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Eco krisitiert Zugriffsregeln und Rechtsunsicherheiten

Denn der Entwurf verfehle die Vorgaben des EuGH. "Drei Monate IP-Adressspeicherung bedeuten nicht mehr Sicherheit, sondern mehr Datenspeicherung auf Verdacht", sagte Eco-Vorstand Klaus Landefeld.

Als kritisch bewertet der Verband insbesondere die vorgesehenen Zugriffsregelungen. "Der Entwurf verschiebt die Kontrolle staatlicher Dateneingriffe teilweise von einer vorgelagerten richterlichen Prüfung hin zu nachträglichen Benachrichtigungen", heißt es in der Stellungnahme.

Auch der Eco warnte vor einer längeren Speicherdauer aufgrund unklarer Löschregeln. Ebenso wie die anderen IT-Verbände befürchtet er "erhebliche Belastungen" für die betroffenen Unternehmen. "Internetanbieter sollen verpflichtet werden, komplexe und hochsichere Speicherinfrastrukturen aufzubauen – bei gleichzeitig unsicherer Rechtslage", sagte Landefeld.

Deutsche Regelungen wiederholt grundrechtswidrig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnte die Vorratsdatenspeicherung in Urteilen aus den Jahren 2014, 2016, 2020, 2022 (April) und 2022 (September) als grundrechtswidrig ab. Im Jahr 2024 wichen die Richter jedoch von dieser Linie etwas ab und machten die Schwere eines Grundrechtseingriffs davon abhängig, inwieweit IP-Adressen mit anderen gespeicherten Daten verknüpft werden können. Das betrifft beispielsweise Verkehrs- und Standortdaten sowie mögliche Daten, die die Inhalte einer Kommunikation betreffen.

Der Gesetzentwurf versucht, diese Einschränkung zu berücksichtigen. In dem geplanten Paragrafen 177 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) heißt es: "Inhalte der Kommunikation, wie Daten über den Aufruf oder die Nutzung von anderen Telekommunikationsdiensten oder digitalen Diensten, dürfen nicht aufgrund dieser Vorschrift gespeichert werden."

Darüber hinaus heißt es in dem Infopapier zu den Plänen: "Auch Daten über angesurfte Webseiten und Onlinedienste (Ziel-IP-Adressen) sind nicht von der Speicherpflicht umfasst. Es geht allein um die Speicherung der Daten, die notwendig sind, um nachträglich eine bestimmte IP-Adresse einem bestimmten Internetanschluss zuordnen zu können."

Bundesdatenschutzbeauftragte: Nicht alles ist möglich

Wie kaum anders zu erwarten, geht das Justizministerium trotz der einschlägigen EuGH-Urteile davon aus, dass der Speicherpflichten grundrechtskonform sind. "Der Entwurf bewegt sich im Rahmen der grundrechtlichen Vorgaben", heißt es in dem Infopapier. Es ist dennoch davon auszugehen, dass ein entsprechendes Gesetz vom Bundesverfassungsgericht und vom EuGH überprüft werden wird. Denn der EuGH fordert eine Datenspeicherung, die "auf das absolut notwendige Maß" begrenzt ist.

Auch die scheidende Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider wies im April 2025 darauf hin, dass der EuGH mit dem Urteil vom April 2024 keine Kehrtwende bei der Vorratsdatenspeicherung vollzogen und die Speicherung von IP-Adressen generell erlaubt habe. Das sei "Unfug", sagte Specht-Riemenschneider und fügte hinzu: "Es ist mitnichten alles möglich."


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