GEIG: Gesetz für verbesserte Ladeinfrastruktur angenommen
Der Bundestag und Bundesrat haben die Novelle des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG)(öffnet im neuen Fenster) zusammen mit dem Gebäudeenergiegesetz noch vor der Sommerpause verabschiedet. Damit treten die Gesetze in Kraft, sobald sie im Bundesgesetzblatt erschienen sind. Die Bundesregierung hatte die Gesetze im Mai 2026 beschlossen.
Für Mieter und Wohnungsbesitzer mit Elektroautos, die in Mehrfamilienhäusern wohnen, sind vor allem die angepassten Vorgaben in GEIG interessant. Demnach müssen nun bei neuen Wohngebäuden mindestens 50 Prozent der geplanten Stellplätze mit Vorverkabelung für Ladepunkte und die restlichen Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein.
Außerdem besteht diese Pflicht nun auch seitens der Eigentümer, wenn ein Wohngebäude saniert wird und mehr als drei Stellplätze hat. Bei Nichtwohngebäuden, also etwa Bürogebäuden, kommt diese Regel dann zum Zuge, wenn es mehr als fünf Stellplätze gibt. Dazu muss im Rahmen der Sanierung natürlich auch der Parkplatz betroffen sein.
Mehr Flexibilität für Eigentümer von Nichtwohngebäuden
Bei Nichtwohngebäuden gibt es gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf des GEIG von 2021 etwas mehr Flexibilität für Eigentümer. In bestehenden Gebäuden mit mehr als 20 Stellplätzen muss ab dem 1. Januar 2027 ein Ladepunkt auf jeweils zehn Parkplätze vorhanden sein. Alternativ können mindestens die Hälfte der Stellplätze mit Leitungsinfrastruktur ausgestattet sein.
Sind die Parkplätze öffentlich zugänglich, etwa bei einem Supermarkt, können Eigentümer die Vorgabe aus dem Gesetz aber auch anders erfüllen: Sie können dann Ladepunkte installieren, deren Ladeleistung der Anzahl der Parkplätze multipliziert mit einer Ladeleistung von 1,1 kW entspricht. Bei 100 Parkplätzen etwa bedeutet das, dass Ladepunkte mit einer Gesamtleistung von mindestens 110 kW gebaut werden müssen. Das können zehn 11-kW-Lader, fünf 22-kW-Lader oder eine Schnellladestation mit 110 kW sein.
Bei neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als fünf Parkplätzen müssen künftig mindestens die Hälfte vorverkabelt sein. Die restlichen Stellplätze müssen die notwendige Leitungsinfrastruktur aufweisen. Zusätzlich ist mindestens eine Ladestation pro fünf Stellplätze Pflicht. Auch hier gibt es etwas mehr Flexibilität, wenn die Ladepunkte öffentlich zugänglich sind.
Ist dies der Fall, wird das Gesetz umgesetzt, wenn Ladestationen aufgestellt werden, deren Gesamtleistung der Anzahl der Parkplätze multipliziert mit 2,2 kW entspricht. Bei 100 Parkplätzen wären das insgesamt 220 kW, die auf AC- und/oder DC-Ladestationen aufgeteilt werden können.
- Anzeige Hier geht es zur elektronischen Parkuhr mit Zulassung Park Lite bei Amazon Wenn Sie auf diesen Link klicken und darüber einkaufen, erhält Golem eine kleine Provision. Dies ändert nichts am Preis der Artikel.


