Fanpage-Seiten: Das große Rätselraten über das Facebook-Urteil
Was bedeutet das EuGH-Urteil für die Betreiber von Fanseiten auf Facebook? Zwar ist in erster Linie nun der US-Konzern selbst gefordert, doch für die Betreiber bestehen gewisse Risiken.

Drei Juristen, vier Meinungen: Diese Alltagsweisheit scheint sich nach dem aktuellen Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) über den Datenschutz bei Fanseiten auf Facebook wieder einmal zu bewahrheiten. Während einige IT-Rechtsexperten den Fanpage-Betreibern empfehlen, ihre Seiten im Zweifel abzuschalten, raten andere, keine Panik zu bekommen und die weitere Entwicklung des Verfahrens abzuwarten. Nur eines dürfte feststehen: Die Betreiber von Fanseiten sind auch nach Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) für den Datenschutz mitverantwortlich, obwohl das Urteil auf Basis der inzwischen ungültigen Datenschutzrichtlinie von 1995 getroffen wurde.
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Der eigentliche Grund für die Verwirrung beruht auf den Besonderheiten des sogenannten Vorabentscheidungsersuchens. In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dem EuGH einige Fragen aus einem Prozess vorgelegt, den das schleswig-holsteinische Datenschutzzentrum (ULD) im Jahr 2011 gegen die in dem Bundesland ansässige Wirtschaftsakademie angestrengt hatte. Nun wissen die Leipziger Richter zumindest, dass die Wirtschaftsakademie und Facebook gemeinsam für den Datenschutz auf der Fanpage verantwortlich sind. Ob auf der Seite gegen den Datenschutz verstoßen wurde und daher die vom ULD angeordnete Schließung rechtens war, muss das Gericht jedoch nun selbst entscheiden.
Verantwortung nicht unbedingt gleich verteilt
An diesem Punkt kommt wieder Facebook ins Spiel. Denn es war vor allem der intransparente Umgang des US-Konzerns mit den Nutzerdaten, der den damaligen ULD-Chef Thilo Weichert dazu veranlasste, gegen den Fanpage-Betreiber vorzugehen. Könnte Facebook nun zweifelsfrei nachweisen, bei der Datenverarbeitung alle Datenschutzbestimmungen korrekt eingehalten zu haben, wäre der Betrieb dieser Seiten zumindest nicht illegal gewesen.
Anders sieht es hingegen aus, wenn das Bundesverwaltungsgericht Versäumnisse auf Seiten Facebooks feststellt. Dann steht auch der Fanpage-Betreiber mit in der Verantwortung. Allerdings obliegt es auch in diesem Fall dem deutschen Gericht, den jeweiligen Grad der Verantwortung zu bestimmen. Dem EuGH-Urteil zufolge hat eine "gemeinsame" Verantwortung nicht zwangsläufig eine "gleichwertige" Verantwortlichkeit der verschiedenen Akteure zur Folge. "Vielmehr können diese Akteure in die Verarbeitung personenbezogener Daten in verschiedenen Phasen und in unterschiedlichem Ausmaß in der Weise einbezogen sein, dass der Grad der Verantwortlichkeit eines jeden von ihnen unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen ist", schreibt das Gericht.
Neue Verträge erforderlich
Fanseiten-Betreiber und Facebook müssen nun jedoch die Vorgaben von Artikel 26 der neuen Datenschutzverordnung einhalten. Demnach legen beide "in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht". Dies betrifft demnach die Informations- und Auskunftspflichten nach Artikel 13 und Artikel 14 der DSGVO. Hinzu kommt die Vorschrift, wonach "die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen" kann. Die Vereinbarung müsste dann jedoch regeln, wer die entsprechenden Anfragen auf welche Weise beantworten muss.
Bis zu diesem Punkt sind sich die Juristen bei der Analyse des Urteils noch einigermaßen einig. Doch nun kommen die kniffligen Fragen. Wie sollen sich Fanpage-Betreiber für den Fall vorbereiten, dass bei Facebook Datenschutzverstöße festgestellt werden? Dann könnten auch den Fanpage-Betreibern Abmahnungen oder Klagen drohen. Also: Auf Nummer sicher gehen und abschalten oder abwarten und Tee trinken?
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Härting: Noch keine Abmahnungen zu erwarten |
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Fanseiten sind doch Seiten von Facebook selbst, wo nur jemand den Content liefert...
Es ist doch die Justiz, die dieses Mittel geschaffen hat. Wie ich es dann einsetze ist...