Gerichtsurteil: Webcam-Pflicht verstößt gegen Menschenrecht
Arbeitgeber dürfen ihre Angestellten nicht dazu verpflichten, bei der Remotearbeit ihre Webcam einzuschalten. Das urteilte ein niederländisches Arbeitsgericht(öffnet im neuen Fenster), nachdem das US-amerikanische Unternehmen Chetu einen von den Niederlanden aus arbeitenden Vertriebsmitarbeiter entlassen hatte. Das Gericht erlegte dem verklagten Unternehmen eine Schadensersatzzahlung in Höhe von 50.000 Euro auf.
Der Kläger, dessen Name in der Anklageschrift anonymisiert wurde, weigerte sich, die Webcam den gesamten Arbeitstag aus dem Homeoffice über eingeschaltet zu lassen und wurde daraufhin entlassen."Der Arbeitnehmer, der bei einem amerikanischen Unternehmen mit einer Niederlassung in den Niederlanden beschäftigt ist, befolgt nicht die Anweisung seines Arbeitgebers, die Kamera seines Computers während des gesamten Arbeitstages eingeschaltet zu lassen", heißt es in der Urteilsbegründung. Der ehemalige Arbeitgeber ist der Softwareentwickler Chetu mit Sitz in Florida und einer Niederlassung im niederländischen Rijswijk.
Am 23. August 2022 habe der Kläger die Anweisung erhalten, während des gesamten Arbeitstages eingeloggt sein, seinen Bildschirm zu teilen und seine Kamera eingeschaltet zu lassen. Am 25. August teilte er seinem damaligen Arbeitgeber mit, er fühle sich "nicht wohl dabei, 9 Stunden am Tag von einer Kamera überwacht zu werden" und dass dies ein Eingriff in seine Privatsphäre sei. "Das ist der Grund, warum meine Kamera nicht eingeschaltet ist. Sie können bereits alle Aktivitäten auf meinem Laptop überwachen und ich teile meinen Bildschirm."Am Tag darauf beendete Chetu sein Arbeitsverhältnis.
Die Entlassung wegen "Arbeitsverweigerung" und "Insubordination" sei rechtlich nicht gültig, entschied das Gericht. Es gebe "keine Beweise für die Weigerung zu arbeiten". Die Anweisung, die Kamera eingeschaltet zu lassen, widerspreche dem Recht des Arbeitnehmers auf Achtung seiner Privatsphäre. Das Gericht bezieht sich in seiner Begründung auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. November 2017(öffnet im neuen Fenster). Die verdeckte oder offene Videoüberwachung eines Arbeitnehmers am Arbeitsplatz sei als "erheblicher Eingriff in das Privatleben des Arbeitnehmers anzusehen". Daher handle es sich um einen Eingriff im Sinne von Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention(öffnet im neuen Fenster).


