Filesharing: Nutzer des verschlüsselten Netzwerks Retroshare "verurteilt"
Auch wer bei illegalem Filesharing Daten von anderen nur durchleitet, kann dafür verfolgt werden. Das hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Ein Nutzer von Retroshare ist vom Landgericht Hamburg mit einer einstweiligen Verfügung belegt worden, obwohl das urheberrechtlich geschützte Werk von Dritten nur über seinen Nutzeraccount übertragen wurde. Das berichtet die Kanzlei Rasch Rechtsanwälte, die die Medienindustrie vertritt. Das Urteil vom 24. September 2012 wurde in dieser Woche veröffentlicht.
Retroshare ist ein Instant Messenger und Filesharingclient, die gesamte Kommunikation soll durch OpenSSL verschlüsselt sein und über Peer-to-Peer laufen. Die Peers verbinden sich über eine verteilte Hash-Tabelle und die Authentifizierung der Teilnehmer geschieht durch GnuPG-Schlüssel, die gleichzeitig als Messenger-ID genutzt werden. Ein Retroshare-Netzwerk basiert anders als andere Peer-to-Peer-Netze wie Bittorrent auf dem Friend-to-Friend-Prinzip, das das Netzwerk auf Bekannte beschränken soll.
Das Landgericht hatte entschieden, dass "auch die Durchleitung von verschlüsselten Dateien eine Rechtsverletzung darstellt, für die auch der 'nur' durchleitende Nutzer einzustehen hat", so die Kanzlei Rasch.
Das Onlinemagazin Gulli.com nannte Retroshare im August 2011 "gefahrloses Filesharing", merkte aber an: "Abmahnungen für die Verbreitung beziehungsweise dem Download von urheberrechtlich geschützten Dateien können nur von direkten Freunden erfolgen, weswegen die direkten Kontakte sehr genau geprüft werden sollten."
Im März 2012 berichtete der Rechtsanwalt Christian Solmecke, der Internetnutzer gegen die Medienindustrie vertritt, dass Retroshare eine massive Steigerung der Datenübertragungen verzeichne. Aktuell maß Projektgründer Dr. Bob das Zehnfache der Aktivität, die man noch im Dezember 2011 gemessen hatte. Retroshare sei ein Darknet und könne für Außenstehende - also auch die Strafverfolgung - kaum nachvollzogen werden.
Nachtrag vom 21. November 2012, 12:07 Uhr
Die Anwälte der Medienindustrie haben auch eine Stunde nach einem Gespräch mit Golem.de keine Angaben zum Aktenzeichen oder zum Strafmaß geliefert. "Wir prüfen, ob wir solche Informationen überhaupt herausgeben wollen", hieß es.
Nachtrag vom 21. November 2012, 12:10 Uhr
Rechtsanwalt Mirko Brüß erklärte Golem.de: "Wir haben dem Bericht auf unserer Homepage eine geschwärzte Kopie des Beschlusses hinzugefügt."
Nachtrag vom 21. November 2012, 13:15 Uhr
Dem Text zufolge handelt es sich nicht um eine Verurteilung, sondern lediglich um eine einstweilige Verfügung. Allerdings trägt der Betroffene die Kosten des Verfahrens, bei einem Streitwert von 10.000 Euro. Aus dem Beschluss geht hervor, dass die Ermittler der Gesellschaft Promedia in dem Fall aktiv waren. "Der Antragsgegner hat für die Rechtsverletzung als Störer einzustehen", erklärt das Landgericht.
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wurde auch noch gar nicht erwähnt hier...
Okay. Dankesehr für die Aufklärung. Das heißt, wenn ich die Releay- Funktion aktiviere...
die bereitstellung eines titels sollte nicht länger "gewerbliches Ausmaß" genannt werden...
und bald wird man verurteilt wenn man erfährt welche files "geshared" wurden, weil man...