Gericht: Dashcams verstoßen in Deutschland gegen den Datenschutz

Dashcams sind für bestimmte Einsatzzwecke in Deutschland unzulässig, urteilte ein Gericht. Die Aufnahmen dürfen nicht mit der Absicht gemacht werden, sie Dritten - auch nicht der Polizei - zu übermitteln oder sie etwa im Internet zu veröffentlichen.

Artikel veröffentlicht am , Michael Linden/dpa
Typische Aufnahme einer Dashcam
Typische Aufnahme einer Dashcam (Bild: BW Jinxing/CC BY 2.0)

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat geurteilt, dass sogenannte Dashcams, die permanent den Verkehr aufzeichnen, unter bestimmten Umständen unzulässig sind. Das hat die dpa berichtet.

Eine Veröffentlichung der Aufnahmen im Internet ist nach dem Bericht ebenso unzulässig wie das Anfertigen der Aufnahmen zur Übermittlung an Dritte. Das betrifft auch das Filmen mit dem Zweck, die Aufnahmen der Polizei zu übergeben.

Das Gericht begründete seine Entscheidung (Az.: AN 4 K 13.01634) damit, dass der Autofahrer mit seiner Absicht, die Aufnahmen der Polizei vorzulegen, den persönlichen oder familiären Bereich verlassen habe und das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung finde. Die Personen, die durch die Dashcam abgelichtet würden, könnten problemlos identifiziert werden. Das Bundesdatenschutzgesetz verbietet die heimliche Aufnahme unbeteiligter Dritter mit dem Hinweis auf das informationelle Selbstbestimmungsrecht.

Die Persönlichkeitsrechte der heimlich Gefilmten seien höher zu bewerten als das Interesse des Autofahrers, der eventuell einen Videobeweis für Unfälle erlangen wolle.

Im Fall des Autofahrers, der von den Datenschützern in Bayern ein Verbot des dauerhaften Filmens des Verkehrs erhielt, musste das Gericht aufgrund eines Formfehlers das Verbot aufheben. Die Datenschützer hatten laut dem dpa-Bericht das Modell der Kamera nicht spezifiziert.

Der Präsident des bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, Thomas Kranig, stellte gegenüber der dpa klar, dass es bei der Beurteilung der Dashcams auf den geplanten Verwendungszweck ankomme und sie nicht grundsätzlich verboten seien. "Keine Probleme haben wir damit, wenn solche Aufnahmen später nur im familiären Kreis gezeigt werden". Wer solche Aufnahmen aber zum Beispiel auf Youtube oder Facebook hochlade oder der Polizei zu Verfügung stelle, müsse vorher die Zustimmung der Betroffenen einholen.

Der auf IT-Recht spezialisierte Anwalt Christian Solmecke sagte anlässlich des Urteils: "Das Gericht hat hier eine Abwägung zwischen den Interessen der Autofahrer und den Interessen der durch die Kamera aufgenommenen Personen vorgenommen. Dabei kam es zu dem Schluss, dass eine systematische Überwachung des Straßenverkehrs durch solche Dashcams nicht mit dem geltenden Datenschutzrecht vereinbar ist."

Auch illegal erstellte Aufnahmen als Beweismittel denkbar

Die illegal zustande gekommenen Filme könnten in aller Regel vor Gericht verwendet werden, macht Solmecke deutlich: "Geht es darum, den Schuldigen eines schweren Verkehrsunfalles ausfindig zu machen, werden die Gerichte die Dashcam-Videos sowohl im Strafverfahren als auch im Zivilverfahren als Beweis zulassen."

Das Gericht ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung eine Berufung zu.

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Endwickler 14. Aug 2014

Nicht die Dashcam verstößt gegen irgend etwas sondern bestimmte Einsatzzwecke sind die...

tippi965 13. Aug 2014

Danke für die erläuterung :)

emuuu 13. Aug 2014

B2T: Ich glaube die rechtlich anerkannte Begründung warum Überwachung im öffentlichen...

elf 13. Aug 2014

Ich würde schon eine echte Cam nehmen, für den Fall der Fälle, so als dein persönlicher...



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