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Gesetz tritt in Kraft: Die Uploadfilter sind da

Ab sofort haften große Plattformen für die Uploads ihrer Nutzer. Zu mehr Lizenzvereinbarungen hat das bei der Gema noch nicht geführt.
/ Friedhelm Greis
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Schild auf Anti-Uploadfilter-Demo im März 2019 in Berlin (Bild: Friedhelm Greis/Golem.de)
Schild auf Anti-Uploadfilter-Demo im März 2019 in Berlin Bild: Friedhelm Greis/Golem.de

Internetdienste mit nutzergenerierten Inhalten können ab sofort für Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer in Haftung genommen werden. Das sieht das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz (UrhDaG) vor, das am 1. August 2021 in Kraft getreten ist.

Bestimmte Plattformen wie Youtube oder Facebook sind damit verpflichtet, Lizenzverträge über Inhalte abzuschließen, die der Dienst "in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt" . Darüber hinaus muss der Upload geschützter Inhalte, für die keine Lizenzvereinbarung besteht, durch "Sperrung oder Entfernung" verhindert werden. Das soll technisch durch die Uploadfilter umgesetzt werden.

Deutschland setzt mit dem Gesetz die umstrittene EU-Urheberrechtsreform vom Juni 2019 um. Im Gegensatz zu anderen EU-Staaten dürfen hierzulande bestimmte Inhalte vor Abschluss eines Beschwerdeverfahrens nicht generell blockiert werden. Das gilt für geschützte Inhalte mit geringem Umfang, wenn diese "weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten" .

Als solch geringer Umfang gelten 15 Sekunden eines Films, 15 Sekunden einer Tonaufnahme, 160 Zeichen eines Textes und bis zu 125 Kilobyte eines Fotos oder einer Grafik. Die 50-Prozent-Grenze darf demnach auch bei erlaubten Nutzungen wie Karikatur, Parodie oder Pastiche nicht überschritten werden. Allerdings gelten dann die Größenbeschränkungen nicht.

Noch ein Flickenteppich in Europa

Das bedeutet für Anbieter wie Youtube, Facebook oder Twitter, dass deren Filtersysteme je nach EU-Land unterschiedlich funktionieren müssen. Der IT-Branchenverband Eco kritisierte daher(öffnet im neuen Fenster) zum Inkrafttreten der Reform einen "Flickenteppich aus 27 unterschiedlichen Regelungen" .

Hinzu kommt, dass 23 Mitgliedstaaten die Reform noch gar nicht umgesetzt haben. Dazu hat die EU-Kommission inzwischen Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet(öffnet im neuen Fenster) .

Das Zögern der EU-Staaten ist allerdings nachvollziehbar. Dann vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) läuft noch eine Klage Polens gegen den umstrittenen Artikel 17. In der Rechtssache C-401/19(öffnet im neuen Fenster) geht es um die Frage, ob eine solche aktive Überwachung von hochgeladenen Inhalten mit dem Grundrecht auf Meinungs- und Informationsfreiheit vereinbar ist.

Generalanwalt hält Uploadfilter für zulässig

In seinem Schlussantrag vom 15. Juli 2021 (öffnet im neuen Fenster) hat Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe den Einsatz von Uploadfiltern prinzipiell für zulässig erklärt. Allerdings kann seiner Ansicht nach "in einer demokratischen Gesellschaft keine absolute Wirksamkeit und damit ein 'Null-Risiko' in Bezug auf mögliche Urheberrechtsverletzungen verlangt werden" .

Dem Generalanwalt zufolge würde eine präventive Sperrung aller geschützten Inhalte die Nutzer dazu zwingen, ihre legalen Uploads über Beschwerdeverfahren durchzusetzen. "Ein präventives 'Overblocking' all dieser berechtigten Nutzungen und die systematische Abwälzung der Beweislast auf die Nutzer könnte somit kurz- oder langfristig zu einem 'Chilling Effect' auf die Meinungs- und schöpferische Freiheit führen, was sich in einem Rückgang der Aktivitäten dieser Nutzer niederschlagen würde" , warnt Saugmandsgaard Øe.

