Fehler in der Gesetzgebung: Hätte man das nicht vorher wissen können?

Sechs Jahre nach Inkrafttreten der DSGVO ist die befürchtete Abmahnwelle ausgeblieben . Doch die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung bieten für Gewiefte weiterhin Möglichkeiten, sie mehr im Eigeninteresse als zum eigentlich erdachten Normzweck zu nutzen.
Ein Beispiel ist das Auskunftsersuchen nach Artikel 15 Abs. 1 DSGVO(öffnet im neuen Fenster) . Es verpflichtet etwa ein datenverarbeitendes Unternehmen, Personen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, welche ihrer Daten, in welchem Umfang und wofür verarbeitet werden. Der Grundgedanke ist einleuchtend: Um als Betroffener weitere Rechte aus der DSGVO geltend machen zu können, muss ich zunächst wissen, welche Daten ein Unternehmen überhaupt zu meiner Person verarbeitet.