Störerhaftung weg: Kommt nun der Boom für offene WLANs?
Von Mittwoch an soll es losgehen: Mit dem neuen Gesetz zur Störerhaftung hofft die Koalition auf eine größere Verbreitung von offenen WLANs. Verbraucherschützer warnen aber Privatpersonen weiterhin davor, ihr Netz zu öffnen.

Betreiber offener WLANs sollen in Zukunft für mögliche Gesetzesverstöße von Nutzern nicht mehr juristisch und finanziell belangt werden können. Nach der Unterzeichnung durch Bundespräsident Joachim Gauck und der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt tritt eine entsprechende Änderung des Telemediengesetzes am Mittwoch in Kraft. Die große Koalition hatte sich nach monatelangen Diskussion im Frühjahr auf einen Gesetzestext geeinigt. Der Bundesrat hatte die Abschaffung der Störerhaftung im Juni gebilligt.
Nach Ansicht von Kritikern verhindert das neue Gesetz jedoch nicht, dass die Anbieter weiterhin abgemahnt werden können, wenn über ihr offenes WLAN beispielsweise Urheberrechtsverletzungen begangen werden. Denn die Koalition hat nicht im Gesetz, sondern lediglich in dessen Begründung festgehalten, dass WLAN-Anbieter keine Abmahnkosten und gerichtlichen Kosten "im Zusammenhang mit der von einem Dritten durch die Übermittlung von Informationen begangenen Rechtsverletzung" tragen sollen.
Gerichte sollen offene Fragen klären
Verbraucherschützer raten daher weiterhin zur Vorsicht. Denn zunächst müssten die Gerichte die Frage klären, welche Bedeutung der Gesetzesbegründung bei der Auslegung des Gesetzes beigemessen werde. Die Verbraucherzentrale NRW empfiehlt Privatpersonen deswegen, bis zur Klärung dieser Frage das WLAN im Zweifel mit einem Passwort zu schützen und nicht allen zur Verfügung zu stellen.
Doch selbst nach dieser Klärung könnte es für private WLAN-Betreiber weiter juristischen Ärger geben. Wird über eine bestimmte IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung begangen, beispielsweise ein geschützter Film hochgeladen, werden Rechteinhaber auch in Zukunft gegen die einzelnen Nutzer hinter dieser IP-Adresse vorgehen. Denn laut Bundesgerichtshof spricht zunächst eine "tatsächliche Vermutung" dafür, dass der Anschlussinhaber auch für die Rechtsverletzung verantwortlich ist. Daraus ergibt sich eine "sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers", der nachweisen muss, dass ein anderer die Urheberrechtsverletzung begangen hat.
Der private Hotspot-Anbieter müsste daher auf jeden Fall zunächst nachweisen, dass er ein offenes WLAN betreibt und nicht selbst den Film hochgeladen hat. Welche Anforderungen die Gerichte an einen solchen Nachweis stellen, ist unklar. Das heißt, bevor ein privater Anbieter überhaupt in den Genuss kommen könnte, von Providerprivilegien zu profitieren, könnte er schon reichlich juristischen Ärger hinter sich haben. Inwieweit das Gesetz tatsächlich für einen Boom offener WLANs und nicht nur offener juristischer Fragen sorgt, wird sich daher zeigen.
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Es war volle Absicht, diesen entscheidenden Halbsatz aus dem Gesetzestext zu Streichen...
Aber über Freifunker kann man es doch auch jetzt schon gefahrenlos anbieten. Trotzdem...
Ich stelle mal denjenigen, die den Gesetzestext formuliert haben, pure Absicht.
Erst ab Mittwoch, sonst könntest du ein Problem haben ;)
Die werden dort von Privatpersonen angeboten? Oder inwieweit hat das nun mit dem Artikel...