Deutsche Regelung bestätigt

Seiner Ansicht nach hielt der Gesetzgeber "falsch positive" Ergebnisse, die in der Sperrung zulässiger Inhalte bestehen, für schwerwiegender als "falsch negative" , die darin bestehen, dass manche unzulässigen Inhalte übersehen werden. Gerechtfertigt sei hingegen die präventive Sperrung eines "offensichtlich rechtsverletzenden Inhalts" , wenn gravierender Schaden drohe, beispielsweise wenn ein neuer oder noch unveröffentlichter Kinofilm hochgeladen werde.

Nach Einschätzung des Urheberrechtsexperten und früheren Europaabgeordneten Felix Reda wird die deutsche Regelung "durch den Generalanwalt im Wesentlichen bestätigt" . Das schrieb die frühere Europaabgeordnete in einem Beitrag für den Tagesspiegel.

Allerdings ist nicht klar, ob die Richter dem Schlussantrag des Generalanwalts folgen. Das Urteil, mit dem in einigen Monaten zu rechnen ist, könnte die Uploadfilter generell verbieten oder ohne größere Vorbehalte für zulässig erklären.

Was ändert sich für Rechteinhaber und Nutzer in Deutschland konkret durch das Gesetz? Dazu haben wir bei Youtube und Facebook nachgefragt.

Youtube führt Pre-Flagging-Tool ein

Ein Sprecher von Google teilte mit, dass Youtube die Content-ID-Technik an die neuen Regeln anpasse, "indem wir beispielsweise den Zugriff auf zusätzliche Tools für Rechteinhaber zum Umgang mit ihren Inhalten anbieten" . In Deutschland werde ein neues Pre-Flagging-Tool für Nutzer und Rechteinhaber eingeführt, um eine mutmaßlich erlaubte Nutzung anzuzeigen. Die Möglichkeit, das sogenannte Copyright Match Tool zu verwenden, stehe nun allen Urhebern offen.

Darüber hinaus könnten Rechteinhaber, die über das Webformular Deaktivierungsanträge wegen Urheberrechtsverletzung einreichten, Youtube dazu auffordern, auch das künftige Hochladen der entsprechenden Inhalte zu verhindern. Während des Upload-Prozesses weise Yotube die Nutzer künftig darauf hin, wenn das hochgeladene Video Inhalte enthält, für die ein Rechteinhaber durch Content-ID Ansprüche erhebt.

Red-Button-Lösung umgesetzt

Nutzer könnten dann "entweder den Upload beenden, die fragliche Sequenz des Videos ändern oder aber mit dem Upload fortfahren, wenn sie von der Rechtmäßigkeit des Inhalts ausgehen, beispielsweise auf Grundlage einer urheberrechtlichen Schrankenbestimmung, wie das Zitatrecht oder die Parodiefreiheit" . Ein von Nutzern als zulässig markierter Inhalt bleibt verfügbar, bis der Streit zwischen Uploadern und Rechteinhabern beigelegt ist.

Darüber hinaus muss Youtube auch die sogenannte Red-Button-Lösung umsetzen. "In bestimmten Situationen, wenn uns ein Rechteinhaber einen klaren Hinweis gegeben hat, dass die Nutzung nicht gestattet ist, bleiben die Inhalte in der Zwischenzeit gesperrt" , heißt es weiter.

Facebook verweist auf Rights Manager

Eine Sprecherin von Facebook verwies auf Anfrage von Golem.de auf den sogenannten Rights Manager(öffnet im neuen Fenster) . Damit können Urheber und Rechteverwerter "urheberrechtlich geschützten Content auf Facebook und Instagram in großem Umfang schützen" .

Das Tool funktioniert ähnlich wie Youtubes Content ID und erkennt demnach Audio- und Videoinhalte, die mit dem eigenen Content übereinstimmen. Außerdem ermittelt der Rights Manager etwaige Übereinstimmungen anhand der hochgeladenen Referenzdateien. Dabei wendet er die von den Urhebern festgelegten Regeln und Bedingungen an.

Allerdings kann es vorkommen, dass Nutzer mit diesen Vorgaben im konkreten Fall nicht einverstanden sind und diese "anfechten" . In dem Tool (öffnet im neuen Fenster) heißt es: "Du kannst jederzeit deinen Anspruch auf das Video entweder aufgeben oder aufrechterhalten bzw. das Entfernen des Videos veranlassen."

