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Filesharing: Nutzer dürfen sich durch Unterlassungserklärungen schützen

Wer wegen Filesharings abgemahnt wurde, befürchet Abmahnungen weiterer Musikverlage. Daher verschicken viele ungefragt Unterlassungserklärungen an Rechteinhaber und versprechen, deren Musikstücke nicht zu teilen. Ein Empfänger fühlte sich davon "belästigt" – zu Unrecht, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.
/ Jens Ihlenfeld
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Rechtsanwalt Christian Solmecke (Bild: Wilde Beuger Solmecke)
Rechtsanwalt Christian Solmecke Bild: Wilde Beuger Solmecke

Wer wegen des Tauschs eines Musiktitels aus einem größeren Archiv abgemahnt wird, kann damit rechnen, dass auch für Musiktitel von anderen Plattenfirmen Abmahnungen folgen, wofür jeweils Rechtsanwaltsgebühren fällig werden. Daher wird wegen Filesharings Abgemahnten oft geraten, durch vorbeugende Unterlassungserklärungen weiteren Abmahnungen vorzubeugen. Sie verschicken also unaufgefordert an Kanzleien von Rechteinhabern wie z.B. Sony oder Warner eine Erklärung, in der sie sich verpflichten, keine Musiktitel des entsprechenden Verlages zu tauschen. Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass sie dafür nicht zahlen müssen. Geklagt hatte eine Kanzlei für einen Rechteinhaber, der sich durch die Erklärungen belästigt fühlte und Geld dafür verlangen wollte.

Die Kanzlei Schutt & Waetke hatte argumentiert, die Entgegennahme von unaufgefordert zugesandten, vorbeugenden Unterlassungserklärungen ohne vorherige Abmahnung stelle eine "Belästigung" ähnlich Spam-E-Mails dar. Es handele sich um aufgedrängte Mandate, da die Unterlassungserklärungen bearbeitet und abgeheftet werden müssten. Daher forderte die Kanzlei deutschlandweit Mandanten der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke auf, dafür Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Der Bundesgerichtshof schloss sich in seinem Urteil vom 28. Februar 2013 (Az. I ZR 237/11) dieser Argumentation nicht an. Eine vorbeugende Unterlassungserklärung sei angesichts der möglichen Strafe sehr wohl als "ernst" gemeint zu betrachten. Daher sei sie nicht mit Werbe-E-Mails gleichzusetzen. Außerdem liege es nicht in der Verantwortung des einzelnen Mandanten, dass viele andere auch derartige Erklärungen verschickten. Daher gebe es für die entgegennehmende Kanzlei keinerlei Ansprüche, entschied das Gericht laut Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke(öffnet im neuen Fenster) .

Die vollständige Urteilsbegründung soll erst in einigen Monaten folgen.

Nachtrag vom 14. März 2013, 15:20 Uhr

Die Kanzlei Schutt & Waetke hat Golem.de darauf hingewiesen, dass das Urteil nicht bedeute, dass Nutzer nun unbegrenzt unverlangte Unterlassungserklärungen an Kanzleien verschicken dürften. Der Bundesgerichtshof habe nur entschieden, dass der Rechteinhaber selbst, dem eine solche Erklärung an eine von ihm beaufragte Kanzlei zugeschickt wird, dies nicht als Eingriff in seinen Betrieb betrachten darf und ihm deshalb kein Schadenersatzanspruch zusteht. Darüber, ob die entgegennehmende Kanzlei sich davon belästigt fühlen dürfe, sei noch nicht entschieden.

"Gerade grundlose Zusendungen von solchen Erklärungen sehen wir weiter als Eingriff in unseren Gewerbebetrieb" , erklärte Rechtsanwalt Thomas Waetke Golem.de. Seine Kanzlei hatte nicht im eigenen Namen geklagt, sondern "aus abgetretenem Recht" für einen Rechteinhaber. Für diesen war an die Kanzlei eine Unterlassungserklärung geschickt worden. Der Text wurde entsprechend angepasst.


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