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Gericht: Tesla-Aufnahme schlägt Datenschutz

Ein Gericht wertet das Tesla -Video eines Parkremplers aus. Das Beweisinteresse des Geschädigten wiegt schwerer als mögliche Datenschutzverstöße.
/ Andreas Donath
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Außenkamera eines Tesla (Bild: Martin Wolf/Golem.de)
Außenkamera eines Tesla Bild: Martin Wolf/Golem.de

Ein geparkter Tesla wurde beschädigt, als ein vorbeifahrender Opel gegen die geöffnete Fondtür prallte. Der Schaden: mehr als 8.000 Euro. Die im Fahrzeug verbaute Kamera hatte den Vorfall dokumentiert.

Der Opel-Fahrer behauptete, die Tür sei unvermittelt aufgegangen. Er habe nicht mehr ausweichen können. Der Tesla-Besitzer legte dem Gericht die Videoaufnahme vor(öffnet im neuen Fenster) , die einen anderen Ablauf zeigte: Die Tür stand bereits offen, bevor sich der Opel näherte. Der Tesla-Fahrer hatte gerade sein zweijähriges Kind aus dem Wagen geholt.

Abwägung im Einzelfall entscheidet

Das Gericht ließ offen, ob die automatische Aufzeichnung gegen Datenschutzbestimmungen verstößt. Selbst bei einem möglichen Verstoß sei die Verwertung nicht automatisch ausgeschlossen, stellte die 5. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal fest.

Entscheidend sei eine Abwägung im Einzelfall. Wenn neutrale Verkehrsvorgänge dokumentiert werden und das Beweisinteresse des Geschädigten überwiegt, könne das Material herangezogen werden – auch gegenüber dem Datenschutzrecht des gefilmten Unfallgegners.

Im vorliegenden Fall fiel die Abwägung zugunsten des Tesla-Besitzers aus. Das Gericht verurteilte den Opel-Fahrer und dessen Versicherung, 70 Prozent des Schadens zu ersetzen. Die restlichen 30 Prozent muss der Kläger selbst tragen, weil die Tür über längeren Zeitraum weit geöffnet blieb.

Urteil mit Signalwirkung

Die Entscheidung vom 7. Juli 2025 (Az. 5 O 4/25) ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil wurde Berufung beim Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt.

Moderne Fahrzeuge verfügen zunehmend über Kamerasysteme wie den Tesla Sentry Mode, die den Bereich um das Auto aufzeichnen. Rechtlich bewegt sich der Einsatz in einer Grauzone. Das Landgericht Frankenthal gewichtet nun das Beweisinteresse höher als mögliche Datenschutzbedenken – sofern nur der Verkehrsvorgang erfasst wird.


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