Gerichtsentscheidung: Werbung mit Superlativen bei Software muss beweisbar sein

Ein Software-Anbieter hat vor Gericht verloren, weil sein Produkt mit nicht beweisbaren Superlativen beworben wurde. Das Oberlandesgericht Koblenz bemängelt im Urteil, dass die Aussagen der Werbung prinzipiell objektiv belegbar sein müssen. Den Beweis habe der Software-Anbieter nicht erbringen können.
In dem Verfahren ging es um ein Unternehmen, das Lernmanagement-Systeme anbietet, die unter anderem für die betriebliche Weiterbildung von Beschäftigten anderer Unternehmen konzipiert ist. Die Software wurde unter anderem damit beworben, dass diese "das einfachste und effizienteste Lernmanagementsystem" und die "einfachste und effizienteste LMS-Lösung" sei.
Ein anderes Unternehmen im Bereich Weiterbildung im beruflichen Umfeld klagte dagegen und warf der anderen Firma vor, mit wettbewerbsrechtlich unzulässigen Allein- und Spitzenstellungsbehauptungen zu werben. Der Vorwurf lautete, dass die werbende Firma diese Position im Markt nicht habe.
Beweise für Werbeaussagen fehlten
Diese Auffassung teilte das Oberlandesgericht Koblenz(öffnet im neuen Fenster) und gab dem klagenden Unternehmen recht, weil das beklagte Unternehmen die Werbeaussagen nicht beweisen konnte. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind derartige Superlative nur erlaubt, wenn sich die Aussagen beweisen lassen.
Das beklagte Unternehmen verteidigte sich damit, dass die beworbenen Aussagen subjektiv und nicht objektiv messbar seien. Dem widersprach das Gericht: "Sowohl für die Effizienz einer Software als auch für ihre Einfachheit bestehen – unstreitig – objektive Wertungskriterien." Für die Messung der Effizienz gibt es "unstreitig einschlägige ISO-Normen" .
Aber auch eine einfache Bedienung sei "messbar" und damit zu objektivieren. So könne etwa die Zahl der vorzunehmenden Klicks oder die zu durchlaufenden Menüebenen ermittelt werden. Das beklagte Unternehmen konnte im Verfahren dafür keine Daten liefern und somit die Werbeaussagen nicht belegen.
Die Vorgeschichte des Falls
Das Oberlandesgericht Koblenz gab dem klagendem Unternehmen recht und verurteilte das beklagte Unternehmen zur Unterlassung, so dass diese Werbeaussagen nicht länger getroffen werden dürfen.
Das klagende Unternehmen hatte das Unternehmen mit der Superlativ-Werbung abgemahnt, aber die Abgabe einer Unterlassungserklärung wurde zurückgewiesen. Daraufhin kam es zur Klage vor dem Landgericht Mainz, das die Klage für unzulässig hielt, weil die geforderte Vertragsstrafe in der Abmahnung als zu hoch angesetzt worden sei. (Az. 12 HK O 9/25)
Die Werbung sah das Landgericht zwar als Wettbewerbsverstoß, urteilte aber nicht in diesem Sinne, dagegen ging die klagende Partei in Berufung und das Oberlandesgericht hob das Urteil des Landgerichts Mainz auf.



