Filesharing: Nicht alle Pornofilme fallen unters Urheberrecht

Das Landgericht München hat in einem Filesharing-Prozess geurteilt, dass sich das Unternehmen Malibu Media zwei Pornofilme nicht urheberrechtlich schützen lassen kann. Das berichtet Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde Beuger Solmecke auf der Plattform Anwalt.de(öffnet im neuen Fenster) . Das kalifornische Unternehmen hatte darauf geklagt, dass Telefonica Germany Auskunft darüber erteilt, wem die Internetanschlüsse zugeordnet waren, über die die Filme "Flexible Beauty" und "Young Passion" transportiert wurden.
Die beiden Pornofilme genießen nach Ansicht des Gerichts aber keinen urheberrechtlichen Schutz, weil sie über 19 Minuten "lediglich sexuelle Vorgänge in primitiver Weise" zeigten. Hierin läge keine "persönliche geistige Schöpfung" im Sinne des Paragrafen 2 Absatz 2 des Urheberrechts. Auch ein Schutz als Laufbilder wurde vom Gericht abgelehnt.
Zudem konnte Malibu Media nicht belegen, dass der Film in Deutschland erschienen ist. "Hier konnte zum einen nicht nachgewiesen werden, dass überhaupt DVDs mit dem Film vertrieben wurden. Außerdem fand sich nicht einmal eine Onlineplattform, über die ein Vertrieb via Video-on-Demand hätte vorgenommen werden können" , so die Anwälte.
Im Vor- und Abspann der Filme war nicht Malibu Media, sondern X-Art als Filmstudio angegeben.
Mit dem Urteil(öffnet im neuen Fenster) (Aktenzeichen 7 O 22293) erklärte das Landgericht, dass sein früherer Beschluss zur Herausgabe der IP-Nummer und Kundenadresse in dem Fall rechtswidrig war.
Das Onlinemagazin Torrentfreak bezeichnete(öffnet im neuen Fenster) Malibu Media in einem Bericht zu dem entsprechenden Urteil als "Urheberrechtstroll" . Sie wurden vertreten von den Regensburger Anwälten Urmann + Collegen.



