Härting: Noch keine Abmahnungen zu erwarten
Der IT-Fachanwalt Nico Härting rät in einem Blogbeitrag den Betreibern, "neben einem Impressum auch Datenschutzinformationen bereitzuhalten". In diesen Informationen werde man weitgehend auf die Facebook-Datenschutzrichtlinien verweisen können. Abmahnungen seien nicht zu erwarten, da nicht einmal entschieden sei, ob es Datenschutzverstöße gebe. "Sollte es wider Erwarten Versuche geben, mit der EuGH-Entscheidung per Abmahnung Kasse zu machen, sollte man nichts unterschreiben und sofort einen Anwalt einschalten", schreibt Härting. Dass Datenschutzbehörden Bußgeldverfahren gegen Fanpage-Betreiber einleiteten, sei auszuschließen, solange die Verwaltungsgerichte den Fall nicht abschließend entschieden hätten.
Ähnlich äußerte sich der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW). Das Urteil sei "jedenfalls kein Grund für Seitenbetreiber, sofort in Panik zu verfallen", sagte BVDW-Jurist Michael Neuber und fügte hinzu: "Der EuGH hat nicht entschieden, ob Fanpages nun deswegen abgeschaltet werden müssen. Unklar bleibt bis zur Klärung der Detailfragen durch das Bundesverwaltungsgericht hingegen die Frage der Reichweite der Entscheidung."
Nur Abschalten rechtskonform?
Skeptischer reagierte hingegen der IT-Fachanwalt Christian Solmecke. Seiner Ansicht nach ist das Abschalten von Fanpages "strenggenommen tatsächlich derzeit die einzige rechtskonforme Lösung", sagte er in einem Interview mit Meedia.de. Zwar empfiehlt auch der Berliner IT-Fachanwalt Thomas Schwenke den Betreibern, zunächst abzuwarten. Wer aber jedes Risiko ausschließen möchte, sollte eine Schließung der Seiten als Option in Erwägung ziehen. Hilfreich könnte es in diesem Zusammenhang sein, wenn die Koalition tatsächlichen ein vorübergehendes Abmahnverbot wegen Datenschutzverstößen beschließen würde.
Facebook selbst zeigte sich erwartungsgemäß "enttäuscht" von dem Urteil. Das Unternehmen werde daran arbeiten, seinen Partnern dabei zu helfen, die Auswirkungen des Urteils zu verstehen, teilte Facebook auf Anfrage von Meedia.de mit. Das Unternehmen muss nun im weiteren Prozessverlauf nachweisen, keine Datenschutzverstöße begangen zu haben. Zudem müsste Facebook nun sogenannte Joint-Control-Contracts aus der Schublade ziehen, um die gemeinsame Datenschutzverantwortung nach Artikel 26 der DSGVO zu regeln.
Datenschutzkonferenz will "zeitnah" entscheiden
Zu guter Letzt stellt sich noch die Frage, wie sich das EuGH-Urteil auf andere Dienste auswirkt, bei denen mehrere Anbieter gemeinsam personenbezogene Daten verarbeiten. Auch hier gibt es unterschiedliche Positionen. Nach Ansicht Härtings müssten viele Anbieter die bisherige Praxis der Auftragsdatenverarbeitung "kritisch überdenken". Denn in vielen Fällen dürfte in Wahrheit eine "gemeinsame Verantwortlichkeit" vorliegen, sodass die Verträge geändert werden müssten. Ähnlich hatte sich auch der Berliner IT-Fachanwalt Mattias Bergt geäußert und geschrieben: "Nach dem Wortlaut des EuGH-Urteils gilt das auch für fast jeden anderen Inhalt, der von einem fremden Server geladen wird."
Hilfreich könnte in diesem Zusammenhang die Einschätzung der deutschen Datenschutzkonferenz sein. Die Datenschutzbehörden von Bund und Ländern wollen nach Angaben der Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff "zeitnah" entscheiden, "welche konkreten Auswirkungen das Urteil für das weitere aufsichtsrechtliche Vorgehen mit sich bringt". Einen konkreten Termin wollte die Behörde auf Anfrage von Golem.de dazu jedoch nicht nennen. Bei einem Rechtsstreit, der seit fast sieben Jahren läuft, kommt es auf den ein oder anderen Tag wohl auch nicht mehr an.
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Fanpage-Seiten: Das große Rätselraten über das Facebook-Urteil |
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Fanseiten sind doch Seiten von Facebook selbst, wo nur jemand den Content liefert...
Es ist doch die Justiz, die dieses Mittel geschaffen hat. Wie ich es dann einsetze ist...