Gesetzentwurf beschlossen: Regierung startet neuen Anlauf zur Vorratsdatenspeicherung
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Die Bundesregierung startet einen weiteren Anlauf für die anlasslose und massenhafte Speicherung von Verbindungsdaten. Anbieter von Internetzugangsdiensten sollen künftig per Gesetz verpflichtet werden, IP-Adressen sowie Portnummern und weitere Verkehrsdaten für drei Monate zu speichern. Das Bundeskabinett beschloss dazu am 22. April 2026 nach Angaben des Justizministeriums(öffnet im neuen Fenster) einen entsprechenden Gesetzentwurf(öffnet im neuen Fenster) (PDF).
Standortdaten und Informationen über besuchte Websites und Onlinedienste werden von der anlasslosen Speicherung nicht erfasst. Zugreifen auf die gespeicherten IP-Adressen dürfen die Strafverfolgungsbehörden nur bei einem Anfangsverdacht auf eine bestimmte Straftat.
Kein "Paradies für Straftäter"
"Viele europäische Staaten haben eine solche Regelung längst – es ist Zeit, dass wir nachziehen", sagte Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD). Der digitale Raum dürfe kein "Paradies für Straftäter" sein.
Darüber hinaus ist eine sogenannte Sicherungsanordnung von Kommunikationsdaten geplant, eine Art Quick Freeze von Verkehrsdaten. Damit können Staatsanwaltschaften und Polizei Diensteanbieter verpflichten, Daten von Verdächtigen und anderen Personen für drei Monate auf Vorrat zu speichern, möglich ist eine dreimonatige Verlängerung.
Das betrifft auch E-Mail-Provider oder Messengerdienste wie Whatsapp oder Signal. "Mit der Sicherungsanordnung sollen auch Daten von Personen gesichert werden können, von denen zunächst unklar ist, ob sie in ein Tatgeschehen involviert sind", erklärte das Ministerium in einem Infopapier(öffnet im neuen Fenster) (PDF). Dem Gesetzentwurf zufolge reicht es aus, wenn eine Person "in einem persönlichen oder räumlichen Bezug zu der Straftat" steht. Der im Dezember 2025 vorgestellte Referentenentwurf sah nicht einmal eine solche Einschränkung vor.
Funkzellenabfragen häufiger möglich
Dem Ministerium zufolge sollen Ermittler mithilfe der gespeicherten Verkehrsdaten unter anderem herausfinden, "wer wann mit wem von wo aus kommuniziert hat". Es geht jedoch nicht um die Inhalte der Kommunikation. "Praktische Relevanz wird die vorgeschlagene Sicherungsanordnung vor allem für Verkehrsdaten erlangen, die nicht IP-Adressen sind", heißt es weiter.
Solche Verkehrsdaten sind unter anderem in Paragraf 9 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes(öffnet im neuen Fenster) (TDDDG) definiert. Dazu zählen auch Standortdaten.
Darüber hinaus will die Regierung die Eingriffsschwelle für sogenannte Funkzellenabfragen senken. Denn der Bundesgerichtshof (BGH) entschied in einem Urteil vom Januar 2024, dass eine solche Abfrage den Verdacht einer besonders schweren Straftat voraussetzt. Künftig soll dies auch bei Straftaten "von erheblicher Bedeutung" möglich sein. Dazu zählen Straftaten nach Paragraf 100a der Strafprozessordnung (StPO)(öffnet im neuen Fenster), bei denen eine Telekommunikationsüberwachung zulässig ist.
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