Gerichtsurteil: Gewinne aus Bitcoin-Verkäufen sind steuerpflichtig
Der Bundesfinanzhof hat ein Grundsatzurteil zur Besteuerung von Kryptowährungsgeschäften gefällt.

Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowährungen müssen ebenso wie Spekulationsgewinne mit anderen Wirtschaftsgütern versteuert werden. "Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, unterfallen der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft", entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem nun veröffentlichten Urteil vom 14. Februar 2023 (Az. IX R 3/22).
Im konkreten Fall hatte der Kläger der Pressemitteilung zufolge verschiedene Kryptowährungen erworben, getauscht und wieder veräußert. Im Streitjahr 2017 soll er daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt 3,4 Millionen Euro erzielt haben.
"Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob der Gewinn aus der Veräußerung und dem Tausch von Kryptowährungen der Einkommensteuer unterliegt. Die vom Steuerpflichtigen beim Finanzgericht erhobene Klage war ganz überwiegend erfolglos", schreibt das Gericht.
Nach Ansicht des BFH handelt es sich bei Kryptowährungen "um Wirtschaftsgüter, die bei einer Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines Jahres der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterfallen".
Bitcoin ist "anderes Wirtschaftsgut"
Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen demnach ein "anderes Wirtschaftsgut" im Sinne des Paragrafen dar. Dabei sei der Begriff des Wirtschaftsguts weit zu fassen. "Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich ein Steuerpflichtiger etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind", heißt es weiter.
Diese Voraussetzungen seien bei virtuellen Währungen gegeben. "Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden", heißt es zur Begründung. Technische Details virtueller Währungen seien für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Erfolgten Anschaffung und Veräußerung oder Tausch der Token innerhalb eines Jahres, unterfielen daraus erzielte Gewinne oder Verluste der Besteuerung.
BFH: Kein strukturelles Vollzugsdefizit
Das ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein sogenanntes strukturelles Vollzugsdefizit, das einer Besteuerung entgegenstehe, liege nicht vor. Es seien weder gegenläufige Erhebungsregelungen vorhanden, die einer Besteuerung entgegenstehen, noch lägen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung Gewinne und Verluste aus Geschäften mit Kryptowährungen nicht ermittelt und erfasst werden könnten.
Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden beim Handel mit Kryptowährungen gelinge, sich der Besteuerung zu entziehen, könne kein strukturelles Vollzugsdefizit begründen.
Nachtrag vom 2. März 2023, 11:18 Uhr
Wir haben im ersten Satz klargestellt, dass im konkreten Fall Kryptowährungen mit anderen Wirtschaftsgütern gleichgestellt werden.
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Da sind wir der gleichen Meinung. Ich wollte lediglich auf den Unterschied zwischen...
Ich habe das gelernt... Mag einen Unterschied bedeuten. Höchstbeitrag gesetzliche...
Naja im Prinzip ist ja BTC nichts anderes als eine Währung mit höheren Schwankungen. Das...
Hallo! Dem Gesetz zufolge gehören Fremdwährungen auch zu anderen Wirtschaftsgütern...
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