Angehörige als Fahrpraxisanleiter
Der Gesetzentwurf sieht in einem neuen Paragraf 2e des Straßenverkehrsgesetzes vor, dass die Bundesländer Verordnungen erlassen können, um die "Fahrpraxis unter Anleitung" zu ermöglichen. Die Verordnungen sollen unter anderem die Anforderungen an die "Fahrpraxisanleiter" regeln, beispielsweise hinsichtlich des Alters, des "Näheverhältnisses" zum Fahrschüler oder des zulässigen Punktestandes in der Flensburger Verkehrssünderkartei.
Dem genannten Verordnungsentwurf zufolge muss der Anleiter mindestens seit sieben Jahren einen Führerschein der Klasse B haben und darf nur einen Punkt in Flensburg haben. Zudem muss er zuvor von der Fahrschule als Anleiter eingewiesen worden sein. In den drei Jahren vor der Beantragung der Fahrpraxisbegleitung darf kein Fahrverbot erteilt worden sein.
Auch die Fahrschüler sollen bestimmte Vorgaben erfüllen. "Die Verordnung kann insbesondere Mindestalter, gesundheitliche Voraussetzungen sowie Kenntnisse aus der bereits absolvierten Grundausbildung in der Fahrschule festlegen", heißt es in der Begründung. Gefordert werden zudem detaillierte Vorgaben, "welche Ausbildungsinhalte im Rahmen des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung absolviert werden müssen bzw. dürfen, wie diese dokumentiert und wie sie durch verpflichtende Module in der Fahrschule ergänzt werden".
Der Verordnung zufolge sind neben der bestandenen Theorie noch sechs absolvierte Fahrstunden erforderlich. Zusammen mit dem Anleiter müssen 1.000 Übungskilometer absolviert werden, wobei nach der Hälfte eine "Beobachtungsfahrt" mit dem Fahrlehrer vorgeschrieben wird. Nach den 1.000 Kilometern sind mindestens sechs weitere Fahrstunden erforderlich, bevor die Prüfung abgelegt werden kann. Die Übungsfahrten müssen per Fahrtenbuch dokumentiert werden.
Die genutzten Fahrzeuge müssen ebenfalls bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Wichtig ist vor allem der Versicherungsschutz, da dieser normalerweise nicht die Fahrzeugnutzung durch Personen ohne Führerschein umfasst. Auch "Vorgaben zur Kenntlichmachung des Fahrpraxiserwerbs unter Anleitung und der zulässigen Höchstgeschwindigkeiten" werden verlangt. Laut Verordnung ist ein Schild "mit einer Seitenlänge von jeweils 16 cm mit dem Buchstaben L in weißer Schrift auf blauem Grund sowie mit der Aufschrift 'Übungsfahrt' in schwarzer Schrift auf weißem Grund vorne und hinten" vorgeschrieben.
Mehr Transparenz über Führerscheinkosten
Nicht nur das Straßenverkehrsgesetz, auch das Fahrlehrergesetz wird novelliert. "Preise und Erfolgsquoten aller Fahrschulen sollen künftig online in der Mobilithek, der zentralen Datenbank für Mobilitätsdaten, veröffentlicht werden, um Eltern und Fahrschülern einen besseren Qualitätsvergleich zu ermöglichen", heißt es in der Mitteilung.
Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf noch zustimmen. Die Regelungen könnten dann Anfang 2027 in Kraft treten.
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