Frankreich: Bußgeld bei Verstößen gegen Homeoffice-Pflicht geplant

Für Firmen soll es in Frankreich bald teuer werden, wenn sie kein Homeoffice anbieten, auch wenn das möglich wäre.

Artikel veröffentlicht am ,
Homeoffice unergonomisch
Homeoffice unergonomisch (Bild: Pexels/CC0 1.0)

In Frankreich sollen Firmen ab 2022 bestraft werden, wenn sie die ab kommender Woche geltende Homeoffice-Pflicht nicht einhalten. Die Unternehmen, die die Arbeit zu Hause nicht ermöglichen, obwohl das ginge, müssen bis zu 50.000 Euro Bußgeld zahlen, so ein Gesetzesentwurf der Regierung.

Die französische Regierung will aufgrund der steigenden Corona-Fallzahlen die Angestellten soweit wie möglich isolieren und hat eine umfangreiche Homeoffice-Pflicht eingeführt. Gegenüber dem Sender LCI teilte Arbeitsministerin Elisabeth Borne mit, dass es für Firmen teuer wird, wenn sie die Vorgaben nicht erfüllen. Dann könnten dem Gesetzesentwurf nach bis zu 50.000 Euro fällig werden, wobei die Strafe pro Beschäftigtem, der nicht zur Arbeit zu Hause verpflichtet wurde, obwohl das möglich gewesen wäre, bei 1.000 Euro liegt.

"Einige Unternehmen folgen den Empfehlungen der Arbeitsaufsicht nicht und nutzen das langwierige Sanktionsverfahren aus, um die Regeln nicht einzuhalten", so Elisabeth Borne. "Ich habe den Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen mitgeteilt, dass ich mir ein schnelleres und abschreckenderes System wünsche, das es der Arbeitsaufsicht ermöglicht, Sanktionen zu verhängen, ohne das Gerichtsverfahren abzuwarten."

Die Unternehmen müssen ihre Beschäftigten aber nicht zu 100 Prozent ins Homeoffice schicken, sondern nur drei von fünf Tagen in der Woche. Die Regelung soll zunächst drei Wochen gelten und bei Bedarf verlängert werden. In Frankreich wurden zuletzt mehr als 200.000 Neuinfektionen mit Covid-19 täglich gemeldet. Der 7-Tage-Inzidenzwert liegt landesweit bei etwa 800.

In Deutschland gilt derzeit eine Homeoffice-Pflicht. Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten von zuhause auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Beschäftigten haben dieses Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Das regelt §28b des Infektionsschutzgesetzes bis einschließlich 19. März 2022. Das Gesetz kann danach angepasst und die Regelung auch verlängert werden.

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TrollNo1 03. Jan 2022

Bei uns sitzt die komplette F&E Abteilung im Büro. Home Office gibt es nicht, maximal...

Profi_in_allem 02. Jan 2022

Ist aber immer noch ein Hippster mit Bart und iGedöns.

megaseppl 02. Jan 2022

Gerade Schulungen finde ich so viel besser online statt in Präsenz. Ich kann mich...



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