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Gema gegen Suno: Landgericht fällt Urteil im Urheberrechtsstreit um KI-Musik

Das US-Unternehmen Suno darf bestimmte Musikwerke ohne Erlaubnis der Gema künftig nicht mehr für sein KI-Training verwenden.
/ Nils Matthiesen und dpa
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Landgericht urteilt im KI-Musikstreit (Symbolbild) (Bild: Gera Cejas / Pexels)
Landgericht urteilt im KI-Musikstreit (Symbolbild) Bild: Gera Cejas / Pexels

Das Landgericht München I hat einer Klage der Musikverwertungsgesellschaft Gema gegen das US-Unternehmen Suno wegen Urheberrechtsverletzungen durch künstliche Intelligenz in weiten Teilen stattgegeben. Wie die Deutsche Presse-Agentur berichtete, muss es Suno künftig unterlassen, bestimmte Musikwerke ohne Einwilligung der Gema zu vervielfältigen oder für das Training von KI zu verwenden.

Zuvor hatte die NMZ(öffnet im neuen Fenster) gemeldet, dass die 42. Zivilkammer am heutigen Freitag ein Urteil in erster Instanz verkünde (Aktenzeichen 42 O 763/25). Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob Werkzeuge von Suno zur automatischen Erzeugung von Musikstücken die Rechte deutscher Urheber verletzten.

Der Rechtsstreit betrifft konkret sechs bekannte Musiktitel: Atemlos, Daddy Cool, Mambo No. 5, Big in Japan, Forever Young und Rasputin. Die Gema nutzte die Software des US-Anbieters für eigene Tests und erzeugte Musikstücke, die den Originalen nach Darstellung der Verwertungsgesellschaft ähneln.

Gema sieht Abspeicherung von Trainingsdaten als erwiesen

Die Vertreter der Verwertungsgesellschaft werteten die Übereinstimmungen als Nachweis dafür, dass das Modell die ursprünglichen Audiodaten während des Trainingsprozesses abgespeichert habe. Suno wies diese Darstellung in der mündlichen Verhandlung im Frühjahr zurück. Das US-Unternehmen bestritt sowohl die Wiedererkennbarkeit der generierten Lieder als auch eine Speicherung des Trainingsmaterials im System.

Neben der technischen Frage bildete die rechtliche Verantwortlichkeit einen zentralen Streitpunkt des Verfahrens. Das Gericht untersuchte, ob Schutzrechtsverletzungen dem Betreiber der Plattform oder den jeweiligen Anwendern zuzurechnen sind. Während die Gema eine direkte Haftung des Anbieters forderte, lehnte Suno diese Interpretation ab.

Parallelen zum Verfahren gegen OpenAI

Die Auseinandersetzung weist Parallelen zu einer vorherigen Klage der Verwertungsgesellschaft vor derselben Kammer des Landgerichts München I auf. In dem Verfahren ging die Gema gegen die ChatGPT-Mutter OpenAI vor, da das System geschützte Liedtexte fast identisch ausgab. Das Gericht gab der Klage der Verwertungsgesellschaft statt, woraufhin OpenAI Berufung einlegte. Eine rechtskräftige Entscheidung steht in diesem Fall weiterhin aus.


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