Gerichtsurteil: Kamera darf nicht auf Nachbargrundstück schwenken können

Die Überwachung von Grundstücken zum Schutz vor Einbrechern ist gang und gäbe, aber häufig Gegenstand von Streitigkeiten unter Nachbarn. In einem konkreten Fall hat das Amtsgericht im hessischen Gelnhausen entschieden, dass es beim Einsatz von schwenkbaren Kameras nicht darauf ankommt, ob diese tatsächlich das Nachbargrundstück erfassen. Der Betrieb sei schon "bei theoretischer Möglichkeit der Erfassung des Nachbargrundstücks unzulässig" (Az.: 52 C 76/24).
In den vergangenen Jahren urteilten Gerichte schon häufig über die Zulässigkeit von privaten Überwachungskameras (g+). Dabei gehen die Gerichte in der Regel von einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes und somit einer illegalen Videoüberwachung aus, wenn das Nachbargrundstück oder öffentliche Wege aufgezeichnet werden.
Schwenkfunktion reicht schon aus
Selbst das Anbringen von Attrappen wurde für unzulässig erklärt, da von der Attrappe unter Umständen ein erheblicher Überwachungsdruck ausgehen könne - etwa wenn die Betroffenen ernsthaft von einer Überwachung ausgehen müssten.
Ähnlich urteilte das Amtsgericht Gelnhausen. Es komme lediglich darauf an, dass die Kamera eine Schwenkfunktion besitze. "Ob sie angewendet wird, ist unerheblich. Ein Überwachungsdruck kann nur dann ausscheiden, wenn der Winkel der Kamera nur mit erheblichem und sichtbarem manuellen Aufwand, also eben nicht durch einen elektronischen Steuerungsmechanismus, auf das Nachbargrundstück gerichtet werden kann" , heißt es in dem Urteil vom 4. März 2024(öffnet im neuen Fenster) .
Das Amtsgericht verweist dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH)(öffnet im neuen Fenster) aus dem Jahr 2010. Demnach wird "in der Rechtsprechung die Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können" .
Die Entscheidung des Amtsgerichts Gelnhausen ist nicht anfechtbar.



