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Filesharing: Österreichisches Gericht hebt Netzsperren auf

Niederlage für die Rechteinhaber: Netzsperren gegen Portale wie The Pirate Bay müssen in Österreich wieder aufgehoben werden. Doch der Streit geht unvermindert weiter.
/ Friedhelm Greis
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Die Sperre gegen The Pirate Bay gilt derzeit nicht mehr in Österreich. (Bild: thepiratebay.se/Screenshot: Golem.de)
Die Sperre gegen The Pirate Bay gilt derzeit nicht mehr in Österreich. Bild: thepiratebay.se/Screenshot: Golem.de

Ein österreichisches Gericht hat Netzsperren gegen eine Reihe von Filesharing-Anbietern aufgehoben. Nutzern stehe der Zugang zu Seiten wie thepiratebay.se, isohunt.to h33t.to und 1337.to wieder offen, teilte der Verband der österreichischen Internet-Provider (ISPA) am Dienstag mit(öffnet im neuen Fenster) . Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien stamme vom 30. Mai dieses Jahres, berichtete das Internetmagazin Futurezone.at(öffnet im neuen Fenster) . Die Verwertungsgesellschaft LSG, die die Sperren beantragt hatte, kündigte demnach in einer ersten Reaktion Rechtsmittel gegen die Entscheidung an. Zudem seien die Sperren für Anbieter wie A1 weiterhin gültig.

Nach Angaben der Provider reagierten die Rechteinhaber noch auf andere Weise auf das Urteil. Wenige Tage nach dem richterlichem Beschluss über die Aufhebung der Sperren seien Sperraufforderungen für movie4k.tv, movie.to, movie2k.pe, kinox.tv bei zahlreichen Providern eingetroffen. "Man kann sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die Rechteinhaber nun ihre Felle hinwegschwimmen sehen und daher versuchen, den Druck auf die Provider neuerlich zu erhöhen und die eigene Verantwortung abzuwälzen, anstatt den Ausgang der derzeit anhängigen Verfahren abzuwarten" , sagte Maximilian Schubert, Generalsekretär der ISPA, und sprach zudem von einer "Panikreaktion der Rechteinhaber" .

Höhere Hürden durch EU-Verordnung

Dennoch erschwere das Urteil zunächst das "Sperren auf Zuruf" , sagte Schubert weiter. Die Provider liefen zudem Gefahr, gegen die vor Kurzem in Kraft getretene EU-Verordnung zum digitalen Binnenmarkt zu verstoßen. Diese verbietet prinzipiell das Blockieren von Inhalten durch die Provider, wenn es nicht entsprechende gesetzliche Urteile oder gerichtliche Aufforderungen dafür gibt. Laut ISPA verschickten die Filmproduzenten jüngst jedoch lediglich "relativ formlose Aufforderungen" . Die Provider würden daher "gegen ihren Willen in die Richterrolle gedrängt und müssten beurteilen, ob eine ausreichende Grundlage für eine Sperre vorliege oder nicht" , sagte Schubert. Derzeit wird auf EU-Ebene noch darüber diskutiert , wie die Verordnung konkret umzusetzen ist.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hatte im Juli 2015 bestätigt , dass Internetprovider verpflichtet sind, den Zugang zu illegalen Filmportalen wie Movie4k und Kinox.to zu sperren. Damit bestätigte das Gericht die Grundsätze des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2014 in einer Entscheidung zu Kino.to. In Deutschland hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zuletzt gegen die schnelle Sperrung von Internetseiten ausgesprochen . Der Rechteinhaber müsse zunächst zumutbare Anstrengungen unternommen haben, direkt gegen die Betreiber der illegalen Angebote und die Host-Provider vorgegangen zu sein. Nur wenn dies scheitert oder jede Erfolgsaussicht fehlt, sei die Inanspruchnahme des Access-Providers als Störer zumutbar, hatte der BGH im November 2015 geurteilt.


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