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Gerichtsentscheidung: Tippen auf E-Zigaretten-Display am Steuer ist verboten

Wer als Autofahrer auf dem Touchscreen einer E-Zigarette tippt, riskiert ein Bußgeld. Es gelten die Regeln wie für Handys am Steuer.
/ Ingo Pakalski
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Tippen auf E-Zigaretten-Display während der Fahrt am Steuer ist verboten (Bild: Pexels)
Tippen auf E-Zigaretten-Display während der Fahrt am Steuer ist verboten Bild: Pexels

Ein Autofahrer hat während der Fahrt die Stärke seiner E-Zigarette verändert und ist dabei von der Polizei erwischt worden. Das Bußgeld dafür wollte er jedoch nicht zahlen und klagte. In letzter Instanz entschied das Oberlandesgericht Köln, dass eine E-Zigarette mit Touchscreen juristisch ein elektronisches Gerät vergleichbar mit einem Handy sei.

Der Autofahrer aus Köln war am 22. März 2024 auf der Autobahn A59 von zwei Polizeibeamten dabei beobachtet worden, wie er am Steuer seines Audi A6 Tippbewegungen auf einem Gerät vornahm. Die Beamten gingen von der Nutzung eines Mobiltelefons aus. Die Stadt Siegburg verhängte daraufhin eine Geldbuße von 150 Euro gegen den Autofahrer.

Dieser legte gegen das Bußgeld Beschwerde ein, weil er das Tippen auf dem Touchscreen der E-Zigarette nicht als Verstoß gegen das Handyverbot nach Paragraf 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung sah. Erst bei der Beweisaufnahme stellte sich heraus, dass er nicht auf einem Handy, sondern einer E-Zigarette getippt hatte, um den Stärkegrad zu verändern.

Gericht sieht E-Zigarette mit Touchscreen wie Handy

Das Amtsgericht Siegburg entschied am 30. Januar 2025 anders: Auch die Benutzung einer E-Zigarette falle unter das geltende Handyverbot (Az. 208 OWi 65/24). Dagegen ging der Autofahrer in Berufung und der Fall landete vor dem Oberlandesgericht Köln.

Das Oberlandesgericht Köln schloss sich der Rechtsauffassung der Vorinstanz an, nachdem die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zugelassen worden war. Das Tippen auf dem Touchscreen einer E-Zigarette zur Veränderung des Stärkegrads verstößt ebenfalls gegen das Verbot der Nutzung elektronischer Geräte durch Fahrzeugführer.

Bedienung einer E-Zigarette lenkt ab

Dafür seien die Vorschriften des Paragrafen 23 Abs. 1a der Straßenverkehrsordnung mehrfach angepasst worden. Eine E-Zigarette mit Touchscreen ist demnach ein Gerät mit "Berührungsbildschirm" im Sinne des Gesetzes. Zudem halte eine E-Zigarette auch Informationen bereit, wenn die veränderte Dampfstärke auf einem Touchdisplay angezeigt werde, wie es in Paragraf 23 Abs. 1a Satz 1 der Straßenverkehrsordnung geregelt sei, erklärte das Gericht.

Zwar besteht laut Gericht der Zweck einer E-Zigarette in erster Linie in der Produktion von Dämpfen zum Einatmen. Die Regelung der Dampfstärke über einen Touchscreen stelle aber eine Hilfsfunktion dar, die ihre Hauptfunktion unterstütze. Zudem sei die Bedienung der E-Zigarette ein erhebliches Ablenkungspotential für den Fahrzeugführer.

Die Einstellung der Dampfstärke über den Touchscreen ist somit laut Urteil eine verbotswidrige Benutzung. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln ist rechtskräftig (Az. III-1 ORbs 139/25(öffnet im neuen Fenster) ). Über mögliche Eintragungen im Fahreignungsregister entscheidet das Kraftfahrt-Bundesamt in einem eigenen Verfahren.


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