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FDP-Klage: Mit dem Damoklesschwert gegen das NetzDG

Knapp ein halbes Jahr nach dem vollständigen Inkrafttreten des NetzDG gibt es die erste Klage. Doch es scheint reichlich unklar, ob zwei FDP-Abgeordnete überhaupt dazu berechtigt sind. Facebook und andere soziale Netzwerke halten sich zurück.
/ Friedhelm Greis
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Das NetzDG hängt angeblich wie ein Damoklesschwert über Meinungsfreiheit. (Bild: Public Domain)
Das NetzDG hängt angeblich wie ein Damoklesschwert über Meinungsfreiheit. Bild: Public Domain

Die beiden FDP-Abgeordneten Jimmy Schulz und Manuel Höferlin haben eine gemeinsame Klage gegen das sogenannte Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) eingereicht. Über den Umweg des Verwaltungsgerichts (VG) Köln wollen sie die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes überprüfen lassen. Eine solche Klage sei auch möglich, ohne dass ein strafbarer Beitrag der beiden Bundestagsabgeordneten von einem sozialen Netzwerk gelöscht wurde, sagte deren Prozessbevollmächtigter Hubertus Gersdorf am Montag in Berlin. Nach der sogenannten Damokles(öffnet im neuen Fenster) -Rechtsprechung sei es "unzumutbar" , sich für eine solche Klage in die Gefahr zu begeben, einen möglicherweise strafbaren Beitrag abzusetzen.

Das umstrittene Gesetz ist am 1. Oktober 2017 in Kraft getreten . Nach der Übergangsfrist von drei Monaten müssen große soziale Netzwerke mit mehr als zwei Millionen registrierten Nutzern seit dem 1. Januar 2018 unter anderem "offensichtlich rechtswidrige Inhalte" wie Volksverhetzung, Bedrohung, Beleidigung oder üble Nachrede innerhalb von 24 Stunden nach Eingang einer Beschwerde entfernen. Das Gesetz sieht Maximalstrafen von 50 Millionen Euro für Firmen und fünf Millionen Euro für einzelne Mitarbeiter vor. Dieser Rahmen wird in dem Bußgeldkatalog, der Ende März vorgelegt wurde , nicht ausgeschöpft.

Warnung vor Overblocking

Aufgrund der hohen Bußgeldandrohung befürchten Kritiker des Gesetzes, dass es zu einem sogenannten Overblocking kommt, also Beiträge gelöscht werden, die nicht strafbar sind. Auch Höferlin sieht sich durch diese Löschungsgefahr "in seinem Verhalten als Politiker betroffen" . Er habe sich bei der Frage ertappt, ob er beim Veröffentlichen von Beiträgen in Auseinandersetzungen mit anderen Parteien nicht vom NetzDG erfasst werde, sagte Höferlin bei der Vorstellung der Klage. Das habe ihn geärgert, weil es dazu führen könne, im Zweifel etwas nicht zu posten.

Das Problem bei dieser Argumentation: Das NetzDG untersagt keine Meinungsäußerung, die nicht auch vorher schon strafbar war. Es soll nur dafür sorgen, dass rechtswidrige Beiträge schneller aus dem Netz verschwinden. Daher ist nicht ganz nachvollziehbar, warum das Gesetz eine "Zensur in ihrer schlimmsten Form" sein soll, wie Höferlin der Frankfurter Allgemeinen Zeitung gesagt hat.(öffnet im neuen Fenster)

Zensur "in ihrer schlimmsten Form"?

Am Montag verteidigte er seine umstrittene Äußerung mit den Worten: "Ich wollte weder Diktaturen noch die Zensur in Diktaturen verharmlosen, aber für mich ist es schon sehr, sehr bedenklich, wenn in einer so stabilen Demokratie wie hier in unserem Land, man, bevor man etwas äußert, was man denkt, darüber nachdenkt, ob man es äußern kann." Doch auch in diesem Fall ist das Argument nicht schlüssig: Denn die Frage, ob eine Äußerung möglicherweise rechtswidrig ist, hat nichts mit dem NetzDG zu tun, sondern mit den Verboten des Strafgesetzbuchs.

