Fan-Seiten: Facebook passt Datenschutzregeln dem EuGH-Urteil an

Facebook hat seine Regeln für Betreiber von Fan-Seiten an eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angepasst. Dabei geht es um sogenannte Seiten-Insights-Daten, die Aufschluss darüber geben, wie Nutzer mit einer Seite interagieren. Facebook legt Seitenbetreibern nun eine Ergänzung zu den bisherigen Bestimmungen vor(öffnet im neuen Fenster) . Demnach müssen sie unter anderem sicherstellen, dass sie eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Insights-Daten gemäß der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) haben und einen Verantwortlichen für die Datenverarbeitung der Seite benennen.
Auch wird dort festgehalten, dass Facebook Irland und die Seitenbetreiber gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung von Insights-Daten sind. Das entspricht der Feststellung des EuGH von Juni 2018 . Das Gericht gab damit in einem jahrelangen Streit deutschen Datenschützern Recht. Sie hatten bemängelt, dass die Nutzer von den Fanpage-Betreibern nicht darüber informiert worden seien, dass ihre Daten erhoben und zur Verbreitung zielgerichteter Werbung genutzt würden.
Datenschützer legen Fragenkatalog vor
Die deutsche Datenschutzkonferenz (DSK) hatte bereits in Anfang September 2018 ein Papier vorgelegt ( PDF(öffnet im neuen Fenster) ), das die Rechtmäßigkeit von Fanpages nach dem EuGH-Urteil einschätzt. Darin fordern die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern, dass "nun die Anforderungen des Datenschutzrechts beim Betrieb von Fanpages erfüllt werden" . Dazu gehöre insbesondere, "dass die gemeinsam Verantwortlichen Klarheit über die derzeitige Sachlage schaffen und die erforderlichen Informationen den betroffenen Personen (= Besucherinnen und Besucher der Fanpage) bereitstellen" .
Die Datenschutzkonferenz fügte einen Fragenkatalog mit acht Fragen hinzu, den sowohl Facebook als auch die Fanseiten-Betreiber beantworten können müssten. Dabei geht es unter anderem darum, zu welchen Zwecken Cookies auf den Rechnern der Nutzer gesetzt werden. Ebenfalls forderten die Datenschützer, eine Vereinbarung gemäß Artikel 26 der DSGVO über die gemeinsame Datenverarbeitung abzuschließen. Das ist mit der neuen Facebook-Erklärung nun möglich geworden.
Nach Ansicht des IT-Fachanwalts Carlo Piltz(öffnet im neuen Fenster) bleibt nun abzuwarten, wie und ob die Aufsichtsbehörden auf die Facebook-Erklärung reagieren werden. "Unternehmen sollten auf jeden Fall beachten, dass der in dem neuen Beschluss der DSK enthaltene Fragenkatalog noch weitere Fragen enthält, die ein Seitenbetreiber im Zweifel beantworten können sollte."
Urteil sorgte für Verwirrung
Nach dem Urteil herrschte allerdings Unklarheit darüber , wie sich die Betreiber verhalten sollten. Die Verwirrung beruht auf den Besonderheiten des sogenannten Vorabentscheidungsersuchens. In diesem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dem EuGH einige Fragen aus einem Prozess vorgelegt, den das schleswig-holsteinische Datenschutzzentrum (ULD) im Jahr 2011 gegen die in dem Bundesland ansässige Wirtschaftsakademie angestrengt hatte. Nun wissen die Leipziger Richter zumindest, dass die Wirtschaftsakademie und Facebook gemeinsam für den Datenschutz auf der Fanpage verantwortlich sind. Ob auf der Seite gegen den Datenschutz verstoßen wurde und daher die vom ULD angeordnete Schließung rechtens war, muss das Bundesverwaltungsgericht jedoch nun selbst entscheiden.
Könnte Facebook nun zweifelsfrei nachweisen, bei der Datenverarbeitung alle Datenschutzbestimmungen korrekt eingehalten zu haben, wäre der Betrieb dieser Seiten zumindest nicht illegal gewesen. Sollte das Bundesverwaltungsgericht Versäumnisse auf Seiten Facebooks feststellen, wäre auch der Fanpage-Betreiber mit in der Verantwortung. Daher empfahlen manche Anwälte, solche Seiten vorübergehend zu schließen. Andere hingegen sahen keine Abmahngefahren.
Nachtrag vom 12. September 2018, 9:43 Uhr
Wir haben den Artikel um den Fragenkatalog der DSK im dritten und vierten Absatz ergänzt und die Einschätzung von IT-Fachanwalt Piltz im fünften Absatz hinzugefügt.



