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Gegen § 22a TKG: Kommunale Netzbetreiber setzen auf Selbstverpflichtung

Kommunale Glasfaser-Betreiber wollen eine Regulierung nach Paragraf 22a im TKG abwenden und versprechen deshalb Open Access in Fest- und Mobilfunk-Netzen.
/ Achim Sawall
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OXG baut Glasfasernetz in Suhl aus. (Symbolbild) (Bild: OXG)
OXG baut Glasfasernetz in Suhl aus. (Symbolbild) Bild: OXG

Drei Wirtschaftsverbände schlagen ein Fairplay-Agreement für diskriminierungsfreien Open Access in Fest- und Mobilfunknetzen vor. Das gaben der Telco-Verband Breko, der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW) und der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) am 7. August 2026 bekannt(öffnet im neuen Fenster). Ziel seien faire Verhandlungen, transparente Zugangsbedingungen und standardisierte Schnittstellen.

Die Verbände setzen auf Selbstverpflichtungen statt des geplanten Paragrafen 22a(öffnet im neuen Fenster) im Telekommunikationsgesetz. Dieser sieht eine erweiterte, symmetrische Zugangsregulierung für Glasfasernetze vor.

Damit könnte die Bundesnetzagentur auch Betreibern ohne beträchtliche Marktmacht wie Stadtwerken und regionalen Netzbetreibern feste Zugangsbedingungen und Entgeltmaßstäbe auferlegen sowie Verhandlungspflichten erzwingen. Um das abzuwenden, wollen sich die Beteiligten zu Open-Access-Verhandlungen, transparenten Zugangsangeboten und standardisierten IT-Schnittstellen verpflichten.

Was der Vorschlag vorsieht

"Der im Festnetz bereits gelebte echte Open-Access-Ansatz würde sich auch im Mobilfunkmarkt positiv auf die Investitionen wie auch den Wettbewerb zum Vorteil von Wirtschaft und Verbrauchern auswirken", heißt es in der gemeinsamen Erklärung. Festnetzanbieter würden sich selbst ein Verhandlungsgebot auferlegen, welches sie zu Verhandlungen für "Layer-2- oder Layer-3-Bitstromzugangs sowie von Glasfaser-Anbindungen für Mobilfunkbasisstationen" verpflichte, um diese Leistungen diskriminierungsfrei anzubieten.

Auf kurze Kündigungsfristen ohne berechtigten Sachgrund soll verzichtet werden, um Sanktions- und Vergeltungskündigungen auszuschließen. Nachfragern soll der Weiterverkauf der Vorleistung erlaubt sein, sofern sie sich verpflichten, dass ihre Anschlüsse über die standardisierte S/PRI-Schnittstelle direkt oder über eine geeignete Prozessplattform erreichbar sind.

Das Angebot setze jedoch voraus, dass sich auch die Mobilfunknetzbetreiber in Deutschland bei der Bundesnetzagentur zu verbindlichen Zusagen zugunsten von Diensteanbietern und MVNO (Mobile Virtual Network Operator) verpflichten.

Für den Paragraf 22a spricht dagegen, dass viele kleine Betreiber zwar mit Open Access werben, aber in der Praxis oft intransparente Preiskonditionen diktieren oder proprietäre, veraltete IT-Schnittstellen einsetzen.

Auch der Verbraucherzentrale Bundesverband widerspricht der Ansicht der Verbände(öffnet im neuen Fenster): "Dass das Kabinett an der verbindlichen Regulierung des Zugangs auf die Glasfaserleitungen für andere Anbieter festhält, ist wichtig", sagte Michaela Schröder, Geschäftsbereichsleiterin Verbraucherpolitik beim VZBV, bereits im Juni.

Nur so könne sichergestellt werden, dass am Glasfasermarkt echter Wettbewerb entstehe und damit Wahlfreiheit sowie bezahlbare Angebote. Die bisherigen Erfahrungen zeigten, dass freiwillige Branchenlösungen nicht ausreichten.


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