Höferlin konnte auf mehrfache Nachfrage keine Beispiele nennen, bei denen er wegen des NetzDG auf eine Äußerung verzichtet hat. Dennoch spekulierte er darüber, dass insgesamt weniger im "Graubereich" gepostet werde. Das heißt, viele Leute würden jetzt genauer überlegen, was sie posten und würden deshalb möglicherweise weniger veröffentlichen. Das sei die "spannende Frage" .

Soziale Netzwerke klagen nicht

Die "spannende Frage" dürfte vor allem sein, ob das VG Köln die Klage tatsächlich annimmt. Gersdorf verwies dabei auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juni 2016(öffnet im neuen Fenster) , in dem es heißt: "Es ist nicht zumutbar, die Klärung verwaltungsrechtlicher Zweifelsfragen 'von der Anklagebank herab' führen zu müssen." Allerdings liegt es in diesem Fall deutlich näher, dass vor allem die betroffenen sozialen Netzwerke klagen. Doch nach Angaben Höferlins und Gersdorfs gibt es bei Firmen wie Facebook, Youtube oder Twitter derzeit kein Interesse daran.

Auch in diesem Fall kann über die Gründe nur spekuliert werden. So seien bestimmte Unternehmen davon betroffen, "die gerade nicht die beste Wahrnehmung genießen" , sagte Gersdorf mit Blick auf die aktuellen Debatten über Facebook. Zudem berufe er sich in seiner 50-seitigen Klageschrift auf den Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 5 des Grundgesetzes. Den sozialen Netzwerken sei es aber vermutlich gar nicht so recht, als Medienunternehmen eingestuft zu werden. Sie wollten viel lieber den Status als neutrale Plattformen behalten, wie Facebook-Chef Mark Zuckerberg im vergangenen April auch vor dem US-Kongress betont hatte . Sonst drohe ihnen eine stärkere Regulierung.

Facebook als Medienunternehmen einstufen

Gersdorf hofft daher darauf, dass das VG Köln die Klage annimmt und diese direkt dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorlegt. Dann müssten die Richter in Karlsruhe unter anderem darüber entscheiden, ob der Bund mit dem NetzDG seine Gesetzgebungskompetenz überschritten hat. Nach Ansicht Gersdorfs liegt die Gesetzgebung im Bereich der Medien bei den Bundesländern. Die Tätigkeit sozialer Netzwerke falle wegen ihrer meinungsbildenden Funktion unter den Schutz der Mediengrundrechte, deren Gewährleistung allein den Ländern obliege.

Darüber hinaus wird in der Klage moniert, dass die eingeräumte Entscheidungsfrist für rechtlich schwierige Fälle mit sieben Tagen zu kurz bemessen sei. Zudem werde die Gefahr des Overblocking dadurch verstärkt, dass Anbieter nicht verpflichtet seien, den betroffenen Nutzer vor der Sperrung seines Inhaltes anzuhören. Dabei verwiesen Gersdorf und Höferlin auf den Fall, bei dem ein Beitrag des Satiremagazins Titanic mit Verweis auf das NetzDG gesperrt wurde. Durch fehlende Anhörungspflicht erhöhe sich das Risiko "nicht gerechtfertigter Löschungen" .

Beschwerdeberichte kommen im Juli

Wie viele Beiträge wegen des NetzDG im vergangenen halben Jahr tatsächlich gelöscht wurden, werden erst die vorgeschriebene Beschwerdeberichte der sozialen Netzwerke zeigen. Diese müssen im Juli veröffentlicht werden. Auf dieser Basis kommt es dann möglicherweise auch zu einer Änderung des Gesetzes. Union und SPD haben sich im Koalitionsvertrag darauf verständigt, das Gesetz "insbesondere im Hinblick auf die freiwillige Selbstregulierung weiterzuentwickeln" . Möglicherweise könnte eine firmenübergreifende Einrichtung zur Selbstregulierung künftig zur Pflicht gemacht werden.

Nach anfänglicher Aufregung über zu viele gelöschte satirische Beiträge war es in den vergangenen Wochen stiller um das Gesetz geworden. In den ersten beiden Monaten dieses Jahres waren zudem nur 200 Beschwerden beim Bundesamt für Justiz eingegangen , weil auf Hinweise nicht schnell genug reagiert worden sei. Das heißt, die sozialen Netzwerke scheinen in der Tat die strengen Löschpflichten ernst zu nehmen.


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