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Gerichtsurteil: Twitter muss Hetze löschen, aber keine Fakten

Das Urteil dürfte Elon Musk nicht gefallen: Wenn Nutzer sich über Hetze auf Twitter beschweren, muss das Unternehmen unverzüglich tätig werden.
/ Friedhelm Greis
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Twitter muss die Verbreitung illegaler Inhalte aktiv eindämmen. (Bild: Carlos Barria/Reuters)
Twitter muss die Verbreitung illegaler Inhalte aktiv eindämmen. Bild: Carlos Barria/Reuters

Der Kurznachrichtendienst Twitter muss auf Verlangen von Nutzern "unverzüglich" ehrenrührige Behauptungen prüfen und gegebenenfalls entfernen. Das entschied das Landgericht Frankfurt am Main am 14. Dezember 2022 in einem Eilverfahren und gab damit dem baden-württembergischen Antisemitismusbeauftragten Michael Blume größtenteils recht. Twitter müsse zudem nicht nur wortgleiche Wiederholungen solcher Äußerungen entfernen, sondern einschreiten, "wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden" (Az. 2-03 O 325/22, Urteilsbegründung(öffnet im neuen Fenster) )

Der Pressemitteilung des Gerichts zufolge(öffnet im neuen Fenster) waren im September 2022 auf Twitter diverse Kommentare erschienen, in denen wahrheitswidrig behauptet wurde, Blume habe "eine Nähe zur Pädophilie" und "einen Seitensprung gemacht" . Außerdem sei über ihn verbreitet worden, er sei in "antisemitische Skandale" verstrickt und "Teil eines antisemitischen Packs" .

Auch sinngleiche Äußerungen entfernen

Die Pressekammer des Landgerichts stellte demnach fest, dass diese ehrenrührigen Behauptungen unwahr sind. Die Bezeichnung als Antisemit sei zwar zunächst eine Meinungsäußerung. Sie sei in dem gewählten Kontext aber rechtswidrig, "denn sie trage nicht zur öffentlichen Meinungsbildung bei und ziele erkennbar darauf ab, in emotionalisierender Form Stimmung gegen den Antisemitismusbeauftragten zu machen" .

Nachdem der Antisemitismusbeauftragte die Entfernung dieser Kommentare verlangt habe, hätte Twitter ihre Verbreitung unverzüglich unterlassen und einstellen müssen. Unter Verweis auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Juli 2018(öffnet im neuen Fenster) hinsichtlich der Störerhaftung entschied das Landgericht: "Das Unterlassungsgebot greift nicht nur dann, wenn eine Äußerung wortgleich wiederholt wird, sondern auch, wenn die darin enthaltenen Mitteilungen sinngemäß erneut veröffentlicht werden."

Die Richter urteilten jedoch weiter: "Die Äußerungen werden nicht in jeglichem Kontext untersagt. Betroffen sind nur solche Kommentare, die als gleichwertig anzusehen sind und die trotz gewisser Abweichungen einen identischen Äußerungskern aufweisen."

Keine allgemeine Überwachungspflicht

Dabei spiele es keine Rolle, von wem die Äußerungen stammten. Das Landgericht verwies dabei auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), wonach soziale Netzwerke zu einem aktiven Suchen und Entfernen von rechtswidrigen Inhalten verpflichtet werden können . "Ansonsten könnte die Unterlassungsverpflichtung leicht umgangen werden" , heißt es in der Begründung, die Blumes Anwalt Chan-jo Jun teilweise veröffentlichte(öffnet im neuen Fenster) .

Nach Ansicht des Gerichts wird Twitter damit auch keine allgemeine Überwachungspflicht im Hinblick auf seine rund 237 Millionen Nutzer auferlegt. Eine solche Pflicht wäre ohnehin nicht mit der E-Commerce-Richtlinie der EU vereinbar und wird auch im neuen Digitale-Dienste-Gesetz (DSA) nicht gefordert. Im konkreten Fall hatten Blumes Anwälte von Twitter ohnehin nur verlangt, nur die Verbreitung solcher Tweets mit kerngleichen Behauptungen zu unterlassen, "die innerhalb von einem Zeitraum von weniger als 24 Stunden mehr als 10fach wiederholt werden" .

Überprüfung zumutbar

Die geforderte Prüfpflicht besteht der Urteilsbegründung zufolge nur hinsichtlich der konkret beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung: "Das deutsche Recht mutet jedem Verpflichteten eines Unterlassungsgebots zu, selbst festzustellen, ob in einer Abwandlung das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt und damit kerngleich ist. Twitter befindet sich damit in keiner anderen Situation, als wenn eine bestimmte Rechtsverletzung gemeldet wird. Auch in diesem Fall muss Twitter prüfen, ob diese Rechtsverletzung eine Löschung bedingt oder nicht."

Den Einwand der Twitter-Anwälte, eine Überprüfung aller Tweets auf die unzulässigen Äußerungen sei technisch und wirtschaftlich unzumutbar und gefährde den Betrieb des Unternehmens, ließ das Gericht nicht gelten. Der Gefahr des Overblockings könne wiederum durch das sogenannte Gegendarstellungsverfahren nach Paragraf 3b des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) begegnet werden.

Auch umstrittene Fakten sind erlaubt

Zulässig sind dem Gericht zufolge jedoch Äußerungen, wonach Blume in die jährlich vom Wiesenthal-Zentrum in Los Angeles veröffentlichte Liste der größten Antisemiten weltweit(öffnet im neuen Fenster) (PDF) aufgenommen worden ist. In der Liste des Jahres 2021 rangiert Deutschland auf Platz 7, was unter anderem damit begründet wird, dass Blume "einen Facebook-Beitrag 'geliked' hat, in dem Zionisten mit Nazis verglichen werden. Er hat seitdem weiterhin antijüdische, israelfeindliche und verschwörerischstheoretisch Twitter-Konten 'geliked' und retweetet" .

Unabhängig davon, ob die Aufnahme in diese Liste gerechtfertigt sei, dürfe darüber informiert werden, schreibt das Gericht. Dagegen müsse sich der Antisemitismusbeauftragte "im öffentlichen Meinungskampf zur Wehr setzen" .

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Inwieweit Twitter in Berufung gehen wird, ist noch unklar.


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