Gerichtsentscheid: Kein Recht auf Barzahlung von Rundfunkgebühr
Ein Journalist kämpft für das Recht auf Barzahlung, am Beispiel des Rundfunkbeitrags versucht er, ein Exempel zu statuieren. Vor dem Verwaltungsgerichtshof in Kassel ist er gescheitert - endgültig geklärt ist die Sache aber noch nicht.

Bürger haben keinen Anspruch darauf, Rundfunkbeiträge bar zu bezahlen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in Kassel am 13. Februar 2018 entschieden und die Klage des Frankfurter Journalisten und Autors Norbert Häring abgelehnt. Der Hessische Rundfunk als Gläubiger sei nicht verpflichtet, Barzahlung zu akzeptieren, so die Richter. Sie bestätigten damit ein Urteil aus erster Instanz. Der VGH ließ aber ausdrücklich den Gang zum Bundesverwaltungsgericht zu.
Kläger beruft sich auf Bundesbankgesetz
Häring war einer von zwei Klägern in der Sache vor dem Verwaltungsgerichtshof. Ihm geht es nach eigener Aussage um das Grundsätzliche: "Ich möchte das Recht, bar zu zahlen, und sehe, dass dieses Recht gefährdet ist", erklärte er. Der Zwang zu Überweisung oder Bankeinzug könne Nachteile haben - beispielsweise für die Privatsphäre, weil Zahlungen verfolgbar seien. Deshalb kämpft der 55-Jährige seit 2015 dafür, Rundfunkbeiträge bar bezahlen zu können.
Er beruft sich unter anderem auf das Bundesbankgesetz. Das besagt: "Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel." Also dürfe der Gläubiger - in Hessen ist das rechtlich gesehen der Hessische Rundfunk - Bargeld nicht ablehnen, argumentiert der Volkswirtschaftler Häring. Besonders die öffentliche Hand habe kein Recht dazu.
Hessischer Rundfunk verweist auf bereits gefällte ähnliche Urteile
Die Vertreter des Hessischen Rundfunks betonten vor Gericht, dass es bundesweit bereits zehn Urteile in ähnlichen Fällen gebe. Alle seien zugunsten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ausgefallen. Es sei zweifelhaft, ob das Bundesbankgesetz wirklich eine Verbindung zu diesem Fall habe.
Die Kasseler Richter haben diese Ansicht bestätigt: Dem Europarecht sowie dem Bundesbankgesetz ließen sich keine Verpflichtungen entnehmen, dass Barzahlungen zu akzeptieren seien. Bei öffentlich-rechtlichen Abgaben könnten grundsätzlich andere Zahlungsweisen anstelle Bezahlung mit Bargeld vorgeschrieben werden.
Norbert Häring zeigte sich über das Urteil nicht überrascht: "Etwas Besseres war nicht zu erwarten", sagte er. Er werde voraussichtlich Revision einlegen. Ziel sei immer gewesen, den Sachverhalt auf höherer Ebene klären zu lassen.
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Es finden sich politische Vertreter aller Parteien und Gruppen wieder. Warum? Damit die...
Die einzige Pflicht ist es, ein "allgemein akzeptiertes Zahlungsmittel" zu akzeptieren...
Das ist dann der "barzahleraufschlag" ;) Der kommt sogar bis in die Wohnung rein...
Das geht den Beitragsservice doch nix an, was für einen Job und was für einen Mietvertrag...