Flugsicherheit: 120 Drohnenvorfälle an deutschen Flughäfen

Drohnenvorfälle an Flughäfen sind in Deutschland keine Seltenheit: Bis Ende November 2019 wurde 120 Mal ein Eindringen der Flugkörper registriert, die Dunkelziffer dürfte noch höher sein. Dennoch gab es an deutschen Flughäfen 2019 weniger Vorfälle mit Drohnen als im Jahr zuvor, wie aus einer vorläufigen Auswertung der Deutschen Flugsicherung (DFS) hervorgeht, über die das Magazin Focus berichtete(öffnet im neuen Fenster) .
Demnach meldeten Piloten und Fluglotsen bis Ende November des vergangenen Jahres 120 Behinderungen durch unbemannte Flugobjekte. 2018 waren es 158 gewesen. Am häufigsten betroffen war der größte deutsche Flughafen in Frankfurt am Main mit 26 Vorfällen. Im März und im Mai 2019 musste der Flugbetrieb in Frankfurt wegen Drohnenalarm vorübergehend eingestellt werden .
In Berlin-Tegel gab es im Berichtszeitraum 15 Vorfälle, in München 14 und in Düsseldorf 12. Innerhalb eines Abstandes von 1,5 km vom Flughafenzaun(öffnet im neuen Fenster) ist die Nutzung von Drohnen verboten.
"Für die sichere Integration von Drohnen in den Luftraum gibt es noch viel zu tun" , sagte eine DFS-Sprecherin dem Focus. Vor allem sollte die auf EU-Ebene beschlossene Registrierungspflicht für Drohnen ab Juli 2020 zügig umgesetzt werden.
Die Drohnenverordnung sieht allerdings nur vor, dass Modelle ab 250 Gramm mit einem Kennzeichen versehen werden müssen. Am Fluggerät muss eine Plakette mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers angebracht werden. Registrieren müssen die Eigentümer ihre Drohnen bisher nicht.

In den USA gibt es seit 2016 eine Registrierungspflicht für Drohnen . Die Fluggeräte dürfen dort von Privatnutzern nur noch geflogen werden, wenn der Pilot sich vorher bei der FAA (Federal Aviation Administration) anmeldet. Bei der Registrierung müssen Piloten ihren Namen, ihre Postanschrift und E-Mail-Adresse angeben. Erfolgt die Anmeldung über die Internetseite der FAA, kann sich der Pilot direkt sein Zertifikat ausdrucken. Die beigefügte Registrierungsnummer muss auf allen vom Nutzer verwendeten Fluggeräten angebracht sein. Einen Nachweis von Fertigkeiten sieht der Registrierungsprozess nicht vor.



