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Gerichtsurteil: Pearl darf bei Bestellungen keinen Expressversand vorgeben

Ein Gericht hat dem Versandhändler Pearl untersagt, bei Bestellungen einen kostenpflichtigen Expressversand im Onlinebestellvorgang als Voreinstellung zu wählen.
/ Ingo Pakalski
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Pearl hat vor Gericht verloren. (Bild: Pixabay)
Pearl hat vor Gericht verloren. Bild: Pixabay

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat vor Gericht gegen den Versandhändler Pearl einen Sieg errungen. Das Landgericht Freiburg folgt der Rechtsauffassung der Verbraucherschützer und hat entschieden, dass es unzulässig ist, wenn bei Bestellungen ein kostenpflichtiger Expressversand vorausgewählt ist.

Im Rahmen der Bestellung verschiedener Produkte bot Pearl neben dem Standardversand auch einen Expressversand an. Aber dieser Expressversand wurde nicht nur angeboten, sondern war mittels Opt-out vorausgewählt. Für Letzteren wurde ein Preisaufschlag von einem Euro erhoben – zusätzlich zu den anfallenden Versandkosten. Beim Standardversand gab es den Preisaufschlag nicht.

Wenn Kunden Artikel ohne Expressversand und den damit verbundenen Mehrkosten bestellen wollen, müssen sie den Haken für den Expressversand aktiv entfernen.

Expressversand gehört nicht zur Hauptleistung

Das Landgericht Freiburg sieht darin einen Verstoß gegen das Verbraucherrecht. Demnach darf ein Unternehmen im elektronischen Geschäftsverkehr eine Zahlungsvereinbarung über eine Nebenleistung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführen. Nach Auffassung des Gerichts gehört der von Pearl angebotene Expressversand nicht zur Hauptleistung, sondern stellt eine Zusatzleistung dar, die auch extra bezahlt werden muss.

Lediglich der Standardversand gehört demnach zur Hauptleistung. Denn nur im Standardversand hatten die Verbraucher neben den Versandkosten den beworbenen Warenpreis zu bezahlen, lautet das Argument des Gerichts. Das ergebe sich aus der Wortwahl in dem entsprechenden Angebot, in dem das Produkt als "expressfähig" angeboten wird. Es ist auch von einem "Expresszuschlag" von 1,00 Euro die Rede.

Das Landgericht Freiburg entschied außerdem, dass das Gesetz jegliche Voreinstellungen zahlungspflichtiger Zusatzleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr untersage. Es spiele somit keine Rolle, ob die Angebotsgestaltung transparent sei. Ferner teilte das Gericht nicht die Auffassung von Pearl, dass die Angebotsgestaltung transparent sei.

Das Urteil des Landgerichts Freiburg erging bereits am 16. Juni 2023 und wurde durch eine Mitteilung des Verbraucherzentrale Bundesverbands(öffnet im neuen Fenster) öffentlich (Az. 12 O 57/22 KfH). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, am Oberlandesgericht Karlsruhe wurde Berufung eingelegt (Az. 14 U 134/23).


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