustimmung des Kanzleramts oder der Chefin oder des Chefs des Bundeskanzleramtes. Das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) sei "über die Absichtserklärung zu unterrichten".

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 Gesetzentwurf: BND darf nur noch das halbe Internet überwachenKarlsruhe wollte Kontrolle ermöglichen 
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