Gerichtsurteil: Renault darf Mietakkus nicht per "Selbstjustiz" sperren
Bei der außerordentlichen Kündigung eines Akkumietvertrags darf der Vermieter dem Elektroautobesitzer nicht mit einer Ladesperre drohen. Das entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf und gab damit einer Klage der Verbraucherzentrale Sachsen gegen den Autohersteller Renault statt. Das Sperren der Auflademöglichkeit aus der Ferne stelle eine "verbotene Eigenmacht" des Batterievermieters dar, heißt es in dem Urteil (PDF)(öffnet im neuen Fenster) vom 7. Oktober 2021 (Az. I-20 U 116/20).
Konkret bezog sich die Klage der Verbraucherschützer gegen einen Passus aus den Allgemeinen Batterie-Mietbedingungen (PDF)(öffnet im neuen Fenster) der Renault-Bank. Darin heißt es: "Im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung infolge Kündigung wird die Vermieterin die Sperre der Wiederauflademöglichkeit der Batterie zunächst mit 14-tägiger Frist vorher ankündigen. Die Androhung kann auch zusammen mit der Kündigung erfolgen. Die Vermieterin ist in diesem Fall nach Ablauf der Ankündigungsfrist berechtigt, ihre Leistungspflicht einzustellen und die Wiederauflademöglichkeit der Batterie zu unterbinden. Die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs bleibt hiervon unberührt."
Nach Ansicht des OLG Düsseldorf verbietet das Rechtsinstitut der verbotenen Eigenmacht nach Paragraf 858 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB)(öffnet im neuen Fenster) "die Entziehung oder sonstige Störung des Besitzers ohne den Willen des Besitzers" . Es diene dem Schutz des staatlichen Gewaltmonopols, in dem es eigenmächtige Eingriffe in Sachen, die in fremdem Besitz stehen, unabhängig von der schuldrechtlichen Rechtslage untersage.
Keine besonderen Nachteile für Renault zu erwarten
Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass Renault keine besonderen Nachteile zu befürchten habe, wenn der Mieter den Akku nach der Kündigung weiter nutze. Schließlich entstünden dem Vermieter durch das Aufladen keine zusätzlichen Kosten. Daher sei der Fall nicht mit der Sperrung von Sim-Karten bei Telefonverträgen vergleichbar. Denn der Telekommunikationsanbieter solle davor geschützt werden, weiterhin kostenpflichtige Leistungen an einen säumigen Vertragspartner zu liefern.
Bei der von Renault geltend gemachten Gefahr der "weitergehenden Abnutzung der Batterie bei fortgesetztem Wiederaufladen realisiert sich lediglich das typische Risiko eines Vermieters bei Nichtrückgabe und Weiternutzung" , schrieb das Gericht. Der Mieter könne jedoch die Batterie nicht einfach durch eine andere ersetzen und damit sein Auto weiter nutzen.
Bei dem Fernzugriff auf die Batterie handele es sich "um eine Form von Selbstjustiz" , teilte die Verbraucherzentrale mit(öffnet im neuen Fenster) . "Zwar werden Leistungssperren per digitalem Fernzugriff durch den Gesetzgeber bei anderen Verträgen, wie zum Beispiel der Festnetztelefonie, ermöglicht. Dort sind jedoch nicht nur weitere enge Voraussetzungen einzuhalten, die Lage ist nach Ansicht des OLG Düsseldorf nicht mit der Batterievermietung zu vergleichen" , hieß es weiter. Rechtskräftig ist die Entscheidung jedoch noch nicht. Das Gericht hat die Revision des Urteils zum Bundesgerichtshof zugelassen.

Anders als die anderen Autohersteller ermöglichte Renault seinen Kunden jahrelang die Miete der Batterie anstelle des teuren Kaufs. Dieses Konzept hat der französische Hersteller im November 2020 weitgehend abgeschafft . Aktuell wird nur noch die Version Experience R135 Z.E. 50 des Zoe mit Batteriemiete angeboten, allerdings ist diese "nur für Fahrzeuge mit vordefinierter Konfiguration verfügbar" .
Versionen des Kleinstwagens Twizy sind inzwischen nicht mehr mit Batteriemiete bestellbar. In einem Datenblatt (PDF)(öffnet im neuen Fenster) vom März 2021 hieß es, solche Versionen seien nur noch ab Lager verfügbar.
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