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Futterautomat mit Kamera und WLAN: Gericht hebt Verkaufsverbot wegen Überwachung auf

Die Bundesnetzagentur hat vor Gericht verloren. Ein Verkaufsverbot für einen Futterautomaten mit Kamera und WLAN ist aufgehoben worden.
/ Ingo Pakalski
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Gericht hebt Verkaufsverbot für Futterautomaten auf. (Bild: Pexels)
Gericht hebt Verkaufsverbot für Futterautomaten auf. Bild: Pexels

Das Verwaltungsgericht Köln hat ein Verkaufsverbot der Bundesnetzagentur vom April 2025 aufgehoben. Die Behörde sah in einem Futterautomaten mit Kamera, Mikrofon und WLAN eine als Alltagsgegenstand getarnte Überwachungsanlage. Nach Paragraf 8 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes (TDDD) kann der Verkauf solcher Produkte in Deutschland untersagt werden.

Der im Urteil nicht namentlich genannte Technikhersteller mit Sitz in Deutschland legte nach den Gerichtsunterlagen gegen die Entscheidung der Bundesnetzagentur zunächst Einspruch ein und bat und vor Gericht um einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Hersteller in vollem Umfang Recht und sah keinen Grund für ein Verkaufsverbot.

Der Futterautomat hat nach den Gerichtsunterlagen die Form einer flachen Futterschale, hinter der ein rund 22 cm hoher Aufsatz mit einem schwarzen Feld befestigt ist, in dem sich die Kameralinse mit Nachtsichtfunktion befindet. Zudem besitzt der Futterautomat bei näherem Hinsehen erkennbare Lautsprecher, das Mikrofon ist nicht erkennbar.

Gericht widerspricht der Behördenmeinung

"Auf der Futterstation befinden sich keine Hinweise auf die Kamera- oder Mikrofonfunktion derselben" , heißt es im Urteil. Die Kamera und Mikrofonfunktionen ließen sich über eine App steuern. Es gebe keinen optischen oder akustischen Hinweis, wenn die Kamera aufnimmt. Der Hersteller bewerbe das Produkt mit diesen Aufnahmefunktionen; der Produktname wird im Urteil nicht genannt.

Die Behörde hatte das Verkaufsverbot verhängt, weil sich das Telekommunikationsgerät als Alltagsgegenstand tarne und Kunden nicht erkennen könnten, dass Personen damit unbemerkt überwacht werden können. Die Richter widersprachen der Auffassung, dass das Produkt die Überwachungsfunktionen verberge (Az. 1 L 2838/25(öffnet im neuen Fenster) ).

Gericht sieht keinen Täuschungsversuch

Eine Täuschung liege nur vor, wenn die Überwachungsfunktionen in einem Gegenstand enthalten seien, bei dem Menschen dies von außen üblicherweise nicht erwarten würde. Dafür reiche es nicht aus, dass die Kamera in der schwarzen Vertiefung nicht zu erkennen sei und auch das Mikrofon nicht erkennbar sei.

Nach Meinung der Richter müsste das Produkt den Eindruck erwecken, über keinerlei Aufzeichnungsfunktionen zu verfügen. Das sei bei dem fraglichen Futterautomaten nicht der Fall.

Das Gericht sah es auch nicht als Problem, dass die Kamera nicht nur Tiere, sondern auch Menschen aufzeichnen könne. Denn der Kamerawinkel sei so gewählt, dass das nur gelinge, wenn ein Mensch mindestens 3,2 Meter entfernt sitze oder stehend einen Abstand von mindestens 5,75 Metern zum Gerät einhalte, so das Gericht.

Die Bundesnetzagentur kann Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen oder ergänzend dazu ein ausführliches Gerichtsverfahren zur Prüfung des Falls anstrengen. Die Richter am Verwaltungsgericht Köln sind der Auffassung, dass der Hersteller in einem Hauptsacheverfahren "überwiegende Erfolgsaussichten" habe.


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