Gesetz gegen Hasskriminalität: Bundespräsident soll verfassungsrechtliche Bedenken haben
Wegen angeblicher verfassungsrechtlicher Bedenken von Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier verzögert sich das Inkrafttreten des Gesetzes gegen Hasskriminalität im Internet. Das berichtet die Süddeutsche Zeitung(öffnet im neuen Fenster) am Donnerstag ohne Angaben von Quellen. Dem Bericht zufolge haben Steinmeiers Mitarbeiter bereits das Gespräch mit der Regierung gesucht, um ihre Vorbehalte zu erklären. An einem "diskreten Austausch" seien seit Wochen das Justizministerium, das Innenministerium und auch das Kanzleramt beteiligt.
Der Bundespräsident muss jedes neue Gesetz unterzeichnen, bevor es im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten kann. Jedoch muss er zuvor prüfen, ob es "evident verfassungswidrig" ist.
Im Fall des neuen Gesetzes hat diese Prüfung eine besondere Bedeutung erhalten, weil das Bundesverfassungsgericht in einem am 17. Juli 2020 bekanntgewordenen Urteil die bisherigen Regelungen zur sogenannten Bestandsdatenauskunft für verfassungswidrig erklärt hat. Für das wenige Wochen vorher, am 18. Juni 2020 beschlossene Gesetz ist der Zugriff auf solche Nutzerdaten jedoch wichtig, weil das Bundeskriminalamt (BKA) auf diese Weise möglichst schnell die Verfasser rechtswidriger Beiträge im Internet identifizieren soll.
Nun darf das BKA "Merkmale zur Identifikation des Nutzers" nach Paragraf 15 des Telemediengesetzes (TMG)(öffnet im neuen Fenster) abfragen. Voraussetzung dafür ist, dass dem BKA der Inhalt des Beitrags bekannt ist und "eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder der Verdacht einer Straftat vorliegt".
Zudem sollen die Daten erforderlich sein, um die zuständige Ermittlungsbehörde zu bestimmen und "die Identität des Nutzers und den Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes an diese weiterzuleiten". Dabei geht es unter anderem darum, die letzte Login-IP des Nutzers in Erfahrung zu bringen, um dann bei den Telekommunikationsprovidern den Anschlussinhaber zu ermitteln. "Mit der Regelung wird zudem vermieden, dass Täter gezielt in Netzwerke ausweichen, die nicht dem NetzDG unterfallen und deren Betreiber daher nicht zur Übermittlung von Login-IP-Adressen verpflichtet sind", heißt es zur Begründung.
Gutachten sieht Verfassungswidrigkeit
Die Bedenken des Bundespräsidialamtes werden nun auch durch den Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags bestätigt. In einem 37-seitigen Gutachten (PDF)(öffnet im neuen Fenster), das die Auswirkungen des Bestandsdatenurteils auf das neue Gesetz und das geplante NetzDG-Änderungsgesetz untersucht, heißt es unter anderem: "Es gibt derzeit keine mit dem Grundgesetz vereinbare Übermittlungsbefugnis der Anbieter von Telekommunikationsdiensten und Telemediendiensten für durch Zuordnung von IP-Adressen gewonnene Bestandsdaten." Nach dem sogenannten Doppeltürenmodell des Bundesverfassungsgerichts muss jedoch jeder Abfragebefugnis auch eine zulässige Übermittlungsbefugnis gegenüberstehen.
Auch die generellen Abfragebefugnisse des Bundeskriminalamts laut Paragraf 10 des BKA-Gesetzes(öffnet im neuen Fenster) sind dem Gutachten zufolge nicht mit dem Grundgesetz vereinbar. Allerdings heißt es von der oben geschilderten neuen Regelung im geplanten Paragraf 10a, dass viel für die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift spreche. Insgesamt ist dem Gutachten zufolge die Pflicht der Internetanbieter, die IP-Adressen zu übermitteln, "nicht verhältnismäßig und daher nicht verfassungsgemäß".
Der Süddeutschen Zeitung zufolge soll die Bundesregierung vorgeschlagen haben, dass Steinmeier das Gesetz zunächst unterschreiben solle. Dann schiebe man gleich ein Reparaturgesetz hinterher, was schnell gehen könne.
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