Gerichtsurteil: Mobilfunkanbieter dürfen nach Kündigung nicht tricksen
Unternehmen dürfen Kunden nach deren Kündigung nicht noch einmal kontaktieren und zu einem Anruf auffordern, wenn dafür kein konkreter Grund vorliegt. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig hervor, auf das der Deutsche Anwaltverein aktuell hinweist (Az.: 6 U 25/23).
Das Urteil wurde bereits vor einem Jahr gefällt, wurde aber in der Öffentlichkeit wenig wahrgenommen und hat weiterhin Bedeutung, wenn Kunden ihre Verträge kündigen.
Pauschal noch angeblich offene Fragen als Grund anzuführen, genügt nicht. Tatsächlich existierende Fragen müssen bei der Kontaktaufnahme direkt und konkret benannt werden.
Grundlose Kontaktaufnahme ist unzumutbare Belästigung
Gibt es gar keine Fragen, handelt es sich bei der Kontaktaufnahme um unerwünschte Werbung und damit um unzumutbare Belästigung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Denn der geforderte Anruf soll ganz offensichtlich nur dazu dienen, den Kunden in ein Rückgewinnungsgespräch hineinzuziehen.
In dem konkreten Fall schickte der Mobilfunkanbieter Freenet einer Kundin nach ihrer Kündigung ein Schreiben mit der Bitte um Rückruf, um angeblich noch offene Fragen zu klären. Die Kundin hatte zuvor jedoch sogar erklärt, dass sie nicht zu Werbezwecken kontaktiert werden möchte.
Die Frau wandte sich an einen Verbraucherschutzverein, der Freenet wegen unzumutbarer Belästigung abmahnte. Das Unternehmen weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben. Stattdessen verwies es darauf, dass es bei Rückrufbitten häufig um technische Fragen wie die Rufnummernportierung oder die Klärung von Adressdaten gehe.
Der Fall wurde zunächst vor dem Landgericht Kiel verhandelt, das der Klage stattgab (Az.: 15 HKO 39/22). Freenet legte Berufung ein, die vor dem OLG Schleswig aber keinen Erfolg hatte.
Oberlandesgericht gibt der Klägerin recht
Die OLG-Richter gaben der Klägerin recht. Sie stellten fest, dass der Mobilfunkanbieter die vermeintlich offenen Fragen konkret hätte benennen müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei davon auszugehen, dass es keine offenen Fragen gegeben habe, die nicht werblicher Art seien.
Das Gericht wies auch das Argument von Freenet zurück, dass nähere Angaben wegen datenschutzrechtlicher Bedenken nicht möglich seien. Das Datenschutzrecht stehe dem nicht entgegen, da allgemeine und nicht personenbezogene Informationen ausreichend gewesen seien, so die Kammer.
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