Der Urheber hat sieben Tage Zeit, um auf eine Anfechtung zu reagieren. Der hochladende Nutzer kann wiederum Einspruch gegen die abgelehnte Anfechtung einlegen.

Hat die Umsetzung der EU-Urheberrechtsreform schon zum Abschluss neuer Lizenzvereinbarungen geführt? Denn schließlich war es das Ziel der Reform, die Urheber stärker an den Einnahmen der Plattformen profitieren zu lassen.

Gema hat noch keine neuen Lizenzverträge vereinbart

Sowohl Youtube als auch Facebook weisen in ihren Antworten darauf hin, dass sie schon seit Jahren geschützte Inhalte lizenzieren. Mehr als 9.000 Rechteinhaber weltweit nutzten Content ID, um ihre Inhalte auf Youtube zu kontrollieren und zu verwalten und gleichzeitig eine neue Einnahmequelle zu erschließen, teilte die Google-Tochter mit.

Etwas zurückhaltender äußerte sich Facebook. Das US-Unternehmen schließt nach eigenen Angaben "oftmals" Lizenzvereinbarungen mit Sendern, Produktionsfirmen, Urhebern, Verlagen oder Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens ab.

Allerdings weigert sich Facebook im Gegensatz zu Google, über Zahlungen nach dem Leistungsschutzrecht für Presseverleger zu verhandeln. Offenbar wurden zuletzt auch keine neuen Lizenzverträge mit anderen Rechteinhabern abgeschlossen.

Gema erwartet keine schnellen Änderungen

Das entspricht auch der Darstellung der Verwertungsgesellschaft Gema. Eine Sprecherin sagte auf Anfrage von Golem.de: "Die Gema hat mit den großen Onlineplattformen im Musikbereich auch bislang schon Lizenzverträge abgeschlossen. An diesen Lizenzverträgen wird sich kurzfristig durch die Reform nichts ändern. Erst wenn die bestehenden Verträge neu verhandelt werden, kann sich die verbesserte Verhandlungsposition der Kreativen spürbar machen."

Im Bereich der Musikurheberrechte seien daher "keine abrupten Veränderungen im Verhältnis zu den Plattformen zu erwarten, sondern eher eine graduelle Verbesserung der Situation der Kreativen im Laufe der Zeit" .

Regierung: Sieben Plattformen brauchen Uploadfilter

Wie viele Plattformen überhaupt durch das Gesetz dazu verpflichtet sind, Lizenzverträge abzuschließen, ist unklar. Die Bundesregierung geht in der Gesetzbegründung davon aus, dass "mittelfristig dreizehn Diensteanbieter" in den Anwendungsbereich des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes fallen. Diese werden mit Ausnahme von Youtube nicht namentlich genannt.

Von diesen 13 Anbietern sollen 2 zur Gruppe der Startups zählen, die erst dann Uploadfilter installieren müssen, wenn sie monatlich mehr als fünf Millionen einzelne Nutzer (Unique Visitors) haben. Kleine Anbieter mit weniger als einer Million Euro Jahresumsatz in der EU sind ebenfalls von der automatisierten Blockade ausgenommen. Das soll 4 der 13 Anbieter betreffen.

Demnach rechnet die Regierung damit, dass 7 Plattformen zwingend Uploadfilter installieren müssen. Dennoch müssen alle 13 "bestmögliche Anstrengungen" unternehmen, um Lizenzrechte zu erwerben.

Felix Reda will für die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) die Umsetzung der Reform beobachten. "Wenn es zur systematischen Sperrung legaler Inhalte kommt, werden wir die Rechte der Nutzer notfalls vor Gericht durchsetzen" , teilte die GFF auf Anfrage von Golem.de mit.

Sollte der EuGH den Überlegungen des Generalanwalts folgen, hält die Gesellschaft zudem Nachbesserungen der deutschen Regelung für erforderlich. "Transformative Nutzungen" wie Remixe oder Mashups müssten demnach zunächst online bleiben. Das könne das Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz nicht vollständig gewährleisten.

Update vom 4.5.2022

Felix Reda ist trans. Auf seinen Wunsch haben wir den früheren Vornamen im Artikel ersetzt.


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