Gerichtsurteil: Panoramafreiheit gilt nicht bei Drohnenaufnahmen
Wer geschützte Werke mit einer Drohne fotografiert, darf die Aufnahmen nicht ohne Zustimmung der Rechteinhaber veröffentlichen.

Die sogenannte Panoramafreiheit bei der Aufnahme von geschützten Kunstwerken gilt nicht bei Drohnenfotos. Das hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden und damit ein Urteil der Vorinstanz bestätigt.
Die Einschränkung des Urheberrechts durch die Panoramafreiheit, die eine unentgeltliche Nutzung gestatte, schließe nur diejenigen Perspektiven ein, die von öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen aus bestünden, teilte das Gericht am 24. Mai 2023 mit (Az. 4 U 247/21).
Im konkreten Fall klagte die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst gegen einen Verlag aus dem Ruhrgebiet. Dieser hatte in mehreren Büchern Fotografien von Kunstwerken verwendet, die sich auf Berghalden befinden. Die Fotos wurden mit einer Drohne aufgenommen. Für den Abdruck der Bilder hatte der Verlag keine Lizenz erworben und behauptet, die Veröffentlichung sei durch die Panoramafreiheit gedeckt.
Urteil noch nicht rechtskräftig
Dem Urteil vom 27. April 2023 zufolge gehört der Luftraum nicht zu den Perspektiven, die von der Panoramafreiheit gedeckt sind. "Dies habe der Bundesgerichtshof bereits für den Einsatz einer Leiter entschieden. Für den Einsatz einer Drohne könne nichts anderes gelten", hieß es in der Mitteilung.
Der Bundesgerichtshof entschied im Jahr 2003 beispielsweise, dass die Panoramafreiheit nicht gilt, wenn Fotos eines Kunstwerkes aus einer nicht öffentlich zugänglichen Privatwohnung aufgenommen werden.
Da noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Fall vorliege, habe das Gericht die Revision der Beklagten zugelassen, hieß es in der Mitteilung. Da der Verlag inzwischen Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt habe, sei das Urteil noch nicht rechtskräftig.
Nachtrag vom 25. Mai 2023, 16:50 Uhr
Eine höchstrichterliche Entscheidung dürfte auch deshalb sinnvoll sein, weil das Landgericht Frankfurt am Main in einem ähnlichen Fall anders entschied. In dem Urteil vom 25. November 2020 verweist das Gericht auf die EU-Infosoc-Richtlinie von 2001, die in Artikel 5, Nummer 3, Buchstabe h eine entsprechende Urheberrechtsschranke "für die Nutzung von Werken wie Werken der Baukunst oder Plastiken, die dazu angefertigt wurden, sich bleibend an öffentlichen Orten zu befinden", vorsieht (Az. 2-06 O 136/20).
"Maßgeblich ist lediglich, dass sich das Werk an einem öffentlichen Ort befindet; von welchem Ort das Werk betrachtet wird, regelt die Richtlinie gerade nicht", heißt es in dem Urteil. Die Richtlinie enthalte darüber hinaus auch keine Einschränkung dahingehend, dass der Einsatz von Hilfsmitteln ausgeschlossen sein solle. Das müsse dann auch für die Auslegung der deutschen Umsetzungsnorm in Paragraf 59 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes berücksichtigt werden.
Sei beispielsweise auf Luftaufnahmen ein Bauwerk zu sehen und würden diese Fotografien auf sozialen Netzwerken geteilt, böte dies bei enger Auslegung der Panoramafreiheit "ein Einfallstor für Abmahnungen, zumal das Urheberrecht insoweit keine Differenzierung zwischen privater und gewerblicher Nutzung kennt".
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Wir reden doch primär von ablichten von Kunstobjekten. Und da Frage ich mich, warum es...
Darf ich dann einen Teleskop Selfie Stick verwenden?
Das wurde mit Steuergeldern bezahlt - in dem Wikipedia Artikel ist sogar ein Photo von...
Nein du Fuchs
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