Für Eigentümer und Mieter: Anspruch auf Installation von Balkonkraftwerken beschlossen

Wohnungseigentümer und Mieter sollen künftig einen gesetzlichen Anspruch auf die Installation eines Balkonkraftwerkes erhalten. Das Bundeskabinett beschloss dazu am 13. September einen entsprechenden Gesetzentwurf (PDF)(öffnet im neuen Fenster) . Darüber hinaus sollen rein virtuelle Abstimmungen innerhalb von Eigentümergemeinschaften erleichtert werden, um entsprechende Beschlüsse auch außerhalb von Präsenzversammlungen fassen zu können.
Der Entwurf sieht eine Privilegierung von Steckersolargeräten sowohl im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) als auch im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) vor. Damit erhalten Eigentümer und Mieter einen Anspruch, wie er seit 2020 bereits für die Installationen von Wallboxen für Elektroautos besteht .
Im Vergleich zum Referentenentwurf vom Mai 2023 gibt diesbezüglich keine Änderungen an den Plänen. Der Bundestag muss dem Gesetz noch zustimmen. Dieses soll unmittelbar nach seiner Verkündung in Kraft treten, was bereits in diesem Jahr der Fall sein könnte.
Keine technischen Vorgaben
Zur Begründung des Anspruchs schreibt die Regierung: "Stromerzeugung durch Steckersolargeräte stellt eine gute Möglichkeit für Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer dar, sich teilweise selbst mit Solarstrom zu versorgen und so an der Energiewende teilzuhaben." Das Gesetz verzichte "bewusst auf konkrete technische Vorgaben ." Solche könnten sich angesichts des technischen Fortschritts sowie sich ändernder Normen und Definitionen schnell als überholt erweisen.
So beabsichtige der Verband der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik (VDE), die technischen Anforderungen an Steckersolargeräte zukünftig in einer neu zu schaffenden Produktnorm detailliert zu regeln (DIN VDE V 0126-95). Zudem sei beabsichtigt, "diverse gesetzliche Regelungen zu Steckersolargeräten in das Erneuerbare-Energien-Gesetz aufzunehmen, unter anderem eine Legaldefinition von Steckersolargeräten" .
Die Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) hat die Bundesregierung bereits in der Sommerpause auf den parlamentarischen Weg gebracht . Damit will das Bundeswirtschaftsministerium die Installation und den Betrieb von Balkonkraftwerken deutlich erleichtern. Das gilt jedoch nur, wenn pro Zähler die Anschlussleistung von 800 Watt nicht überschritten wird.
Der nun geplante gesetzliche Anspruch auf die Installation eines Balkonkraftwerkes bedeutet jedoch nicht, dass Eigentümern oder Mietern keine entsprechenden Auflagen gemacht werden können.
Überzogene Auflagen unzulässig
Der Gesetzentwurf selbst macht dazu keine konkreten Angaben. Der Begründung zufolge "haben die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer lediglich hinsichtlich der Durchführung der Maßnahme einen Entscheidungsspielraum ." Die Eigentümer könnten einen solchen Antrag zudem nicht mit dem Verweis ablehnen, dass damit eine grundlegende Umgestaltung der Wohnanlage verbunden sei. Das sei auch dann nicht der Fall, "wenn solche Geräte von mehreren oder gar allen Einheiten installiert werden" .
Mögliche Vorgaben der Eigentümer erwähnt der Entwurf ebenfalls nicht. Diese könnten sich beispielsweise auf die Größe der Solarpanels, Sicherheitsvorgaben oder den Aufstellwinkel beziehen. In einem FAQ des Bundesjustizministeriums (PDF)(öffnet im neuen Fenster) heißt es dazu: "Bei der Entscheidung über das 'Wie' hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Ermessensspielraum. Nicht zulässig ist es, durch überzogene Vorgaben zum 'Wie' letztlich die Installation zu verhindern."
Ein ablehnender Beschluss könne mittels einer Anfechtungsklage gerichtlich angegriffen werden. Zudem könne man beantragen, dass das Gericht den verweigerten Beschluss fasst (Beschlussersetzungsklage).
Quorum für virtuelle Versammlungen gesenkt
Damit solche Beschlüsse auch außerhalb der regulären Eigentümerversammlungen beschlossen werden können, sollen die entsprechenden Regelungen geändert werden. Daher will die Bundesregierung die Hürden für rein virtuelle Zusammenkünfte erleichtern.
So heißt es in dem Entwurf: "Die Wohnungseigentümer können mit mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschließen, dass die Versammlung innerhalb eines Zeitraums von längstens drei Jahren ab Beschlussfassung ohne physische Präsenz der Wohnungseigentümer und des Verwalters an einem Versammlungsort stattfindet oder stattfinden kann (virtuelle Wohnungseigentümerversammlung)." Damit würde der bestehende Paragraf 23 des WEG(öffnet im neuen Fenster) um einen Absatz 1a ergänzt. Bislang ist dafür die Zustimmung aller Eigentümer erforderlich.
Der Entwurf orientiert sich an einer entsprechenden Regelung im Aktienrecht, die virtuelle Hauptsammlungen der Aktionäre ermöglicht. Der Begründung zufolge erfordert die virtuelle Versammlung eine Videokonferenz mit Zwei-Wege-Audio- und Videoverbindung in Echtzeit.
"Versammlungen in einem Chat oder Telefonkonferenzen kommen nicht in Betracht. Hinsichtlich der Rechteausübung bedeutet dies, dass die Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer alle Rechte ausüben können müssen (etwa Rederecht, Fragerecht, Recht zur Antragstellung, Stimmrecht)." Einzelne Beschlüsse können aber bereits jetzt in Textform getroffen werden.
Ebenfalls werden durch das Gesetz bestimmte Ausnahmen von der grundsätzlichen Unübertragbarkeit beschränkter persönlicher Dienstbarkeiten erweitert. Diese betreffen künftig die "Anlagen zur Nutzung von Wasserkraft, Windenergie, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Umweltwärme oder Energie aus Biomasse sowie Anlagen zur elektrochemischen Herstellung von Wasserstoff und zur Erzeugung von Strom, sogenannte Rückverstromung, aus Wasserstoff ."



