Geoblocking: EU-Gericht bestätigt Millionenstrafe gegen Valve und andere
Im Streit um eine Millionenstrafe hat der Betreiber der Gamingplattform Steam eine Niederlage vor dem EU-Gericht erlitten (Rechtssache T-172/21, PDF(öffnet im neuen Fenster) ). Die Richter in Luxemburg wiesen eine Klage des Unternehmens Valve am Mittwoch ab und bestätigten, dass Valve und die Spieleverleger Bandai, Capcom, Focus Home, Koch Media und ZeniMax gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen haben.
Die EU-Kommission verhängte 2021 eine Strafe von insgesamt 7,8 Millionen Euro. Die Brüsseler Behörde warf den Unternehmen illegale Absprachen vor. Sie sollen Verbraucher daran gehindert haben, Videospiele auch in anderen EU-Ländern zu nutzen.
Die Geldstrafe verteilt sich in unterschiedlich hohen Anteilen auf die Publisher. Die höchste Summe in Höhe von 2,89 Millionen Euro muss der französische Publisher Focus Home bezahlen. Valve muss mit 1,62 Millionen Euro zwar nur die dritthöchste Zahlung leisten. In der ursprünglichen Meldung der Europäischen Kommission wurde das Unternehmen aber wegen seiner fehlenden Zusammenarbeit mit den Behörden explizit hervorgehoben.
Aktivierungscodes mit Geoblocking
Hintergrund des Verfahrens sind Aktivierungscodes, die zum Freischalten von Spielen benötigt werden. Diese funktionierten allerdings nur innerhalb bestimmter Landesgrenzen.
Die sechs Unternehmen sorgten zwischen 2010 und 2015 bei Steam-Keys für Spiele aus einigen osteuropäischen Ländern wie Ungarn und Polen dafür, dass sie nicht von Nutzern aus westlichen Märkten verwendet werden konnten. Die Spiele-Keys wurden in Osteuropa günstiger verkauft.
Seit Dezember 2018 ist ein sogenanntes Geoblocking untersagt, das beim Verkauf etwa von PC-Spielen auf CDs oder DVDs die Nutzung geografisch beschränkt.
Valve klagte gegen die Strafe – ohne Erfolg. Die Kommission habe ausreichende Nachweise für die Vereinbarung von Geoblocking vorgelegt, urteilten die EU-Richter.
Demnach sollte verhindert werden, dass Verbraucher oder Vertriebshändler Videospiele womöglich in anderen Ländern zu niedrigeren Preisen kaufen, was Verluste für die Vertreiber und Verleger bedeutet hätte.
Es ging dem Gericht zufolge also nicht um den Schutz des Urheberrechts, sondern um die zu erzielenden Gewinnmargen. Gegen die Entscheidung kann noch vor dem höchsten europäischen Gericht, dem Europäischen Gerichtshof (EuGH), vorgegangen werden.
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