Gerichtsurteil: Polizei darf keine Fotos von Demos veröffentlichen

Die Essener Polizei hat Fotos einer Demonstration auf Facebook und Twitter veröffentlicht. Dagegen hatten zwei Demonstrationsteilnehmer geklagt, die auf den Bildern zu erkennen waren. Das Oberverwaltungsgericht Münster hat nun zugunsten der Versammlungsfreiheit entschieden.

Artikel veröffentlicht am , / dpa
Polizisten mit Kamera
Polizisten mit Kamera (Bild: mw238/CC-BY-SA 2.0)

Die Polizei in Nordrhein-Westfalen darf nicht länger Fotos von Demonstrationen oder Versammlungen für die eigene Öffentlichkeitsarbeit machen und in den sozialen Medien veröffentlichen. Das hat am 17. September 2019 das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden und damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt. Das Land war am OVG gegen das Urteil aus der Vorinstanz in Berufung gegangen.

Das Erstellen von Fotos durch Polizeibeamte sei ein Eingriff in das Versammlungsgrundrecht, begründete das OVG die Entscheidung zu einer Demonstration im Mai 2018 in Essen. Solche Aufnahmen können sich grundsätzlich auf das Verhalten der Teilnehmer auswirken, weil sie einschüchternd oder abschreckend wirken könnten. "Wir haben für solche Aufnahmen keine gesetzliche Grundlage gefunden", sagte der Vorsitzende Richter Sebastian Beimesche. Das Urteil betrifft nicht das Fotografieren und Erstellen von Videos zur Gefahrenabwehr.

Kläger waren auf veröffentlichten Fotos zu erkennen

Auf den von der Polizei Essen bei Facebook und Twitter veröffentlichten Fotos waren beide Kläger als Teilnehmer zu erkennen. Schon allein das Fertigen der Fotos durch Polizeibeamte sei rechtswidrig gewesen.

Das Land hatte sich in der Berufungsbegründung auf das Kunsturhebergesetz gestützt. Das OVG aber wies diese Ansicht zurück. Das Gesetz regle ausdrücklich die Veröffentlichung von privaten Fotos oder Demonstrationsfotos durch Pressevertreter. Es biete keine Rechtfertigung für die Behördenarbeit der Polizei.

Dem Gericht sei bewusst, dass sich das Land eine effektive und zeitgemäße polizeiliche Öffentlichkeitsarbeit wünscht, sagte das Gericht in der mündlichen Verhandlung. Durch das Urteil werde dieses Ziel aber nicht unmöglich gemacht. Und ganz auf Fotos verzichten müssten die Beamten auch nicht. In Textform, mit Symbolbildern oder Fotos von Beamten oder Einsatzfahrzeugen dürfe die Polizei weiterhin informieren. Aber bei der Demo dürfe es eben keine Kamerapräsenz geben.

Da es bislang keine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage gibt, hat das OVG in Münster eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

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trinkhorn 19. Sep 2019

Vorab zur klarstellung: Ich selbst fotografiere höchstens spontan mit dem Handy. Ich...

trinkhorn 18. Sep 2019

Sofern die Lizenzen vorhanden sind dürfte das kein Problem sein. Wenn es um...

cuto8 18. Sep 2019

Joa, aber deshalb muss man deren Vorgehen ja nicht auch noch legalisieren. Ich persönlich...



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