Gerichtsentscheidung: Telekom verstößt mit Stream On gegen Netzneutralität
Die Deutsche Telekom verstößt laut einem Gerichtsbeschluss mit ihrem Zero-Rating-Angebot Stream On gegen Vorgaben zur Netzneutralität und zum EU-Roaming. Die Zustimmung der Kunden sei irrelevant.
Die Deutsche Telekom muss bei ihrem Angebot Stream On europäische Vorgaben zur Netzneutralität und zum Roaming beachten. Das Verwaltungsgericht Köln bestätigte am Dienstag einen entsprechenden Bescheid der Bundesnetzagentur und wies einen Eilantrag der Telekom zurück. Die Regulierungsbehörde hatte gefordert, dass das sogenannte Zero-Rating-Angebot auch innerhalb der EU gelten müsse und die Übertragungsrate bei Videos nicht reduziert werden dürfe (Aktenzeichen: 1 L 253/18).
Die Bundesnetzagentur hatte die Auflagen in einem Bescheid vom Dezember 2017 erteilt. Dagegen hatte die Telekom am 31. Januar 2018 eine Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht. Zwar legte die Telekom gegen die Auflagen auch Widerspruch bei der Bonner Regulierungsbehörde ein. Doch da dieser Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hatte, war das Unternehmen parallel per Eilverfahren gegen den Bescheid vorgegangen.
Kunde darf darüber nicht entscheiden
Das Gericht begründete seine Ablehnung damit, dass der Grundsatz der Netzneutralität die Telekom verpflichte, "den gesamten Verkehr bei der Erbringung von Internetzugangsdiensten gleichzubehandeln". Die Drosselung der Übertragungsgeschwindigkeit für Streaming-Dienste verstoße gegen diesen Grundsatz. Diese Drosselung stehe dabei nicht zur Disposition des Kunden, so dass es unerheblich sei, ob dieser durch Vertragsabschluss "freiwillig" die Drosselung akzeptiere.
Unzulässig sei zudem der Wegfall des Zero-Rating im Ausland. Denn für Roaming-Dienste im europäischen Ausland dürften keine zusätzlichen Entgelte im Vergleich mit den inländischen Endkundenpreisen verlangt werden. "Dadurch, dass die Telekom eine Anrechnung der gestreamten Datenmengen auf das jeweilige Datenvolumen nur bei einer Inlandsnutzung ausschließe, werde sie diesen Anforderungen nicht gerecht", teilte das Gericht mit.
Die Telekom kann gegen die Entscheidung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in Münster einlegen. Diese Beschwerde habe keine aufschiebende Wirkung für die Umsetzung der Auflagen, sagte ein Sprecher des Verwaltungsgerichts Köln auf Anfrage von Golem.de. Es liege wie bisher im Ermessen der Bundesnetzagentur, während des laufenden Gerichtsverfahrens den Vollzug ihres Bescheids auszusetzen. Die Telekom hatte bereits damit gedroht, das Angebot aus Kostengründen einzustellen. Mehr als eine Million Kunden nutzten im vergangenen Frühjahr bereits den Dienst.
Die Bundesnetzagentur zeigte sich nach Angaben eines Sprechers erfreut darüber, dass das Verwaltungsgericht Köln deren Position bestätigt habe. Die Behörde werde nun den Beschluss prüfen und anschließend über das weitere Vorgehen entscheiden.
Nachtrag vom 20. November 2018, 20:35 Uhr
Die Telekom kündigte an, Beschwerde gegen den Beschluss einzulegen: "Die Gerichtsentscheidung hat auf unser StreamOn Angebot keine unmittelbare Auswirkung. Im Interesse unserer Kunden werden wir weiterhin alle rechtlichen Möglichkeiten ausschöpfen, damit Stream On weiter angeboten werden kann." Eine Einstellung von Stream On würde "einen großen Schaden für unsere mehr als 1,5 Millionen Kunden sowie die mehr als 300 Inhalte-Partner bedeuten", teilte das Unternehmen mit.
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