Gerichtsurteil: Pirat Kompa gewinnt ersten Prozess zum Leistungsschutzrecht

Eine Mischung aus CMS-Mankos, Sturheit und findigen Anwälten hat zum ersten Gerichtsurteil über das Leistungsschutzrecht geführt. Ein Lehrstück über die Absurditäten des Urheber- und Internetrechts.

Artikel veröffentlicht am ,
Ein Streit um die Verwendung des Fifa-Pokals führte zum ersten Urteil über das Leistungsschutzrecht.
Ein Streit um die Verwendung des Fifa-Pokals führte zum ersten Urteil über das Leistungsschutzrecht. (Bild: Damir Sagolj/Reuters)

Juli 2014. Deutschland gewinnt die Fußballweltmeisterschaft in Brasilien. Ein Ereignis, von dem die meist jungen Leser des Wissensportals helles-koepfchen.de ebenfalls erfahren sollen. Die Redaktion nimmt als Blickfang für den Artikel ein Foto des WM-Pokals aus einer lizenzfreien Datenbank, hinterlegt es mit einer Deutschland-Fahne und platziert die Grafik auf der Titelseite. Gut ein halbes Jahr später hat sich aus dem Streit um die Verwendung des Bildes das erste Gerichtsurteil zum Leistungsschutzrecht für Presseverleger ergeben (Az. 15 O 412/14). Erwirkt von einer Suchmaschine und durchgesetzt von einem Anwalt, der zu den schärfsten Gegnern des Leistungsschutzrechts zählt.

Inhalt:
  1. Gerichtsurteil: Pirat Kompa gewinnt ersten Prozess zum Leistungsschutzrecht
  2. Musterbeispiel für Probleme mit Urheberrecht

Der ganze Prozess mutet absurd an. Ausgangspunkt war die Feststellung der betroffenen Fotoagentur, dass das Kinderportal den WM-Pokal nicht entsprechend der Nutzungsbedingungen nach Creative Commons verwendete. Diese sehen eine Namensnennung des Urhebers vor, was nicht unüblich ist. Die Agentur wies nach eigenen Angaben das Kinderportal in einer Mail auf die fehlende Namensnennung hin, worauf keine Reaktion erfolgt sein soll. Die Cosmos Media UG, die helles-koepfchen.de betreibt, bestreitet jedoch vehement, per Mail kontaktiert worden zu sein. Anfang August 2014 schrieb die Fotoagentur schließlich eine Rechnung und verlangte eine Gebühr von rund 240 Euro. Das Kinderportal nahm daraufhin das Foto von der Seite, weil das Redaktionssystem die Nennung von Urhebern bei Vorschaubildern nicht erlaubt. Allerdings weigerte man sich, die Nutzungsgebühr zu zahlen. Und holte zum Gegenschlag aus.

Deeplink trotz geschützten Zugangs möglich

Um den Verstoß zu dokumentieren, hatte die Fotoagentur auf ihren Webseiten dem Kinderportal einen persönlichen Zugang eingerichtet, der mit einem Zugangscode geschützt war. Auf den Seiten fanden sich auch Screenshots, die die Nutzung des Pokalfotos nachweisen sollten. Nun stellte sich jedoch heraus, dass diese Screenshots auch per Deeplink aufgerufen werden konnten, ohne dass dazu der Zugangscode eingegeben werden musste. Dies wollte das Kinderportal jedoch nicht hinnehmen und verlangte vom Fotoportal, die Screenshots zu löschen. Was wiederum die Fotoagentur ablehnte.

An dieser Stelle kommt nun das Leistungsschutzrecht ins Spiel. Denn Markus Kompa, prominenter IT-Anwalt und Piratenpolitiker, vertritt in dem Verfahren das Kinderportal und berief sich zur Durchsetzung von dessen Ansprüchen just auf dieses Recht, das er bislang immer scharf bekämpft hatte. Nachdem Golem.de ihn damit konfrontieren wollte, machte er am Donnerstag auf seiner Webseite selbst seine Beweggründe öffentlich. "Als dann einmal ein Screenshot eines 'Presseerzeugnisses' von einem Gegner eigenmächtig genutzt wurde, sah ich die Chance zu einem Experiment - das unerwartet lustige Ergebnisse zeitigte", schrieb Kompa nun, der in dem Angebot der Fotoagentur eine Abmahnfalle witterte.

Kompa war über das Urteil selbst erstaunt

Aus diesem Grund habe er den Unterlassungsanspruch gegen das Fotoportal auch mit dem Leistungsschutzrecht begründet, obwohl der Anspruch bereits durch konventionelles Urheberrecht begründet gewesen sein soll. "Die Anwendung des Leistungsschutzrechts war vor allem deshalb witzig, weil zwar nicht der Gegner eine Suchmaschine oder einen 'entsprechenden Dienst' betrieb - dafür aber der Mandant! Und der hält vom LSR genauso wenig wie ich …", schrieb Kompa weiter. Er sei aber selbst erstaunt gewesen, dass das Landgericht Berlin sich bei der einstweiligen Verfügung gegen das Portal einzig mit dem Leistungsschutzrecht begnügt habe. Die Verfügung sei zudem in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden.

Nach Ansicht von Kompa ist die Berufung auf das Leistungsschutzrecht "deshalb verführerisch, weil man nicht lange und breit darlegen muss, dass man die reklamierten Rechte auch wirklich besitzt, denn das LSR bekommt man sogar, wenn man selbst geklaute Inhalte publiziert. Es reicht der Nachweis, dass der Streitgegenstand aus einem Presseerzeugnis stammt. Das macht die Schriftsätze und Urteile natürlich schlank und erspart damit Arbeit."

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Musterbeispiel für Probleme mit Urheberrecht 
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RASchaller 07. Apr 2015

Wenn ich mir den Hinweis erlauben darf, es heisst "indexiert", nicht "indiziert".

Gamma Ray Burst 06. Apr 2015

Also wenn vom ursprünglichen Bild nichts mehr erkennbar ist, dann dürfte es ziemlich...

Moe479 03. Apr 2015

wenn es die lizenz etwas erfordert ist das bild aufgrund seiner lizenz entweder...

Moe479 03. Apr 2015

1. der freigestellte(technisch, z.b. in photoshop) pokal war schon dreh und angelpunkt...



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